Durch die Corona-Krise sind viele auf die Arbeit im Homeoffice umgestiegen, sei es, weil der Arbeitgeber dazu aufgefordert oder die Empfehlung gegeben hat oder weil die fehlende Kinderbetreuung durch Schule oder Kita dazu gezwungen hat. Während es Mitte 2020 noch unklar war, ob und inwieweit das coronabedingte Homeoffice abgesetzt werden kann, gibt es mittlerweile mit der Homeoffice-Pauschale eine klare Regelung. Wie zeigen Ihnen, wie Sie sich Steuern durch die Homeoffice-Nutzung für das Jahr 2020 erstatten lassen können.
Ergänzung zu üblichen steuerlichen Regelungen zum Homeoffice: die Homeoffice-Pauschale
Anfang 2018 haben wir uns schon einmal mit der Absetzbarkeit des Homeoffice befasst und die damit zusammenhängenden Voraussetzungen erklärt sowie Tipps und Tricks zur Absetzbarkeit gegeben.
Durch die Corona-Situation hat sich daran genau genommen auch nichts geändert, denn wenn Sie in Ihrer Steuererklärung für 2020 ein Arbeitszimmer absetzen möchten, das auch in steuerrechtlicher Hinsicht ein Arbeitszimmer ist (Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer), dann gelten weiterhin folgende Anforderungen an das Zimmer:
- Für die Homeoffice-Arbeit steht ein separater, abgeschlossener Raum zur Verfügung. Nur eine Arbeitsecke, z.B. im Wohnzimmer oder Schlafzimmer reicht nicht.
- Der Homeoffice-Raum darf nur für berufliche Zwecke genutzt werden bzw. nahezu ausschließlich für diesen Zweck.
Für das Finanzamt ist es in dem Fall folglich irrelevant, welche Bedingungen für die Homeoffice-Nutzung ausschlaggebend sind – der Steuerzahler muss die gleichen Regeln zur steuerlichen Absetzbarkeit des heimischen Arbeitszimmers beachten. Erfüllt Ihr Arbeitszimmer die oben genannten Voraussetzungen, können Sie die Kosten für das Zimmer bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten geltend machen.
Homeoffice-Pauschale für alle Homeoffice-Nutzer in 2020
Neu ist mit dem Jahressteuergesetz 2020 jedoch die Homeoffice-Pauschale. Sie wurde eingeführt, damit auch diejenigen ihren Homeoffice-Arbeitsplatz geltend machen können, die die oben genannten Voraussetzungen zu einem Arbeitszimmer nicht erfüllen. Damit kann jeder, der 2020 im Homeoffice gearbeitet hat, sein Arbeitszimmer mit der Steuererklärung absetzen und das unabhängig davon, ob man sich freiwillig für das Arbeiten von daheim entschieden hat oder das Homeoffice vom Arbeitgeber angeordnet wurde.
Alle wichtigen Fakten zur Homeoffice-Pauschale im Überblick:
- Ist für jeden Steuerzahler für Steuererklärung 2020 nutzbar, sofern Arbeitszimmer nicht nach bisherigen Anforderungen (siehe oben) abgesetzt werden kann.
- Kein Nachweis vom Arbeitgeber über Zwang oder Empfehlung zum Homeoffice erforderlich.
- Arbeitszimmer muss kein separates, abgetrenntes Zimmer sein – es zählt also auch Arbeitsplatz in der Küche oder im Wohnzimmer.
- Pauschale soll folgende Kosten abdecken: anteilige Mietkosten, Kosten für Wasser/Heizung/Strom, anteilige Reinigungskosten, ggf. anteilige Gebäudeabschreibung.
- Homeoffice-Pauschale gilt für 2020 + 2021
- Pauschale beträgt 5 Euro pro Homeoffice-Tag – maximal können jedoch nur 120 Tage bzw. 600 Euro eingetragen werden
Zusätzlich zur Inanspruchnahme der Pauschale sind als Werbungskosten folgende Ausgaben fürs Homeoffice absetzbar:
- Arbeitsmittel, z.B. Kauf eines Bürostuhls oder einer Bildschirmerhöhung
- Aufwendungen für Telekommunikation (beruflich veranlasste Kosten für Smartphone, Festnetz, Internet)
Für Telefonkosten können Sie pauschal 20 Euro pro Monat absetzen, höhere Kosten müssen Sie mit Einzelnachweisen belegen.
Nicht jeder profitiert von der Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale ist ein Bestandteil der Werbungskostenpauschale. Sie beläuft sich auf 1.000 Euro. Sie profitieren demnach nur von der Homeoffice-Pauschale, wenn Sie mit dem Betrag von 600 Euro und weiteren Werbungskosten die 1.000-Euro-Grenze überschreiten.
Bedenken Sie hierbei auch die Auswirkungen auf die Entfernungspauschale: Sie gilt nicht für die Tage im Homeoffice! Bei der Angabe in der Steuererklärung 2020 müssen sie die Arbeitstage im Homeoffice also abziehen.
Wo trägt man die Homeoffice-Pauschale in der Steuererklärung ein?
In den Steuerformularen für 2020 gibt es keine extra Rubrik mit der Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“, weil sie erst Dezember 2020 beschlossen wurde.
Die Homeoffice-Pauschale tragen Sie daher in Anlage N, Zeile 48 bei „Weitere Werbungskosten“ ein.
Sie sind sich unsicher über die steuerliche Absetzbarkeit? Profitieren Sie von unserer Erfahrung im Steuerrecht und nehmen Sie Kontakt auf!
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