Selbstanzeige München

Dr. Christopher Arendt
Dr. Christopher Arendt

Selbstanzeige in München – Unterstützung bei der Anzeige von Steuerhinterziehung

Mit der Selbstanzeige hat der Gesetzgeber für Steuersünder eine Möglichkeit geschaffen, einer strafrechtlichen Verfolgung bei einer Steuerhinterziehung zu entgehen. Es handelt sich dabei um einen persönlichen Strafausschlussgrund. Das ist jedoch nur möglich, wenn alle Vergehen vollständig offengelegt werden und der hinterzogene Betrag + Zinsen und evtl. Zuschläge nachgezahlt wird. Als Anwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht unterstütze ich Sie bei einer Verständigung mit den Behörden in Form der Selbstanzeige und verhindere somit inhaltliche Fehler, die trotz Selbstanzeige eine Strafverfolgung nach sich ziehen könnten.

Inhaltsverzeichnis

 

Was bedeutet eigentlich Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung?

Jeder, der wissentlich oder unwissentlich Steuern hinterzogen hat oder daran beteiligt war, kann dafür eine Selbstanzeige beim Finanzamt stellen. Diese Anzeige muss Angaben zum gesamten steuerlich relevanten Sachverhalt und zu den hinterzogenen Steuern beinhalten. Sie können also nicht nur eine „Teil-Selbstanzeige“ für eine Tat bzw. nur für einige Hinterziehungsfälle stellen. Wichtig im Zuge einer erfolgreichen Selbstanzeige ist auch die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern + Zinsen sowie die Zahlung einer Strafgebühr. Im Gegenzug können Sie straffrei ausgehen – sofern bei der Anzeige bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Selbstanzeigen von Steuersündern – 2012-2013

Selbstanzeigen bei Steuerbetrug – 2010-2015

Was bedeutet „strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung“ nach §371 AO?

Der §371 AO macht Angaben dazu, wie Sie mithilfe einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangen, obwohl Sie Steuern hinterzogen haben bzw. der Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung vorliegt. Der Hinweis auf die Straffreiheit soll ein Anreiz für die Steuerhinterzieher bzw. die daran beteiligten Personen sein, unvollständige oder falsche Angaben in der Steuererklärung zu berichtigen. Allerdings ist die Strafbefreiung an zahlreiche Bedingungen geknüpft. Der §371 AO macht Angaben dazu, wie Sie mithilfe einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangen, obwohl Sie Steuern hinterzogen haben bzw. der Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung vorliegt. Der Hinweis auf die Straffreiheit soll ein Anreiz für die Steuerhinterzieher bzw. die daran beteiligten Personen sein, unvollständige oder falsche Angaben in der Steuererklärung zu berichtigen. Allerdings ist die Strafbefreiung an zahlreiche Bedingungen geknüpft.

Welche Einschränkungen gelten für die Straffreiheit bei der Selbstanzeige?

Strafbefreiung bei einer Selbstanzeige tritt nur unter folgenden Voraussetzungen auf: Sie müssen gegenüber dem Finanzamt bei der Selbstanzeige in vollem Umfang

  1. unrichtige Angaben berichtigen
  2. unvollständige Angaben ergänzen
  3. unterlassene Angaben nachholen

Weiterhin ist die Straffreiheit an zeitliche Vorgaben geknüpft: Die Angaben müssen zu allen Steuervergehen erfolgen, die in den letzten zehn Kalenderjahren erfolgten und die Nachzahlung muss innerhalb einer angemessenen Frist getätigt werden. Festgelegt werden diese Fristen von der Finanzbehörde.

Sie möchten eine Beratung zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung? Kontaktieren Sie mich!

 

Für welche Steuern kann eine Selbstanzeige eingereicht werden?

Die Selbstanzeige kann für alle bisher deklarierten Einkünfte gestellt werden sowie für Kapitaleinkünfte ausländischer Schwarzgeldkonten. Hinzukommen Steuervergehen in Bezug auf die Umsatzsteuer und die Erbschaftssteuer. So können Sie bspw. auch Selbstanzeige einreichen für nicht angezeigte Schenkungen.

Die Selbstanzeige beim Finanzamt: Was muss ich beachten?

Die Selbstanzeige bietet allen Steuersündern die Möglichkeit, der Strafverfolgung zu entgehen. Damit die Selbstanzeige in München beim Finanzamt diese Wirkung erzielt, also Straffreiheit ermöglicht, sind zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen. Rechtzeitiges Handeln und die Beachtung inhaltlicher Vorgaben stehen hier im Mittelpunkt.

Welche Ursachen gibt es für die Selbstanzeige beim Finanzamt?

Der häufigste Anlass für eine Selbstanzeige in München ist die Gefahr, dass die Steuerhinterziehung von den Behörden entdeckt wird. Kommt es zu Auseinandersetzungen mit Mitwissern des Vergehens, entscheiden sich ebenfalls viele für die Selbstanzeige. Da Banken und Behörden durch Auskunfts- und Informationspflichten verbunden sind, ist das Risiko, dass die Steuerhinterziehung entdeckt wird, ohnehin recht hoch.

Wie funktioniert die Selbstanzeige?

Eine Selbstanzeige in München wegen Steuerhinterziehung ist sowohl bei einer versuchten als auch bei einer vollendeten Steuerhinterziehung möglich. Sie ist jedoch nur strafbefreiend, wenn die Finanzbehörden noch keine Kenntnis von dem Vergehen haben. Außerdem müssen Sie die Angaben zum gesamten steuerlichen Sachverhalt machen. Es gibt jedoch einige Unklarheiten darüber, ob die Steuerhinterziehung als entdeckt gilt, wenn sie sich auf einer Steuer-CD mit Namen der betroffenen Personen bezieht. Hier ist der Einzelfall zu prüfen. Abgeben können die Selbstanzeige sowohl Alleintäter als auch Mittäter. Wer zu einer Steuerhinterziehung angestiftet hat, kann ebenfalls die Anzeige erstatten.

Welche inhaltlichen Anforderungen gelten für eine Selbstanzeige?

Es gibt keine formalen Vorgaben für die Selbstanzeige. Im Prinzip könnten Sie als Steuersünder auch mündlich beim Finanzamt vorsprechen. Da die Anzeige jedoch mit umfangreichen Auskünften zu falschen, ungenauen oder fehlenden Angaben in der Steuererklärung verknüpft ist, ist eine schriftliche Selbstanzeige beim Finanzamt in jedem Fall ratsam. Inhaltlich muss die Selbstanzeige alle Informationen enthalten, die das Finanzamt benötigt, um einen Steuerbescheid ausstellen zu können, der auf ordnungsgemäßen/wahrheitsgemäßen Angaben beruht.

Welche gesetzlichen Änderungen sollten seit 2011 beachtet werden?

Zum 3. Mai 2011 wurden die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung verschärft, um Geldwäsche besser bekämpfen zu können. Seit der Neuregelung müssen Betroffene Sachverhalte, die mit einer Hinterziehung im Zusammenhang stehen, angeben, um Strafverfolgung auszuschließen. Es ist also nicht mehr ausreichend, Teilselbstanzeigen zu erstatten, die sich z.B. nur auf bestimmte Länder beziehen. Die Neuregelungen im Zuge des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes bewirken zudem eine stärkere wirtschaftliche Belastung des Steuerhinterziehers, indem er einen Zuschlag von mindestens 10 % der hinterzogenen Steuern zahlen muss, wenn der hinterzogene Betrag 100.000 € übersteigt.

Was hat es mit der „Nachzahlungspflicht“ auf sich?

Um durch eine Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen, müssen die hinterzogenen Steuern + Zinsen natürlich auch komplett nachgezahlt werden, abhängig von der Hinterziehungssumme teilweise mit Zuschlägen. Wer straffrei ausgehen möchte, muss also auch bedenken, dass er die festgesetzten Beträge nach Erstattung der Selbstanzeige auch fristgerecht entrichten und damit seiner Nachzahlungspflicht nachkommen kann.

Selbstanzeige in München beim Finanzamt: Rechtsanwalt Erwin Glaab unterstützt Sie dabei und bietet Ihnen eine kompetente Beratung zu allen Aspekten und Anforderungen der Selbstanzeige.
Wenn Sie bei der Selbstanzeige Hilfe benötigen, so kontaktieren Sie mich!

 

Wann ist die strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich?

Die Selbstanzeige ist nicht per se strafbefreiend. Es gibt eine Reihe von Ausschlussgründen, durch die Sie trotz der Anzeige beim Finanzamt in München mit Strafverfolgung rechnen müssen. Laut §371 AO ist die Straffreiheit in folgenden fünf Fällen ausgeschlossen:

  1. Straf- oder Bußgeldverfahren wurde bereits eingeleitet: Das bezieht sich auf alle Maßnahmen von Finanzbehörden, Polizei oder anderen Ermittlern, die auf eine strafrechtliche Verfolgung wegen einer Steuerstraftat abzielen.
  2. Erscheinen eines Amtsträgers: Unter den Begriff Amtsträger fallen alle Sachbearbeiter oder Prüfer, die einer Finanzbehörde unterstellt sind. Der Ausschluss der Strafbefreiung bezieht sich auf das Erscheinen des Amtsträgers am Prüfungsort.
  3. Prüfungsanordnung: Wenn Sie die Anordnung einer Prüfungsanordnung erhalten, ist keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich. Es kann aber aus sonstigen Gründen – insbesondere zur Erreichung einer Strafminderung – sinnvoll sein, gleichwohl eine Selbstanzeige zu erstatten.
  4. Betroffener weiß von der Entdeckung der Steuerstraftaten: Die Kenntnis aber auch bereits das „Kennenmüssen“ des Steuerpflichtigen, der Entdeckung der Steuerstraftat, bewirkt einen Ausschluss der Strafbefreiung.
  5. Hinterziehungsbetrag übersteigt 25.000 €: Der Betrag gilt für jede einzelne Steuerstraftat.

Aber: Laut §398a AO wird trotz Übersteigen des Betrags von 25.000 € von der Strafverfolgung abgesehen, wenn die Steuerschuld nebst Hinterziehungszinsen fristgerecht beglichen wird und die Nachzahlung eines Zuschlags der Steuerschuld (10 % bis 100 000 €, 15 % bis 1.000.000 € und 20 % bei Überschreitung eines Hinterziehungsbetrags in Höhe von 1.000.000 €) erfolgt ist.

Gibt es eine Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung?

Die Steuerhinterziehung kann verjähren – allerdings sind bei den Verjährungsfristen einerseits die Festsetzungsfristen zu beachten, andererseits die der strafrechtlichen Verjährungsfristen:  

Strafrechtliche Verjährungsfrist Festsetzungsfrist
Eine strafrechtliche Verfolgung ist bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre, bei schwerer Steuerhinterziehung zehn Jahre lang möglich. Festsetzungsfrist für Nachforderungen des Finanzamtes bei Steuerhinterziehung: zehn Jahre. Sobald die sogenannte absolute Festsetzungsverjährungsfrist eingetreten ist, können zeitlich davor liegende Steuerbescheide nicht mehr geändert werden.

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Rechtsanwalt Erwin Glaab aus München ist Ihr erster Ansprechpartner für die rechtskonforme Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung.

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