Spenden absetzen – was ist dabei zu beachten?

Spenden absetzen Steuererklärung

Spenden sind für viele gemeinnützige Organisationen oder Vereine eine wichtige finanzielle Stütze. Der Staat unterstützt Spendenzahler mit Steuererstattungen, knüpft dies jedoch an einige Voraussetzungen. Daher ist das Thema „Spenden in der Steuererklärung absetzen“ auch nicht immer leicht. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, welche Spenden Sie absetzen können, welche Nachweise erforderlich sind und wie hoch die Steuererstattung ausfällt.

Welche Spenden kann man geltend machen und wo wird das in der Steuererklärung eingetragen?

Spenden tragen Sie in der Anlage „Sonderausgaben“ ab Zeile 5 ein.

Der Staat fördert 3 Arten von Spenden:

  • Spenden für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke (auch Mitgliedsbeiträge)
  • Spenden in Stiftungsvermögen
  • Spenden an politische Partei (auch Mitgliedsbeiträge)

Wichtig: Es muss sich wirklich um eine Spende handeln, ergo: Sie dürfen keine Gegenleistung für die Geldgabe erhalten.

Bei Mitgliedsbeiträgen an Vereine gilt jedoch: Sie können die Spenden nur dann in der Steuererklärung absetzen, wenn die Vereinstätigkeit mildtätigen Zwecken dient oder die Aufgaben im Bereich Kunst, Kultur, Kirche oder Wissenschaft liegen. Mitgliedsbeiträge für Vereine, die der Freizeitgestaltung dienen, z.B. Kleingartenverein, Sportverein oder Karnevalsverein, können nicht abgesetzt werden. Möchten Sie Spenden an diese Vereine in der Steuererklärung absetzen, müssen Sie vom Verein eine Bestätigung erhalten, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag, sondern eine Spende handelt.

Auch Sachspenden und Ehrenamt sind absetzbar

Das Absetzen von Sachspenden ist etwas aufwändiger, da Sie den Zustand der Sachspende dokumentieren müssen. Auch Angaben zu Neupreis und Alter sind wichtig.

Die Absetzung ist nur möglich, wenn die Sachspende für steuerbegünstigte Satzungszwecke eingesetzt wird bzw. für den Zweckbetrieb des Vereins. Das trifft z.B. auf eine vom Verein organisierte Tombola mit Sachspenden zu, deren Erträge wiederum nur für die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins genutzt werden. Nicht absetzbar sind demnach z.B. Sachspenden für ein Vereinsfest, da das zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins gehört.

Beim Ehrenamt können Sie Ihren Zeitaufwand unter bestimmten Umständen absetzen: Sie benötigen vom Verein, für den Sie ehrenamtlich tätig sind, eine Vereinbarung, die erkennen lässt, dass Sie Anspruch auf einen Aufwendungsersatz erhalten, aber förmlich darauf verzichten. Außerdem muss die Vereinssatzung auf den Anspruch auf Aufwendungsersatz hinweisen.

Ist ein Nachweis für die Spende erforderlich?

Hier gibt es Unterschiede bzgl. der Spendenhöhe:

Spenden über 200 Euro Spenden unter 200 Euro
Nachweis erforderlich als „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“ (vormals: Spendenbescheinigung).

Diesen Nachweis erhalten Sie vom Spendenempfänger. Seit 2017 wird die Bescheinigung auch elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Sie müssen also die Zuwendungsbestätigung nur aufheben und auf Verlangen des Finanzamts einreichen. Heben Sie die Spendenbescheinigung mindestens ein Jahr nach Erhalt des Steuerbescheids auf.
Vereinfachter Nachweis reicht – z.B. Kontoauszug und Beleg der Einrichtung, an die die Spende erfolgte.


Liegt Ihre Spende unter 200 Euro und richtet sich an gemeinnützige Organisationen, dann müssen Sie sich einen Beleg geben lassen. Das ist wichtig, um nachzuweisen, dass die Einrichtung von der Körperschaftssteuer befreit ist und um zu zeigen, wie die Spendenmittel eingesetzt werden.

Wichtig beim Kontobeleg: Der Einzahlungsbeleg muss den Zweck der Spende enthalten, z.B. „Katastrophenspende“.

Apropos Katastrophenspende: Bisher reagierten Finanzämter bei diesen Spenden großzügig, wenn der Betrag über 200 Euro lag. Handelte es sich um eine einmalige Spende auf ein Sonderkonto innerhalb eines festen Zeitraums wurde bisher auch der vereinfachte Nachweis anerkannt. Aber: Das ist nur eine Kulanzregelung des Finanzamtes, Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf.

Wie hoch ist die Steuervergünstigung bei Spenden?

Spenden mindern das zu versteuernde Einkommen, sobald die Sonderausgaben den Pauschbetrag von 36 Euro für Alleinstehende und 72 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner überschreiten. Sie können bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Einkünfte in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Sollten die Spenden in einem Jahr den Höchstbetrag übertreffen, dann können Sie den Überschussbetrag auch erst im kommenden Jahr geltend machen, um maximal von der Steuerrückzahlung zu profitieren. Das Finanzamt stellt Endes des Jahres fest, wie hoch dieser Spendenvortrag ist und Sie setzen lediglich im Folgejahr in der Steuererklärung in der Anlage „Sonstiges“ in Zeile 6 (Spendenvortrag) ein Kreuz, damit der Teilbetrag in diesem Jahr berücksichtigt wird.

Besonderheit: Spenden an Stiftungen und politische Parteien

Bei Stiftungsspenden werden Spenden in Höhe bis zu 1 Million Euro unabhängig vom Einkommen in der Steuererklärung berücksichtigt. Außerdem kann der Spender die Summe statt in einem Jahr über 9 folgende Jahre hinweg steuerlich geltend machen.

Bei Parteispenden gilt: Die Hälfte der Spende/des Mitgliedsbeitrags können Sie direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen – bis zu 835 Euro pro Jahr für Alleinstehende, bis zu 1.670 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren/Lebenspartnern.

Für höhere Parteispenden gibt es folgende Regelung: Einzelpersonen können bis 3.300 Euro geltend machen. Bis 1.650 Euro erhalten Sie die Hälfte der Spende zurück, der darüber liegende Betrag kann bis 1.650 Euro zusätzlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Für gemeinsam Veranlagte gelten entsprechend die doppelten Werte.

Sofortige Senkung der Steuerlast durch Spendenfreibetrag

Betragen Ihre Sonderausgaben inklusive der außergewöhnlichen Belastungen mindestens 600 Euro pro Jahr, können Sie die Vorteile des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens nutzen und Ihr monatliches Nettoeinkommen erhöhen. Dafür müssen Sie beim Finanzamt zunächst einen Sonderausgaben-Freibetrag beantragen. Dieser Betrag wird dann automatisch vom Arbeitgeber berücksichtigt.

Bildquelle: © Stockfotos-MG – stock.adobe.com

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Kategorisiert in Allgemein

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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