Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht in München
Ihr ACCONSIS-Ansprechpartner

Dr. Christopher Arendt
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Geschäftsführer der ACCONSIS
Telefon + 49 89 547143
c.arendt@acconsis.de
Mitglied
Deutschen Anwaltsverein (DAV)
anwalt.de
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt vertritt Erwin Glaab (in Kooperation mit ACCONSIS) Mandanten in Steuerstrafverfahren in München gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle und/oder Steuerfahndungsstelle der Finanzämter. Der Schwerpunkt liegt auf der Regulierung der Angelegenheit im finanzbehördlichen Verfahren, also im Wege der tatsächlichen Verständigung bzw. Strafbefehl oder präventiv durch eine Selbstanzeige.
Steuerstrafverfahren – das sollten Sie wissen:
- Steuerhinterziehung und deren Versuch sind die häufigsten Straftaten, die ein Steuerstrafverfahren nach sich ziehen.
- Ablauf des Verfahrens: Beginn mit Ermittlungsverfahren, Prüfung der Beweise, Anklage bei Bestätigung des Verdachts
- Mögliche Strafen: Geldstrafen (bis zu 360 Tagessätze), Freiheitsstrafen (bis zu 10 Jahre), Ersatzfreiheitsstrafe möglich
- Strafhöhe: Abhängig vom Steuerschaden, differenziert nach Schadenshöhe
- Verjährungsfristen: 5 Jahre für Grundfall, 15 Jahre für schwere Fälle
- Strafbefreiende Selbstanzeige: unter strengen Voraussetzungen möglich (§ 371 AO)
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Fachanwalt für Steuerrecht
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Inhaltsverzeichnis:
- Verschärfung des Steuerstrafrechts
- Ihre Vorteile mit der Kanzlei Glaab beim Steuerstrafverfahren in München
- Bei welchen Straftaten wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?
- Wer leitet ein Steuerstrafverfahren ein?
- Ablauf eines Steuerstrafverfahrens
- Bedeutung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
- Einleitung eines Steuerstrafverfahrens in München bei Betriebsprüfung
- Steuerhinterziehung: Schätzungen durch das Finanzamt
- Welche Strafen drohen bei einem Steuerstrafverfahren?
- Verjährungsfristen für Straftaten nach Steuerstrafrecht
- Fachanwalt für Steuerrecht vs. Steuerberater: Auswirkungen der Unterschiede auf das Steuerstrafverfahren
- Kompetente Beratung und Verteidigung mit der Kanzlei Glaab
- Steuerstrafverfahren München – FAQ
Verschärfung des Steuerstrafrechts
In den letzten Jahren hat sich das Steuerstrafrecht deutlich verschärft. Während es 2006 und in den folgenden Jahren noch die sogenannten Steuer-CDs waren, welche die Steuerfahndung auf den Plan gerufen hat, ist es seit 2017 vor allem der AIA (Automatischer Informationsaustausch), der vermehrt zur Einleitung von Steuerstrafverfahren führt.
Dieser globale Standard wurde von der OECD und den G20 entwickelt, um Steuertransparenz zu erhöhen und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Der AIA verpflichtet Finanzinstitute, Internetplattformen und Kryptobörsen, steuererhebliche Vorgänge weltweit an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Neben den Steuernachzahlungen profitierten die Finanzbehörden aber letztlich auch von der medialen Berichterstattung, denn Tausende Steuersünder nutzen den Weg der strafbefreienden Selbstanzeige.
Diese Entwicklungen haben die Landschaft des Steuerrechts und Steuerstrafrechts erheblich beeinflusst.
Ihre Vorteile mit der Kanzlei Glaab beim Steuerstrafverfahren in München
Mit fundiertem Fachwissen und langjähriger Erfahrung in Steuerstrafverfahren ist Rechtsanwalt und Fachanwalt Erwin Glaab Ihr kompetenter Ansprechpartner in München:
- enge Kooperation mit ACCONSIS und damit einem spezialisierten Netzwerk aus Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern
- Entwicklung individuelle Verteidigungsstrategien
- diskrete, zügige und persönliche Beratung
- schnelle Terminvergabe
Bei welchen Straftaten wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?
Die bekannteste und häufigste Straftat ist die Steuerhinterziehung sowie deren Versuch. Neben dem Vorwurf der Steuerhinterziehung wird das Verfahren auch bei folgenden Straftaten eingeleitet:
- Bannbuch
- Anstiftung/Beihilfe zu einer Steuerstraftat
- Steuerzeichenfälschung
- Zollhehlerei/Steuerhehlerei
Ausgangslage ist immer ein Anfangsverdacht. Dieser kann z.B. im Zuge einer Betriebsprüfung entstehen oder bei einer Stiftung in Liechtenstein, da diese regelmäßig für Steuerhinterziehungen missbraucht werden. Zunehmend beginnen Steuerstrafverfahren auch nach Geldwäscheverdachtsmeldungen.
Medial sehr bekannt geworden sind Fälle der Steuerhinterziehung durch sogenannte Cum-Ex-Geschäfte, bei denen Aktieninvestoren Steuern zurückbekommen haben, die vorher gar nicht bezahlt wurden.
Häufig benötigen auch Erben einen Anwalt für Steuerstrafrecht in München und wenden sich dann an die Kanzlei Glaab. Hintergrund ist dabei, dass der Erblasser seinen steuerlichen Verpflichtungen in steuerstrafrechtlich vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen ist. In diesen Fällen trifft die Erben bei Kenntnis oder Kennenmüssen eine Berichtigungspflicht, deren Verletzung ebenfalls steuerstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
Als Anwalt für Steuerstraftaten berät und vertritt Sie Steuerberater und Rechtsanwalt Erwin Glaab auch in Angelegenheiten der Erbschaftsteuerhinterziehung bzw. Schenkungssteuerhinterziehung und unterstützt Sie bei regelmäßig schwierigen Fallkonstellationen sowohl im Hinblick auf die Steuern als auch bei Strafverfahren. Bei der Vertretung wird besonderes Augenmerk auf die Milderung der steuerlichen Folgen gelegt, auch wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder eine Selbstanzeige abgegeben wurde. Naturgemäß schlägt ein Erfolg bei der Durchsetzung einer niedrigeren Steuer unmittelbar auf das Verfahren durch.
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Wer leitet ein Steuerstrafverfahren ein?
Je nachdem, welche Steuern hinterzogen wurden und wie bzw. wodurch der Anfangsverdacht entstanden ist, kann das Steuerstrafverfahren durch verschiedene Behörden eingeleitet werden. Dazu gehören neben dem Finanzamt:
- die Bundeszentrale für Steuern
- die Staatsanwaltschaft
- die Polizei
- das Hauptzollamt
- der Strafrichter oder
- die Familienkasse
Für jede Behörde gilt: Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist erst dann möglich, wenn es einen Anfangsverdacht gibt.
Ablauf eines Steuerstrafverfahrens
Das Verfahren beginnt mit einem Anfangsverdacht und durchläuft mehrere Phasen, um zu klären, ob Anklage erhoben und ein Gerichtsverfahren durchgeführt wird.
Ablauf des Steuerstrafverfahrens im Detail:
- Ermittlungsverfahren: Im Ermittlungsverfahren wird geprüft, ob sich der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat bestätigt. Die Finanzbehörden sammeln Beweise, führen Durchsuchungen und Anhörungen durch. Der Beschuldigte wird informiert und über seine Rechte aufgeklärt.
- Zwischenverfahren: Ergibt sich aus den Ermittlungen hinreichender Verdacht, wird Anklage erhoben. Der Beschuldigte wird nun als Angeschuldigter bezeichnet und erhält die Anklageschrift. Er hat die Möglichkeit, sich dazu schriftlich oder mündlich zu äußern. Das Gericht entscheidet über die Zulassung des Hauptverfahrens.
- Gerichtliches Hauptverfahren: Nach Zulassung der Anklage findet die öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht statt. Es erfolgt eine umfassende Beweisaufnahme, bei der neue Beweise vorgelegt und Zeugen vernommen werden können. Am Ende der Verhandlung entscheidet das Gericht über Freispruch oder Verurteilung.
Jeder Schritt ist entscheidend für den Fortgang des Verfahrens und kann weitreichende Konsequenzen für die Betroffenen haben, von der Einstellung des Verfahrens bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher unerlässlich, um Ihre Rechte bestmöglich zu wahren und Verteidigungsstrategien zu entwickeln.
Verfahrenseinstellung beim Steuerstrafverfahren in München
Der Fokus der Verteidigungsstrategie liegt meist darauf, das Verfahren einzustellen. Ein Steuerstrafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt werden, darunter:
- Einstellung wegen fehlendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO – liegt z.B. vor, wenn Beschuldigter wirksame Selbstanzeige gestellt hat, die Steuerhinterziehung verjährt ist oder kein strafbares Verhalten nachweisbar ist
- Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO, § 398 AO
- Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a StPO – Geldzahlungen des Beschuldigten, die sich nach der Höhe der hinterzogenen Steuern bemessen
Eine Möglichkeit zur Beendigung des Steuerstrafverfahrens ist auch der Erlass eines Strafbefehls, sofern es sich um eine nicht schwerwiegende Steuerstraftat handelt. In diesem vereinfachten Verfahren kommt es zunächst weder zu einer Anklageerhebung noch zu einer Hauptverhandlung. Stattdessen setzt das Gericht die Strafe durch einen schriftlichen Strafbefehl fest. Wird gegen den Strafbefehl kein Einspruch eingelegt, erlangt er Rechtskraft und steht in seiner Wirkung einem Urteil gleich. Legt der Betroffene hingegen fristgerecht Einspruch ein, wird das Verfahren in eine reguläre Hauptverhandlung übergeleitet.
Dauer des Ermittlungsverfahrens zur Steuerhinterziehung
Die Dauer kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab wie z.B. der Komplexität des Falls, der Menge an Beweismitteln, der Anzahl der betroffenen Personen und der Zusammenarbeit des Verdächtigen. In einigen Fällen kann das Ermittlungsverfahren relativ schnell abgeschlossen sein, während es in anderen Fällen Monate oder sogar Jahre dauern kann.
Je früher Sie bzgl. eines Steuerstrafverfahrens in München Kontakt zu Rechtsanwalt Glaab aufnehmen, desto früher kann er die Verteidigung beginnen und desto besser sind die Aussichten für den Ablauf und den Ausgang des Ermittlungsverfahrens.
Rufen Sie direkt an oder nutzen Sie die folgenden Beratungsangebote unserer Rechtsanwälte für Steuerstrafrecht in München:
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Bedeutung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO bietet Steuerhinterziehern eine entscheidende Chance, strafrechtliche Konsequenzen vollständig zu vermeiden, indem sie vor Entdeckung durch die Steuerfahndung alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig und richtig offenlegen.
Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige:
- fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zuzüglich 6 % Zinsen
- ggf. Strafzuschläge (10 bis 20 % je nach Schadenshöhe seit § 398a AO)
- es liegen keine Sperrgründe wie laufende Betriebsprüfungen, bereits eingeleitete Ermittlungen oder in der Vergangenheit bereits abgegebene Selbstanzeigen vor
Sobald die Finanzbehörden, die Steuerfahndung oder die Staatsanwaltschaft in München mit Ermittlungen begonnen haben, ist eine Selbstanzeige demnach nicht mehr strafbefreiend möglich.
Das bedeutet: Wer erst reagiert, wenn bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, kann die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige in der Regel nicht mehr in Anspruch nehmen. Gerade deshalb kommt der Selbstanzeige in der Phase vor Beginn eines offiziellen Ermittlungsverfahrens eine besondere Bedeutung zu. Sie eröffnet die Möglichkeit, die rechtlichen Folgen erheblich zu entschärfen, indem durch eine wirksame Selbstanzeige der Fokus auf die Korrektur der steuerlichen Verfehlungen und nicht auf die strafrechtliche Ahndung gerichtet wird.
Einleitung eines Steuerstrafverfahrens in München bei Betriebsprüfung
Immer öfter kommt es vor, dass Betriebsprüfungen Anlass für ein Steuerstrafverfahren bilden. Der Betriebsprüfer ist verpflichtet, bei einem Anfangsverdacht einer Straftat die Prüfung sofort zu unterbrechen (§ 10 Abs. 1 BpO). Sie sollten also schnellstmöglich handeln und unsere Kanzlei kontaktieren, wenn die Betriebsprüfung aus nicht erkennbaren Gründen unterbrochen wird.
Erst wenn ein Steuerstrafverfahren förmlich eingeleitet wurde, kann die Betriebsprüfung fortgeführt werden. Die zwei parallel verlaufenden Verfahren – Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren – bergen wiederum erhebliche Risiken durch den Konflikt der steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten und des strafrechtlichen Rechts zum Schweigen.
Steuerhinterziehung: Schätzungen durch das Finanzamt
Schätzungen dürfen erfolgen, wenn es der Finanzbehörde nicht möglich ist, Besteuerungsgrundlagen exakt festzustellen. Das liegt z.B. bei einer lückenhaften Buchführung vor oder bei illegalen Beschäftigungen.
Welche Strafen drohen bei einem Steuerstrafverfahren?
Ein Steuerstrafverfahren kann Geldstrafen oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Eine Geldstrafe wird in Form von Tagessätzen verhängt – mindestens 5 Tagessätze, höchstens 360 Tagessätze. Die Höhe der Tagessätze richtet sich grundsätzlich nach dem verfügbaren Einkommen des Täters. Im Regelfall werden Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt, in besonders schweren Fällen droht ein Freiheitsentzug bis zu 10 Jahren.
Wird eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe nicht bezahlt und sind weder Ratenzahlung noch gemeinnützige Arbeit möglich oder erfolgreich, wird zur Vollstreckung eine Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet.
Sie benötigen Rechtsberatung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren in München? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei!
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Höhe der möglichen Strafen im Steuerstrafverfahren
Wichtiger Hinweis:
Die Angaben zum Strafmaß bei Steuerhinterziehung sind nur eine grobe Orientierung. Je nach Behörde und zuständigem Gericht gibt es hier mitunter sehr unterschiedliche Ergebnisse.
Die Strafhöhe bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen richtet sich nach dem Steuerschaden. Orientierungen für die Höhe der Geldstrafen liefern Strafmaßtabellen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Bei Freiheitsstrafen gibt es hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes folgende Orientierungsmöglichkeit:
| Höhe des Steuerschadens | Freiheitsstrafe |
|---|---|
| mehr als 50.000 Euro | in der Regel Aussetzung auf Bewährung |
| mehr als 100.000 Euro | Freiheitsstrafe ggf. ohne Bewährung |
| mehr als 1.000.000 Euro | Freiheitsstrafe |
Verjährungsfristen für Straftaten nach Steuerstrafrecht
Die steuerliche und die strafrechtliche Verjährung sind voneinander zu unterscheiden, da sie unterschiedlichen rechtlichen Verfahren zugeordnet sind:
Die steuerliche Verjährung (Festsetzungsverjährung) bestimmt, innerhalb welchen Zeitraums Steuern festgesetzt oder geändert werden können. Demgegenüber betrifft die strafrechtliche Verjährung – die sogenannte Verfolgungsverjährung – die Frage, ob eine Steuerhinterziehung noch strafrechtlich verfolgt werden darf.
Hierbei gelten folgende Fristen:
- Für den Grundfall einer Steuerhinterziehung: 5 Jahre (gesetzliche Grundlage: § 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch)
- In besonders schweren Fällen: 15 Jahre (gesetzliche Grundlage: § 370 Abs. 3, 376 AO)
Auch wenn es sich um eigenständige Verjährungsregelungen handelt, sind beide Bereiche in der Praxis eng miteinander verzahnt. Steuerliche Feststellungen bilden regelmäßig die Grundlage für ein Steuerstrafverfahren, während umgekehrt das Vorliegen einer Steuerstraftat Auswirkungen auf die Länge der steuerlichen Festsetzungsfrist haben kann. Vor diesem Hintergrund ist eine getrennte, aber abgestimmte Betrachtung beider Verjährungslagen unerlässlich.
Fachanwalt für Steuerrecht vs. Steuerberater: Auswirkungen der Unterschiede auf das Steuerstrafverfahren
Ein Fachanwalt für Steuerrecht und ein Steuerberater können beide bei Steuerthemen helfen, aber im Steuerstrafverfahren haben sie völlig unterschiedliche Rollen und Befugnisse:
| Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerberater | |
| Rechtliche Verteidigung vs. steuerliche Beratung | Ein Fachanwalt für Steuerrecht ist Volljurist und speziell im Steuerrecht zusätzlich qualifiziert. Er ist darauf spezialisiert, Mandanten in Steuerstrafverfahren zu verteidigen, Einspruchs- und Strafverfahren zu führen und sie vor Strafgericht zu vertreten. | Ein Steuerberater ist primär für laufende steuerliche Beratung, Buchhaltung, Jahresabschlüsse und Steuererklärungen zuständig und kann bei Betriebsprüfungen und Einsprüchen gegen Steuerbescheide unterstützen, aber er ist kein Strafverteidiger. |
| Bedeutung im Steuerstrafverfahren | Im Steuerstrafverfahren (z.B. bei Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Durchsuchung, Vernehmung) ist die strafrechtliche Seite entscheidend: Taktik, Schweigerecht, Umgang mit Staatsanwaltschaft und Steuerfahndung, Verfahrensfehler, Verjährung – all das gehört zum Kerngeschäft eines Fachanwalts für Steuerrecht als Strafverteidiger. | Ein Steuerberater kennt die Zahlen und Strukturen des Mandanten sehr gut und ist wertvoll für die steuerliche Aufarbeitung (Nachdeklarationen, Berechnung des Steuerschadens, Dokumentation). Für die eigentliche Verteidigungsstrategie im Strafverfahren ist jedoch der Fachanwalt die Schlüsselfigur. |
| Prozess- und Vertretungsbefugnis | Der Fachanwalt für Steuerrecht kann den Mandanten umfassend im Strafverfahren vertreten: bei Vernehmungen, vor Ermittlungsrichter, Strafgericht, im Neben- und Hauptverfahren – inklusive aller strafrechtlichen Anträge und Rechtsmittel. | Steuerberater können zwar in Steuersachen vor der Finanzverwaltung und dem Finanzgericht auftreten, haben aber weder dieselbe strafprozessuale Ausbildung noch Routine in Strafverfahren und dürfen außerhalb des Steuerrechts nicht umfassend rechtlich beraten. |
Optimal im Steuerstrafverfahren ist die daher die Kombination wie sie Sie in unserer Kanzlei erhalten. Wer sich nur auf einen Steuerberater verlässt, riskiert, dass strafprozessuale Chancen (Schweigen, Verfahrenseinstellungen, taktische Selbstanzeige, Verjährungsfragen) nicht voll ausgeschöpft werden.
Kompetente Beratung und Verteidigung mit unserer Münchener Kanzlei
Durch die Verbindung unserer Erfahrung im Steuerrecht und Steuerstrafrecht können Sie sich mit uns auf die notwendige Fachkompetenz verlassen, die für eine erfolgreiche Verteidigung im Steuerstrafverfahren erforderlich ist.
Sie benötigen Hilfe oder Beratung wegen der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens in München? Unsere Anwaltskanzlei ist Ihr erster Ansprechpartner.
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Steuerstrafverfahren München – FAQ
Wie wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?
Ein Steuerstrafverfahren wird in der Regel eingeleitet, wenn der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht, beispielsweise durch eine Betriebsprüfung, eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung oder Unklarheiten in der Steuererklärung.
Da bei Strafverfahren im Steuerrecht sowohl finanzielle als auch freiheitsrechtliche Konsequenzen drohen können, sollte frühzeitig die Beratung und Vertretung durch einen erfahrenen Fachanwalt beauftragt werden. Dieser kann den gesamten Prozess mit der notwendigen Expertise begleiten und den Verfahrensausgang begünstigen.
Welche Behörden und Gerichte sind beim Steuerstrafverfahren in München beteiligt?
Ermittlungsbehörden:
- Finanzamt München (Abteilung IV): Steuerfahndung und Bußgeld-/Strafsachenstelle leiten bei Anfangsverdacht (z.B. Steuerhinterziehung § 370 AO) das Ermittlungsverfahren ein, sammeln Beweise, führen Durchsuchungen durch.
- Staatsanwaltschaft München I: Übernimmt bei schwerwiegenden Fällen oder Haftbefehl, koordiniert über Kompetenzzentrum Steuerstrafrecht (seit 2025 spezialisiert auf Cum-Ex etc.).
- Weitere: Bundeszentralamt für Steuern, Polizei, Hauptzollamt, Familienkasse – je nach Steuerart und Verdacht.
Gerichte:
- Amtsgericht München: Erste Instanz für Strafbefehle und leichtere Fälle.
- Landgericht München I/II: Hauptverfahren bei höherem Strafmaß (Freiheitsstrafen >4 Jahre).
- Bayerisches Finanzgericht München: Parallel für steuerliche Festsetzungen/Einsprüche.
- OLG/ BGH:
Wie lange dauert das Ermittlungsverfahren der Steuerfahndung?
Es kann zwischen einigen Monaten und mehreren Jahren dauern, je nach Komplexität und Ablauf des Steuerstrafverfahrens. Mit einer qualifizierten Unterstützung durch unseren Rechtsanwalt für Steuerstrafverfahren in München können Sie das Verfahren in der Regel beschleunigen und sind rechtlich auf der sicheren Seite.
Welche Strafen drohen bei Steuerhinterziehung?
Die Strafen bei Steuerhinterziehung hängen von der Höhe des verursachten Steuerschadens ab. Bei einem Steuerschaden bis 100.000 Euro ist meist eine Geldstrafe möglich, während bei höheren Beträgen auch Haftstrafen drohen können. Bei einem Schaden von über einer Million Euro ist in der Regel eine Freiheitsstrafe zu erwarten.
Wann kommt man bei Steuerhinterziehung ins Gefängnis?
Bei Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe, wenn bestimmte Betragsgrenzen überschritten sind und insbesondere, wenn der Fall als besonders schwer eingestuft wird. Wie hoch die Strafe konkret ausfällt, entscheidet das Gericht aber immer im Einzelfall. Ob man für Steuerhinterziehung tatsächlich ins Gefängnis kommt, hängt vor allem von der Höhe der hinterzogenen Steuer, dem Verschuldungsgrad und möglichen strafmildernden Umständen (z.B. Geständnis, Nachzahlung) ab.
Wie läuft ein Steuerstrafverfahren ab?
Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung verläuft in drei Schritten: Ermittlungsverfahren, Zwischenverfahren und Hauptverfahren. Im Ermittlungsverfahren wird der Verdacht durch die Steuerfahndung überprüft, im Zwischenverfahren entscheidet das Gericht über die Zulassung der Anklage, und im Hauptverfahren findet die gerichtliche Verhandlung statt.
Welche Rechte haben Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren?
Beschuldigte haben das Recht auf Aussageverweigerung und sollten sich von einem Anwalt für Steuerstrafrecht beraten lassen. Zudem muss die Finanzbehörde die Beschuldigten über ihre Rechte und Pflichten aufklären. Fehler in der Verfahrensweise können zur Einstellung des Verfahrens führen.
Was ist eine strafbefreiende Selbstanzeige?
Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist eine rechtliche Möglichkeit, bei der eine Person, die eine Steuerstraftat begangen hat, durch eine freiwillige und vollständige Offenlegung ihrer Steuerhinterziehung vor den Behörden straffrei bleiben kann. Sie ist in § 371 der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen, unter denen eine Selbstanzeige unwirksam ist:
- Die Steuerstraftat ist bereits entdeckt worden.
- Gegen den Betroffenen ist bereits ein Steuerstrafverfahren eingeleitet bzw. eine Betriebsprüfung angekündigt worden.
- Die Selbstanzeige ist unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet worden.
- Es liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor.
- In der Vergangenheit wurde bereits eine Selbstanzeige abgegeben.
- Es liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor. In diesem Fall ist eine Selbstanzeige nicht zwingend unwirksam, in den Fällen des § 371 Abs. 2 S.1 Nrn. 3 und 4 AO kann diese wirksam sein, wenn zusätzlich § 398a AO erfüllt wird.
Sind der Ankauf von Steuer-CDs und die Auswertung der Daten rechtskonform?
Das Bundesverfassungsgericht hat 2010 klar Stellung dazu bezogen: Demnach darf der deutsche Staat die Daten aus angekauften Steuer-CDs nutzen, um Steuerhinterziehung aufzudecken – auch wenn die Erlangung der Informationen rechtswidrig war.
Zudem gab es 2015 eine Gesetzesänderung durch die Einführung des § 202d StGB, wonach der Ankauf von Steuer CDs nicht strafrechtlich verfolgt wird, sofern der Ankauf durch Amtsträger oder deren Beauftragte erfolgt, um Klarheit bei Besteuerungsverfahren, Steuerstrafsachen oder Steuerordnungswidrigkeiten zu schaffen.
Was unterscheidet das allgemeine Strafrecht und das Steuerstrafrecht?
Bei beiden – Strafrecht und Steuerstrafrecht – untersucht eine Ermittlungsbehörde im Rahmen eine strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, ob Anklage gegen einen Beschuldigten erhoben werden soll. Beim Steuerstrafverfahren werden dem Beschuldigte jedoch steuerspezifische Straftaten vorgeworfen. Außerdem wird das Steuerstrafverfahren dazu genutzt, die Grundlage für die Steuerfestsetzung zu ermitteln.
Ein weiterer wichtiger Unterschied zwischen Strafrecht und Steuerstrafrecht bezieht sich auf § 371 AO: Beim allgemeinen Strafrecht ist mit Vollendung der Tat die Strafe verwirkt, eine Strafbefreiung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Im Steuerstrafrecht ist es möglich, dass die Täter nach Vollendung der Tat Straffreiheit erlangen – durch die Berichtigung falscher Angaben, das Nachholen von Angaben und damit verbundene Nachzahlungen.
Das Steuerstrafrecht bildet eine Schnittstelle zwischen den beiden Rechtsgebieten Steuerrecht und Strafrecht. Das Steuerrecht dient der Regelung finanzieller Verpflichtungen zwischen Bürger und Staat, während das Strafrecht auf die Bestrafung von gesellschaftlich schädlichem Verhalten abzielt. Das Steuerstrafrecht regelt strafbare Handlungen im Steuerrecht, wie beispielsweise Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Steuerverkürzung oder falsche Angaben in Steuererklärungen. Die Sanktionen hierfür fallen unter das Strafrecht (z.B. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe).
Gibt es Verjährungsfristen bei Steuerstraftaten und wie wirken sich diese auf mein Verfahren aus?
Bei Steuerstraftaten gelten unterschiedliche Verjährungsfristen, die sowohl das Strafverfahren als auch die Möglichkeit zur Steuernachforderung beeinflussen. Diese Fristen können je nach Schwere des Falls erheblich variieren und spielen eine zentrale Rolle für die Verteidigungsstrategie im Verfahren.
Strafrechtlich verjährt eine „einfache“ Steuerhinterziehung in der Regel nach fünf Jahren. In besonders schweren Fällen (z.B. hoher Hinterziehungsbetrag, bandenmäßiges oder gewerbsmäßiges Vorgehen) beträgt die Verfolgungsverjährung nach § 376 AO bis zu 15 Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann wegen der konkreten Tat keine strafrechtliche Verurteilung mehr erfolgen, was z.B. Einfluss darauf hat, ob Ermittlungen noch eingeleitet oder fortgeführt werden dürfen.
Unabhängig von der strafrechtlichen Verjährung kann das Finanzamt Steuern noch über einen längeren Zeitraum nachfordern. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsverjährung regelmäßig bis zu zehn Jahre, in der Praxis werden bei schwerwiegenden Fällen teils auch Fristen von bis zu 15 Jahren zugrunde gelegt. Das Vorliegen einer Steuerstraftat kann somit unmittelbare Auswirkungen auf die Länge der steuerlichen Verjährungsfrist haben.
Umgekehrt ist die strafrechtliche Beurteilung regelmäßig auf steuerliche Feststellungen angewiesen, sodass der Stand der steuerlichen Verjährung faktisch auch Bedeutung für die strafrechtliche Verfolgbarkeit erlangen kann. Für das konkrete Verfahren ist daher stets gesondert zu prüfen, ob die strafrechtliche Verfolgung bereits verjährt ist und ob steuerliche Ansprüche – etwa Steuernachzahlungen und Zinsen – noch festgesetzt werden dürfen.
Verjährungsfragen sind insgesamt komplex, da Fristen unter anderem durch Ermittlungsmaßnahmen, Einsprüche oder sonstige verfahrensrechtliche Schritte gehemmt oder unterbrochen werden können. Eine sorgfältige Berechnung und rechtliche Einordnung der maßgeblichen Verjährungsfristen ist daher unerlässlich.


