Home Office in der Steuererklärung – Wie kann ich die Kosten für mein Arbeitszimmer absetzen?

Ausgebauter Dachboden als Home Office mit Schreibtisch Arbeitsplatz

Gleich vorab müssen wir Ihnen einen Zahn ziehen: In vielen Fällen erkennt das Finanzamt das Arbeitszimmer nicht als solches an und nur wenige Arbeitnehmer können ihr Home Office so ohne Weiteres von der Steuer absetzen. Besonders leicht haben es Berufsgruppen wie zum Beispiel Lehrer. Dennoch: Wenn Sie bestimmte Vorraussetzungen erfüllen, können Sie durch das Absetzen Ihres häuslichen Arbeitszimmers die gesamten Kosten für Ihren Arbeitsplatz in den eigenen vier Wänden steuerlich geltend machen. Zudem lohnt es sich auch, wenn Sie zumindest einen Teil der Kosten absetzen können und vor allem Arbeitsmittel wie Computer oder Drucker geltend machen können.

Wir zeigen Ihnen, wie Sie von steuerlichen Vorteilen profitieren können, wenn Sie Ihr Home Office geltend machen möchten.

Welche Vorraussetzungen muss ich erfüllen?

Um Kosten für Ihr Home Office absetzen zu können, müssen Sie zunächst einmal nachweisen können, dass dieser Arbeitsplatz den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit darstellt. Typische Berufe, die den Heimarbeitsplatz nutzen, sind neben Lehrern Redakteure, Schriftsteller, Künstler und zum Beispiel Steuerberater. Sie können zwar Computer, Mobiliar und sonstige Arbeitsmaterialien auch privat nutzen, aber: Wer seinen Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung absetzen möchte, muss nachweisen können, dass das Home Office hauptsächlich als Arbeitszimmer genutzt wird, und zwar zu mindestens 90%. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie nicht die Möglichkeit haben, einen anderen Arbeitsplatz zu nutzen. Dann können Sie zumindest einen Teil der Kosten absetzen, auch wenn Ihr Home Office nicht den Mittelpunkt Ihres Arbeitslebens darstellt. Hinweise darauf geben den Finanzämtern inhaltliche Aspekte Ihrer Arbeit, in einigen Fällen schon Ihre Tätigkeit selbst. Der zeitliche Umfang, den Ihre Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer einnimmt, spielt dabei meist eine untergeordnete Rolle.

Da sich in einigen Fällen die berufliche Nutzungsweise schwer von der privaten trennen lässt, wie beispielsweise bei der Benutzung des Computers, bieten Finanzämter eine Schätzung an, um die Benutzung beurteilen zu können. Auch dabei offenbart bereits Ihr Beruf selbst viele Indizien. Sie haben aber auch die Möglichkeit, persönliche Nachweise einzureichen und zum Beispiel für einen bestimmten Zeitraum eine explizite Nutzungsübersicht zu erstellen.

Home Office absetzen – Tipps und Tricks

Die Aufwendungskosten für das Arbeitszimmer werden zu den Werbungskosten oder (für Selbstständige) zu den Betriebskosten gezählt. Sollten Sie zu der Gruppe gehören, die nicht die Gesamtkosten absetzen kann, können Sie im Jahr einen Gesamtbetrag von 1.250 Euro steuermindernd absetzen. Posten, die angerechnet werden können, sind dabei die Fläche für das Arbeitszimmer, die Einrichtung, Verbrauchsmaterial sowie anteilig die laufenden Kosten für die Wohnung:

Fläche und laufende Kosten absetzen

Prozentual wird der Anteil der Fläche des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche Ihrer Wohnung bestimmt. Dieser prozentuale Wert gibt dann gleichzeitig den Verteilungsschlüssel an, mit dem Sie festlegen können, wie sich die anteilig laufenden Kosten für Strom, Heizung, etc. für Ihr Arbeitszimmer zusammensetzen.

Arbeitsmaterialien absetzen

Selbst wenn das Finanzamt Ihr Arbeitszimmer nicht voll anerkennt, haben Sie die Möglichkeit, Arbeitsmaterialien abzusetzen. Dazu gehören zum Beispiel, wie bereits erwähnt, der Computer oder Drucker, aber auch andere Materialien, die Sie für Ihre Home Office-Tätigkeit benötigen:

  • Verbrauchsmaterial: Zum üblichen Verbrauchsmaterial zählen Utensilien wie Stifte, Blöcke, Druckerpapier, Druckerpatrone, Locher und ähnliches Büromaterial.
  • Büromobiliar: Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, Ihre Büroeinrichtung steuerlich geltend zu machen. Schreibtisch, Bürostuhl oder Regale können Sie selbst dann absetzen, wenn das Finanzamt Ihren Home Office Arbeitsplatz nicht anerkennt. Auch hier gilt: Voraussetzung dafür ist, dass Sie das Mobiliar vorrangig für Ihre berufliche Tätigkeit nutzen. Dies wird sogar anerkannt, wenn das Büromobiliar im Wohnzimmer steht. Wichtig ist bloß, dass es tatsächlich hauptsächlich als Büromobiliar, also für Ihre berufliche Tätigkeit genutzt wird.

Tipp: Neben dem Neukauf ist es auch erlaubt, privates Mobiliar als Büromaterial abzusetzen, gesetzt den Fall, dass Sie Ihre Einrichtung ab sofort vorrangig als Arbeitsmobiliar verwenden, also quasi den Zweck umwidmen. Wenn die umgewidmete Einrichtung nicht den Wert von 410 Euro übersteigt, können Sie den Betrag direkt absetzen, andernfalls benötigen Sie Belege, die einen höheren Wert nachweisen, dann können Sie den Wert abschreiben (siehe „Verbrauchsmaterialien absetzen: Berechnung der Kosten“)

  • Fachliteratur: Auch das Absetzen von Fachliteratur ist möglich und macht sich in vielen Fällen bezahlt, da Fachbücher oder Fachzeitschriften mitunter sehr kostspielig sind.
  • Luxusgüter: Luxusgüter und ähnliche Posten zählen in der Regel nicht zu den absetzbaren Kosten. Auch hier steht im Vordergrund: Absetzen können Sie nur die Gegenstände, die Sie für die Ausübung Ihrer Tätigkeit benötigen. Luxusgegenstände wie zum Beispiel Gemälde dienen meist dem Zwecke der reinen Dekoration Ihres Arbeitszimmers und können daher nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Verbrauchsmaterialien absetzen: Berechnung der Kosten

Sie können einen Wert von 487,90 Euro Brutto und 410 Euro Netto geltend machen. Sofern dieser Wert nicht überschritten wird, können Sie den Betrag sogar direkt absetzen. Sollte der Betrag höher sein, haben Sie die Möglichkeit, den Betrag über die Abschreibungsregel abzusetzen, also über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Sie möchten Ihr Arbeitszimmer absetzen?

Alle wichtigen Infos auf einen Blick:

  • Das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit ab → Sie können die gesamten Kosten uneingeschränkt absetzen.
  • Wenn es nicht den Mittelpunkt abbildet, Ihnen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht → Sie können einen maximalen Betrag von 1.250 Euro absetzen.
  • Geringwertiges Büromaterial/-mobiliar bis zu 410 Euro Netto können Sie sofort absetzen, höhere Ausgaben können Sie über die Nutzungsdauer abschreiben.

Foto: © Robert Kneschke / Fotolia.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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