Steuerhinterziehung durch Stiftung in Liechtenstein
Die Verbindung der Worte „Stiftung“ und „Liechtenstein“ wird im Allgemeinen häufig mit dem Delikt Steuerhinterziehung verknüpft. Immerhin sind im Zusammenhang mit liechtensteinischen Stiftungen zahlreiche Fälle von Steuerhinterziehung publik geworden. Neben der ungerechtfertigten Nutzung von Steuervorteilen kann die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein aber auch aus anderen Gründen erfolgen, z.B. um Vermögen vor Gläubigern zu schützen oder außereheliche Partner bzw. Kinder zu versorgen.
Durch Mittel wie den Automatisierten Informationsaustausch oder das Doppelbesteuerungsabkommen ist es heutzutage nicht mehr möglich, eine Stiftung in Liechtenstein zum Zweck der Steuerhinterziehung zu nutzen. Daneben gibt es aber weiterhin zahlreiche legale Möglichkeiten, von einer im Fürstentum Liechtenstein ansässigen Stiftung zu profitieren, sowohl aus steuerrechtlicher als auch aus zivilrechtlicher Sicht.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Liechtensteinische Stiftung?
- Steuerhinterziehung durch Stiftung in Liechtenstein: Wann wird geprüft?
- Warum gründet man eine Stiftung in Liechtenstein?
- Was ist für die Gründung nötig?
- Was macht Stiftungen in Liechtenstein so besonders?
- Was hat sich in Liechtenstein geändert?
Was ist eine Liechtensteinische Stiftung?
In Liechtenstein eine Stiftung zu gründen, hat eine lange Tradition. Seit den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts wird die Stiftungsgründung hier für die Vermögensverwaltung genutzt. Dabei haben Familienstiftungen in Liechtenstein den höchsten Anteil. Aber auch Unternehmensstiftungen und gemeinnützige Stiftungen werden gern in Liechtenstein gegründet.
Merkmale der verschiedenen Stiftungsarten in Liechtenstein:
Familienstiftung in Liechtenstein
Die Familienstiftung bietet den Vorteil, dass Familienvermögen zusammenhalten zu können. Dabei kann das Vermögen zugunsten der Angehörigen einer oder mehrerer Familien verwendet werden. Es ist aber auch möglich, diese Stiftung mit „gemischtem Zweck“ zu führen, d.h. die Familienstiftung kann gleichzeitig auch gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Weiterhin sind bei einer Familienstiftung in Liechtenstein intransparente und transparente Stiftungen zu unterscheiden:
Intransparente Familienstiftung in Liechtenstein | Transparente Familienstiftung in Liechtenstein |
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Die Kontrolle über das transferierte Vermögen geht endgültig auf die Stiftung über – der Stifter tritt hinter die Stiftung zurück – er wird intransparent. Dieser Geldtransfer löst in Deutschland Schenkungssteuer aus. Mit der weiteren Besteuerung hat der Stifter jedoch nichts mehr zu tun. Geht das Stiftungsvermögen an die Bezugsberechtigten, z.B. die Kinder, dann sind dies Einkünfte aus Kapitalvermögen, für die ein Steuersatz von 25 Prozent anfällt. |
Der Stifter überträgt sein Vermögen nur zum Schein an die Stiftung im Fürstentum Liechtenstein. Er behält aber die Kontrolle über das Vermögen. Da der Stifter als Berechtigter hinter dem Stiftungsvermögen erkennbar ist, handelt es sich um eine transparente Stiftung. Der Vermögenstransfer löst keine Schenkungssteuer aus, der Stifter muss die laufenden Erträge aber selbst versteuern. Immerhin handelt es sich weiterhin um sein Vermögen. Wenn der Stifter die Versteuerung unterlässt, begeht er Steuerhinterziehung. Im Erbfall kann das für die Erben erhebliche finanzielle Belastungen nach sich ziehen, da der Stifter eine Mithaftung der Erben für die Steuerhinterziehung verursacht. |
Unternehmensstiftung in Liechtenstein
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Steuerhinterziehung durch Stiftung in Liechtenstein: Wann wird geprüft?
Der Ankauf von Steuer-CDs und die Gruppenabfrage bei Banken in Schweiz und Österreich ermöglicht es Steuerfahndern, Einblick in zahlreiche Bankdaten zu erhalten. Die Prüfung richtet sich dabei immer an bestimmte Personenkreise mit gewissen Verdachtsmomenten, z.B. bei der Übertragung von Kapital an den Stifter. Bei einer transparenten Stiftung sind die Einkünfte eindeutig dem Stifter zuzuordnen. Unterlässt er die Angabe in der Steuererklärung, begeht er Steuerhinterziehung.
Auch Erben können davon betroffen sein: Die Erben sind in Fällen, in denen der Erblasser eine transparente Stiftung unterhalten und die Erträge nicht versteuert hat, zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers verpflichtet, um nicht dem Vorwurf der Erbschaftssteuerhinterziehung ausgesetzt zu sein.
Warum gründet man eine Stiftung in Liechtenstein?
Eine Stiftung in Liechtenstein bietet die rechtlich gesehen beste Möglichkeit, Vermögen des Stifters bzw. Vermögen Dritter vor unerwünschtem Zugriff zu sichern. Denn das Vermögen wird auf die Stiftung übertragen und fällt damit nicht mehr unter das Privat- bzw. Unternehmensvermögen. Aus diesem Grund wird eine Stiftung in Liechtenstein sehr oft zum Vermögensschutz gegründet.
Sinnvoll kann die in Liechtenstein gegründete Stiftung aber auch im Zuge der Nachlassplanung sein. Hierbei muss allerdings genau geprüft werden, inwieweit die Stiftungserrichtung für den letzten Willen geeignet ist oder ob nicht doch eine der Vermächtnisformen, z.B. Vorausvermächtnis oder Ersatzvermächtnis die bessere Entscheidung ist.
Ein weiterer Hintergrund für die Stiftungsgründung ist der Steueraspekt. Die Stiftung bietet zahlreiche Möglichkeiten, legal von Steuervorteilen zu profitieren. Nicht selten wurde in der Vergangenheit jedoch die Grenze zur Illegalität überschritten und dadurch die Gründung einer Stiftung in Liechtenstein für Steuerhinterziehung genutzt.
Was ist für die Gründung nötig?
Um eine Stiftung in Liechtenstein gründen zu können, bedarf es nur einer natürlichen Person. Diese Person muss für die Gründung nicht selbst in dem Land erscheinen, es reicht, wenn die Gründung durch einen Treuhänder vorgenommen wird.
Weitere Voraussetzungen für die Gründung der Stiftung in Liechtenstein:
- Mindestkapital der Stiftung: 30.000 Schweizer Franken, US-Dollar oder Euro
- Beglaubigte Stiftungserklärung – die Stiftungsurkunde, sie muss folgende Angaben enthalten:
- Willen zur Gründung der Stiftung
- Vermögenswidmung
- Name/Sitz der Stiftung
- Name, Vorname, Wohnsitz des Stifters
- ggf. Firma und Sitz des Stifters
- Stiftungszweck
- Geschäftsführung: Regelungen zu deren Art, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer
- Regelung zu Vertretungsbefugnis des Stiftungsrates
- Angaben zu Verwendung des Stiftungsvermögens im Falle einer Auflösung der Stiftung
- Gemeinnützige Stiftungen: Eintragung im Handelsregister
- Alle anderen Stiftungsarten: Gründungsanzeige beim Amt für Justiz, Abt. Handelsregister
Die namentliche Nennung der Begünstigten ist in der Stiftungsurkunde nicht erforderlich. Die Angabe eines Begünstigtenkreises reicht aus, z.B. die Nennung einer Familie.
Was macht Stiftungen in Liechtenstein so besonders?
Eine Stiftung in Liechtenstein zu gründen, bietet die Möglichkeit, Vermögen und Vermögenseigentümer zu trennen. Das wurde in der Vergangenheit bevorzugt genutzt, um Steuern zu hinterziehen und Geldwäsche zu betreiben. Deshalb sind die Stiftungen im Fürstentum Liechtenstein in Verruf geraten.
Was hat sich in Liechtenstein geändert?
Stiftung in Liechtenstein? Ideal für Steuerhinterziehung. So dachten viele Stifter viele Jahrzehnte lang über Stiftungsgründungen in dem kleinen Fürstentum. Immerhin konnten sie sicher sein, dass deutsche Finanzbehörden keine Information aus Liechtenstein erhielten – weder zur Existenz der Stiftungen noch zu deren Vermögen. Es verwundert daher nicht, dass Stiftungen in Liechtenstein für die einfache Steuerhinterziehung ein sehr beliebtes Mittel waren.
Das hat sich nicht nur durch den Ankauf von Steuer-CDs, sondern auch durch neue Abkommen und Datenübermittlungen deutlich geändert. Über den Automatisierten Internationalen Informationsaustausch (kurz: IAI) zu Kapitaleinkünften erhalten die deutschen Finanzbehörden jederzeit ohne vorherige Nachfrage alle steuerrelevanten Daten – an allen steuerrelevanten Stellen. Jeder, der in irgendeiner Weise mit der Vermögensverwaltung in Verbindung steht, liefert dadurch automatisch Daten an die Finanzbehörden.
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und zahlreichen weiteren Ländern legt wiederum die Voraussetzungen für einen umfangreichen Informationsausgleich zwischen den Staaten sowie die Möglichkeit, Steuern einfach über Grenzen hinweg zu fordern.
Das Instrument Stiftung Liechtenstein ist aber nach wie vor eine attraktive Option, Steuern zu sparen – auf legalem Weg. Das liegt schlicht und einfach an der niedrigen laufenden Besteuerung in Liechtenstein: Die Gesamteinkünfte einer liechtensteinischen Familienstiftung unterliegen einer Ertragssteuer von 12,5 % pro Jahr, die Mindeststeuer beträgt 1.800 CHF. Weiterhin sind zahlreiche Erträge im Fürstentum steuerfrei, z.B. Dividenden, ausländische Miet- und Pachterträge und ausländische Kapitalgewinne aus derVeräußerung von Grundstücken.