Steuern 2021 – Was ändert sich?

Steueränderungen 2021

Viele Arbeitnehmer profitieren 2021 von mehr Möglichkeiten zum Steuern sparen. Die finanziell größten Änderungen betreffen das Homeoffice, die Pendlerpauschale und den Solidaritätszuschlag. Wir haben für Sie alle wichtigen Steueränderungen für 2021 zusammengefasst.

Höhere Pendlerpauschale

Beträgt der Arbeitsweg mindestens 21 Kilometer, können Arbeitnehmer ab diesem Jahr 35 statt 30 Cent absetzen. Das gilt unabhängig vom Fahrzeug, also für das Auto ebenso wie für Rad und ÖPNV.

Ab 2024 erfolgt eine erneute Erhöhung der Pendlerpauschale – auf 38 Cent.

Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Wer gar keine Steuern zahlt, jedoch einen Arbeitsweg von mehr als 21 Kilometern hat, bekommt trotzdem eine Fahrtkostenerstattung – die Mobilitätsprämie. Sie beträgt 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale und damit 4,9 Cent. Sie müssen jedoch eine Steuererklärung abgeben, um die Prämie zu erhalten, selbst wenn Sie ansonsten keine Steuern zahlen.

Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht erst mit Ablauf des Jahres 2021.

Solidaritätszuschlag fällt für viele weg

Verdienen Sie bis rund 62.127 Euro pro Jahr (für Ehepaare 124.254 Euro), entfällt für Sie der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Für zu versteuernde Einkommen, die darüber liegen, erfolgt eine abgestufte Zahlung des Zuschlags, um starke Belastungssprünge zu verhindern.

Genauere Regelungen finden Sie in unserem Blogbeitrag vom November 2020: Änderungen beim Solidaritätszuschlag 2021.

Höherer Zusatzbeitrag in Krankenversicherung

Im Schnitt erhöht sich der Zusatzbeitrag der Krankenversicherung 2021 auf 1,3 Prozent. Die monatlichen Bemessungsgrenzen, bis zu denen der Beitrag fällig wird:

  • Krankenversicherung: 4.837,50 Euro
  • Arbeits­losen- und Renten­versicherung: 7.100 Euro (West), 6.700 Euro (Ost)

Neue Homeoffice-Pauschale

Die neue Homeoffice-Pauschale beträgt maximal 600 im Jahr – pro Arbeitstag im Homeoffice können Sie 5 Euro pauschal als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen (also für maximal 120 Tage im Jahr). Dadurch kommen viele Arbeitnehmer über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro.

Um die Pauschale in Anspruch zu nehmen, ist kein separates Arbeitszimmer erforderlich wie in den bisherigen Regelungen zur steuerlichen Absetzung des Homeoffice. Sie müssen lediglich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben an den Homeoffice-Tagen nur daheim gearbeitet.
  • Sie setzen keine Kosten für Arbeitszimmer und keine Fahrtkosten ab (für die Tage, in denen Sie die Homeoffice-Pauschale nutzen)

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt auf 9.744 Euro (für Ehepaare 19.488 Euro). Das entspricht 336 Euro mehr als im Vorjahr.

Die steigenden Steuersätze greifen 2021 ab einem etwas höheren Einkommen: Der Spitzensteuersatz in Höhe von 45 Prozent greift ab Einkommen von 274.613 Euro.

Steueränderungen für Eltern und Alleinerziehende

Eltern

2021 erhöhen sich Kindergeld und Kinderfreibeträge. Das Kindergeld erhöht sich um 15 Euro, woraus sich folgende Beträge ergeben:

  • 219 Euro für erstes und zweites Kind
  • 225 Euro für drittes Kind
  • 250 Euro ab viertem Kind

Die Kinderfreibeträge erhöhen sich in Summer auf 8.388 Euro für beide Eltern:

Jeder Elternteil erhält pro Kind 2.730 Euro Kinder­frei­betrag + 1.464 Euro Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Kind.

Übrigens prüft das Finanzamt nach Abgabe der Steuererklärung selbst, ob Sie eher vom Kindergeld oder von den Kinderfreibeträgen profitieren.

Alleinerziehende

Für Alleinerziehende verbessern sich die steuerlichen Bedingungen wie folgt:

Sie erhalten wie 2020 zusätzlich einen Freibetrag in Höhe von 2.100 Euro, nur gilt dieser 2021 zusätzlich zum Entlastungsfreibetrag in Höhe von 1.908 Euro. Der Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro.

Unterhaltszahlungen

Ab 2021 steigt die Grenze, bis zu denen Sie Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen können, auf 9.744 Euro.

Ausgleichszahlungen für Kind in Quarantäne

Die Zahlung gibt es für Eltern, die Gehaltseinbußen hinnehmen mussten, weil sie ihr Kind aufgrund einer Corona-Quarantäne betreuen mussten. Sie erhalten 67 Prozent des Nettoverdienstes, maximal jedoch 2.016 Euro pro Monat. Die Ausgleichszahlung gilt aktuell bis Ende März 2021.

Die Beantragung erfolgt über den Arbeitgeber oder über ifsg-online.de.

Weitere Voraussetzungen für die Beantragung:

  • Kind ist unter 12 Jahre alt (Ausnahme: Eltern mit behindertem Kind)
  • es gibt keine alternative Betreuungsmöglichkeit
  • Ausgleichszahlung für maximal 10 Wochen, Alleinerziehende 20 Wochen

Pauschalen für Übungsleiter, Betreuer und Ehrenamt erhöhen sich

2021 erhalten Sie für folgende nebenberuflichen Tätigkeiten 600 Euro mehr steuer- und sozialabgabenfrei:

  • Ausbilder
  • Trainer
  • Erzieher
  • Dozent
  • Künstler
  • Pfle­gekraft

Weiterhin gilt die Erhöhung für:

  • ehren­amtlich tätige recht­liche Betreuer
  • Vormünder
  • Fürsorgepfleger

Für ehrenamtliche Tätigkeiten erhöht sich der Freibetrag von 720 auf 840 Euro.

Vorteile für Menschen mit Behinderung

Für Menschen mit Behinderungen gibt es deutliche finanzielle Vorteile, denn für sie verdoppeln sich die Pauschbeträge. Außerdem ändert sich der Anspruch bzgl. des Behinderungsgrads: Ab sofort können Sie die Pauschbeträge schon ab einem Behinderungsgrad von 20 beantragen statt wie bisher ab 25.

Liegt der Grad der Behinderung unter 50, vereinfacht sich zudem die Inanspruchnahme der Pauschbeträge. Die Beträge sind nicht mehr an die Voraussetzung des Erhalts einer Rente in Folge der Behinderung gebunden. Weiterhin ist für die Nutzung der Pauschale keine Bescheinigung zur dauerhaften Einbuße der Beweglichkeit oder zur Behinderung infolge einer Berufskrankheit erforderlich.

Zusätzlich zur Behindertenpauschale gibt es ab 2021 eine neue behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale. Sie bemisst sich wie folgt:

  • 900 Euro für geh- und stehbehinderte Menschen, mit Behin­derungsgrad ab 80 oder ab 70 und Merkzeichen „G“
  • 500 Euro für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBI“

Pflegepauschbetrag steigt

Betroffene, die Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 pflegen, erhalten ab 2021 einen Pauschbetrag von 1.800 Euro. Vorher waren es nur 924 Euro.

Neu sind 2021 Pflegepauschbeträge für die Pflegestufe 2 und 3:

  • Pflegestufe 2: 600 Euro
  • Pflegestufe 3: 1.100 Euro

Um die Beträge zu erhalten, muss die pflegende Person nicht hilflos sein. Wichtig ist nur, dass die Pflege ohne Entgelt erfolgt und häuslich stattfindet.

Spenden leichter absetzbar

Ab 2021 reicht für Spenden bis 300 Euro als Nachweis der Kontoauszug. Bisher war das nur bei Beträgen bis 200 Euro möglich, höhere Beträge mussten mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Weitere Informationen zum Thema Spenden und Steuern: Spenden absetzen – was ist dabei zu beachten?

 

Bildquelle:

© studio v-zwoelf – stock.adobe.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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