Steuerstrafverfahren München

Ihr Experte bei Steuerstrafverfahren in München – Rechtsanwalt E. Glaab

Als Rechtsanwalt vertritt Erwin Glaab Mandanten in Steuerstrafverfahren in München gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle und/oder Steuerfahndungsstelle der Finanzämter. Der Schwerpunkt liegt auf der Regulierung der Angelegenheit im finanzbehördlichen Verfahren, also im Wege der tatsächlichen Verständigung bzw. Strafbefehl oder präventiv durch eine Selbstanzeige.

Inhaltsverzeichnis

Verschärfung des Steuerstrafrechts 

In den letzten Jahren hat sich das Steuerstrafrecht deutlich verschärft. Während es 2006 und in den folgenden Jahren noch die sogenannten Steuer-CDs waren, welche die Steuerfahndung auf den Plan gerufen hat, ist es seit 2017 vor allem der AIA, der Automatische Informationsaustausch, der vermehrt zur Einleitung von Steuerstrafverfahren führt.

Dieser globale Standard wurde von der OECD und den G20 entwickelt wurde, um Steuertransparenz zu erhöhen und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Der AIA verpflichtet Finanzinstitute, Internetplattformen und Kryptobörsen, steuererhebliche Vorgänge weltweit an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Neben den Steuernachzahlungen profitierten die Finanzbehörden aber letztlich auch von der medialen Berichterstattung, denn Tausende Steuersünder nutzen den Weg der strafbefreienden Selbstanzeige

Diese Entwicklungen haben die Landschaft des Steuerrechts und Steuerstrafrechts erheblich beeinflusst. 

Bei welchen Straftaten wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?

Die bekannteste und häufigste Straftat, die zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führt, ist die Steuerhinterziehung sowie deren Versuch. Darüber hinaus wird das Steuerstrafverfahren auch bei folgenden Straftaten eingeleitet:

  • Bannbuch
  • Anstiftung/Beihilfe zu einer Steuerstraftat
  • Steuerzeichenfälschung
  • Zollhehlerei/Steuerhehlerei

Ausgangslage ist immer ein Anfangsverdacht. Dieser kann z.B. im Zuge einer Betriebsprüfung entstehen oder bei einer Stiftung in Liechtenstein, da diese regelmäßig für Steuerhinterziehungen missbraucht werden. Zunehmend beginnen Steuerstrafverfahren auch nach Geldwäscheverdachtsmeldungen.

Medial sehr bekannt geworden sind Fälle der Steuerhinterziehung durch sogenannte Cum-Ex-Geschäfte, bei denen Aktieninvestoren Steuern zurückbekommen haben, die vorher gar nicht bezahlt wurden.  

Häufig benötigen auch Erben einen Anwalt für Steuerstrafrecht in München und wenden sich dann an die Kanzlei Glaab. Hintergrund ist dabei, dass der Erblasser seinen steuerlichen Verpflichtungen in steuerstrafrechtlich vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen ist. In diesen Fällen trifft die Erben bei Kenntnis oder Kennenmüssen eine Berichtigungspflicht, deren Verletzung ebenfalls steuerstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Als Anwalt für Steuerstraftaten berät und vertritt Sie Steuerberater und Rechtsanwalt Erwin Glaab auch in Angelegenheiten der Erbschaftsteuerhinterziehung bzw. Schenkungssteuerhinterziehung und unterstützt Sie bei regelmäßig schwierigen Fallkonstellationen sowohl im Hinblick auf die Steuern als auch bei Strafverfahren. Bei der Vertretung wird besonderes Augenmerk auf die Milderung der steuerlichen Folgen gelegt, auch wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder eine Selbstanzeige abgegeben wurde. Naturgemäß schlägt ein Erfolg bei der Durchsetzung einer niedrigeren Steuer unmittelbar auf das Steuerstrafverfahren durch.

Sie benötigen eine kompetente Beratung zum Bereich Steuerstrafverfahren in München? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!



Wer leitet ein Steuerstrafverfahren ein?

Je nachdem, welche Steuern hinterzogen wurden und wie bzw. wodurch der Anfangsverdacht entstanden ist, kann das Steuerstrafverfahren durch verschiedene Behörden eingeleitet werden. Dazu gehören neben dem Finanzamt die Bundeszentrale für Steuern, die Staatsanwaltschaft, die Polizei, das Hauptzollamt, der Strafrichter oder die Familienkasse. Für jede Behörde gilt: Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist erst dann möglich, wenn es einen Anfangsverdacht gibt.

Ablauf eines Steuerstrafverfahrens

Das Steuerstrafverfahren beginnt mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Der Betroffene wird darüber informiert, sobald dies mit der Ermittlungstaktik vereinbar ist. Beim Ermittlungsverfahren wird geprüft, ob sich der Anfangsverdacht bestätigt. Dafür werden Beweise gesammelt und überprüft. Bestätigt sich der Verdacht, wird der Betroffene wegen Steuerhinterziehung angeklagt, bestätigt er sich nicht, wird das Verfahren eingestellt.

Je früher Sie bzgl. eines Steuerstrafverfahrens in München Kontakt zu Rechtsanwalt Glaab aufnehmen, desto früher kann er die Verteidigung beginnen und desto besser sind die Aussichten für den Ablauf und den Ausgang des Ermittlungsverfahrens. Rufen Sie direkt an oder nutzen Sie das Kontaktformular zur Kanzlei Glaab, Ihrem Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht in München.

Schätzungen im Steuerstrafverfahren

Schätzungen dürfen erfolgen, wenn es der Finanzbehörde nicht möglich ist, Besteuerungsgrundlagen exakt festzustellen. Das liegt z.B. bei einer lückenhaften Buchführung vor oder bei illegalen Beschäftigungen.

Welche Strafen drohen bei einem Steuerstrafverfahren?

Ein Steuerstrafverfahren kann Geldstrafen oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Eine Geldstrafe wird in Form von Tagessätzen verhängt – maximal 5 Tagessätze, höchstens 360 Tagessätze. Die Höhe der Tagessätze richtet sich grundsätzlich nach dem verfügbaren Einkommen des Täters. Im Regelfall werden Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt, in besonders schweren Fällen droht ein Freiheitsentzug bis zu 10 Jahren.

Es ist zudem möglich, eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, sofern die Zahlung der Geldstrafe nicht möglich ist.

Sie benötigen Rechtsberatung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren in München? Kontaktieren Sie die Kanzlei Glaab! Wir sind für Sie direkt per Telefon unter 089 / 549 049 0 und per E-Mail unter mail(at)gkanzlei.de erreichbar.

Höhe der möglichen Strafen im Steuerstrafverfahren

Die Strafhöhe bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen richtet sich nach dem Steuerschaden. Orientierungen für die Höhe der Geldstrafen liefern Strafmaßtabellen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Bei Freiheitsstrafen gibt es hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes folgende Orientierungsmöglichkeit:

Höhe des Steuerschadens Freiheitsstrafe
mehr als 50.000 Euro in der Regel Aussetzung auf Bewährung
mehr als 100.000 Euro Freiheitsstrafe ggf. ohne Bewährung
mehr als 1.000.000 Euro Freiheitsstrafe

Verjährungsfristen für Straftaten nach Steuerstrafrecht

Die Verjährungsfrist für Steuerstraftaten ist nicht mit der steuerlichen Verjährung, der Festsetzungsverjährung, gleichzusetzen. Bei der strafrechtlichen Verjährung handelt es sich um die sogenannte Verfolgungsverjährung, die sich auf die Frage bezieht, ob die Steuerhinterziehung noch strafrechtlich verfolgbar ist.

Hierbei gelten folgende Fristen:

  • Für den Grundfall einer Steuerhinterziehung: 5 Jahre (gesetzliche Grundlage: § 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch)
  • In besonders schweren Fällen: 15 Jahre (gesetzliche Grundlage: § 370 Abs. 3, 376 AO)

Sie benötigen Hilfe oder Beratung wegen der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens in München? Rechtsanwalt und Steuerberater Erwin Glaab ist Ihr erster Ansprechpartner.
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Steuerstrafverfahren München – FAQ

Wie wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet? 

Ein Steuerstrafverfahren wird in der Regel eingeleitet, wenn der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht, beispielsweise durch eine Betriebsprüfung, eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung oder Unklarheiten in der Steuererklärung​. 

Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung? 

Die Strafen bei Steuerhinterziehung hängen von der Höhe des verursachten Steuerschadens ab. Bei einem Steuerschaden bis 100.000 Euro ist meist eine Geldstrafe möglich, während bei höheren Beträgen auch Haftstrafen drohen können. Bei einem Schaden von über einer Million Euro ist in der Regel eine Freiheitsstrafe zu erwarten​. 

Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab? 

Ein Steuerstrafverfahren verläuft in drei Schritten: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren. Im Ermittlungsverfahren wird der Verdacht durch die Steuerfahndung überprüft, im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht über die Zulassung der Anklage, und im Hauptverfahren findet die gerichtliche Verhandlung statt​. 

Welche Rechte haben Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren? 

Beschuldigte haben das Recht auf Aussageverweigerung und sollten sich von einem Anwalt für Steuerstrafrecht beraten lassen. Zudem muss die Finanzbehörde die Beschuldigten über ihre Rechte und Pflichten aufklären. Fehler in der Verfahrensweise können zur Einstellung des Verfahrens führen​. 

Sind der Ankauf von Steuer-CDs und die Auswertung der Daten rechtskonform? 

Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 klar Stellung dazu bezogen: Demnach darf der deutsche Staat die Daten aus angekauften Steuer-CDs nutzen, um Steuerhinterziehung aufzudecken – auch wenn die Erlangung der Informationen rechtswidrig war.  

Zudem gab es 2015 eine Gesetzesänderung durch die Einführung des § 202d StGB, wonach der Ankauf von Steuer CDs nicht strafrechtlich verfolgt wird, sofern der Ankauf durch Amtsträger oder deren Beauftragte erfolgt, um Klarheit bei Besteuerungsverfahren, Steuerstrafsachen oder Steuerordnungswidrigkeiten zu schaffen.  

Was unterscheidet das allgemeine Strafrecht und das Steuerstrafrecht? 

Bei beiden – Strafrecht  und Steuerstrafrecht – untersucht eine Ermittlungsbehörde  im Rahmen eine strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, ob Anklage gegen einen Beschuldigten erhoben werden soll. Beim Steuerstrafverfahren werden dem Beschuldigte jedoch steuerspezifische Straftaten vorgeworfen. Außerdem wird das Steuerstrafverfahren dazu genutzt, die Grundlage für die Steuerfestsetzung zu ermitteln. 

Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen Strafrecht und Steuerstrafrecht bezieht sich auf § 371 AO: Beim allgemeinen Strafrecht ist mit Vollendung der Tat die Strafe verwirkt, eine Strafbefreiung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Im Steuerstrafrecht ist es möglich, dass die Täter nach Vollendung der Tat Straffreiheit erlangen – durch die Berichtigung falscher Angaben, das Nachholen von Angaben und damit verbundene Nachzahlungen.