Änderungen beim Solidaritätszuschlag ab 2021

Solidaritätszuschlag Änderung 2021

Ab 2021 werden viele Steuerzahler monatlich mehr Geld zur Verfügung haben. Grund ist die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für weite Teile der Bevölkerung durch eine deutliche Erhöhung der Freigrenzen. Wir zeigen Ihnen, wer von den Änderungen beim Solidaritätszuschlag 2021 profitiert und für wen die Abschläge gleich bleiben.

Zum Hintergrund des Solidaritätszuschlags

Die Ergänzungsabgabe wurde eingeführt, um den zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes nach der Wiedervereinigung zu decken. Er beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Einkommensteuer. Im Zuge von Solidarpakt I und II flossen von 1995 bis 2019 rund 275 Milliarden Euro für den „Aufbau Ost“.

Bisher lag die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wurde, bei 972 Euro bei Einzelveranlagung und 1.944 Euro bei Zusammenveranlagung.

Eigentlich sollte der Solidaritätszuschlag schon Ende 2019 mit Auslaufen des Solidarpakts II abgeschafft werden. Bundesfinanzminister Olaf Scholz begründete die Verlängerung jedoch damit, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit der Deutschen Einheit deutlich höher waren, nämlich rund 383 Milliarden Euro, und daher auch eine weitere Finanzierung erforderten. Zwar würden die Finanzierungsaufgaben abnehmen, aber eben – laut Scholz – nicht komplett verschwinden.

Daher wird der Solidaritätszuschlag ab 2021 auch nicht komplett abgeschafft, vielmehr wird die Freigrenze deutlich nach oben verschoben – eine Änderung, die vielen Steuerzahlern zugute kommt (zugunsten von kleineren und mittleren Einkommen), aber auch einige benachteiligt, insbesondere Unternehmer und Kapitalanleger.

Wer profitiert vom Wegfall des Solidaritätszuschlags ab 2021?

Die neue Freigrenze für den Solidaritätszuschlag liegt ab 2021 bei:

  • 16.956 Euro für einzeln Veranlagte
  • 33.912 Euro für zusammen Veranlagte

Demnach entfällt der Solidaritätszuschlag für Einkommen bis ca. 73.874 Euro brutto im Jahr.

Aber auch wer diese Grenze überschreitet, kann profitieren – zumindest von einem sinkenden Beitrag: Bis zu einem jährlichen Einkommen von etwa 109.451 Euro (Alleinstehende) wird der Beitrag nicht mehr in der vollen Höhe von 5,5 Prozent gezahlt, sondern abgestuft – je höher das Einkommen, desto höher ist der Anteil des Solidaritätszuschlags. Damit sollen hohe Belastungssprünge verhindert werden.

Die ab 2021 geltenden Freigrenzen betreffen auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Voraussetzung: Sie erzielen ausschließlich Gewerbeeinkünfte und die Gewinne unterliegen der Einkommensteuer.

Insgesamt betrachtet sollen dadurch rund 90 Prozent der Einkommensteuerzahler vom Wegfall und weitere rund 6,5 Prozent von einer Verringerung des Zuschlags profitieren.

Wer muss weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag zahlen?

Neben Personen mit einem Einkommen ab etwa 109.451 Euro brutto müssen auch Unternehmen, die Körperschaftssteuer zahlen (GmbH oder AG), weiterhin den vollen Abzug von 5,5 Prozent zahlen. Das wird damit begründet, dass der Körperschaftssteuersatz nur 15 Prozent beträgt und die Belastung damit ohnehin gering wäre im Vergleich zur Einkommensteuer.

Keine Veränderungen gibt es zudem für Kapitalanleger: Sie müssen weiterhin auf ihre Kapitalerträge Solidaritätszuschlag zahlen, sofern die Erträge der Abgeltungssteuer unterliegen.

Sie haben Fragen zur Änderung des Solidaritätszuschlages? Wir helfen Ihnen gern weiter!

 

Bildquelle: © Dumebi – stock.adobe.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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