Anstiftung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung – was ist darunter zu verstehen und welche Strafen drohen?

Beihilfe Anstiftung Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung kann nicht nur für den Steuerpflichtigen selbst, sondern auch für weitere Personen in dessen “Umfeld” strafbar werden. Wer die Tat anderer unterstützt, kann der Beihilfe oder der Anstiftung zur Steuerhinterziehung beschuldigt werden. Wir zeigen Ihnen, wann der Tatbestand der Anstiftung/Beihilfe zur Steuerhinterziehung erfüllt ist, welche Konsequenzen drohen und wie Sie sich bei einer solchen Anschuldigung am besten verhalten.

Beihilfe oder Anstiftung zur Steuerhinterziehung: Wann ist dieser Tatbestand erfüllt?

Für steuerstrafrechtliche Verfahren sind die Regelungen des Strafgesetzbuchs bzgl. der Täterschaft und der Teilnahme zu berücksichtigen. Daher können auch Anstifter und Gehilfen (die Tatteilnehmer) eine Steuerstraftat begehen.

Während die Anstiftung im Steuerstrafrecht kaum eine Rolle spielt, kommt es sehr häufig zum Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Gemäß Strafgesetzbuch (§ 27 StGB) liegt die Beihilfe zur Steuerhinterziehung vor, wenn:

  1. der Gehilfe Kenntnis von der geplanten Steuerhinterziehung hat und
  2. der Gehilfe vorhat, selbst eine rechtswidrige Handlung auszuführen.

Ob durch die Beihilfe der Erfolg der Steuerhinterziehung herbeigeführt wurde, ist dabei irrelevant. Beihilfe leistet die Person bereits dann, wenn sie von der geplanten vorsätzlichen Steuerhinterziehung weiß und diese toleriert. Es ist auch unerheblich, ob der Person Details zur Steuerhinterziehung bekannt sind.

Sie werden der Beihilfe zur Steuerhinterziehung beschuldigt? Wenden Sie sich an unsere Kanzlei.



Welche Konsequenzen hat die Beihilfe oder Anstiftung zur Steuerhinterziehung?

Anstifter zur Steuerhinterziehung werden wie die Steuerhinterzieher selbst bestraft. Abhängig davon, ob ein einfacher oder ein besonders schwerer Fall vorliegt, sind Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahre bzw. Geldstrafen möglich oder Freiheitsstrafen zwischen sechs und zehn Jahren.

Grundsätzlich gelten die Strafen des Haupttäters auch für die Gehilfen, allerdings wird für sie ein milderes Strafmaß angesetzt. Bei einer Freiheitsstrafe darf maximal ein Drittel des Höchstmaßes verhängt werden.

Gehilfen haften auch

Wenn der Steuerschuldner die hinterzogenen Steuern nicht zurückzahlen kann, ist der Gehilfe in der Haftung. Die Haftung ist in § 71 AO festgeschrieben. Demnach haftet derjenige für die verkürzten Steuern sowie Hinterziehungszinsen, der an der Steuerhinterziehung teilnimmt. Und dafür reicht bereits das Wissen um die Steuerverkürzung aus sowie die damit zusammenhängende Erleichterung, Begünstigung oder Förderung.

Verjährung bei Beihilfe oder Anstiftung

Die Verjährungsfrist ist von der Schwere der Schuld abhängig und richtet sich ebenfalls nach der Haupttat. Damit erfolgt eine strafrechtliche Verjährung fünf Jahre nach Tatvollendung, die steuerrechtliche Verjährung nach zehn Jahren (bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre).

Selbstanzeige bei Beihilfe/Anstiftung zur Steuerhinterziehung

Sie haben auch als Gehilfe oder Anstifter einer Steuerstraftat die Möglichkeit, eine Selbstanzeige zu stellen. Je nach Sachverhalt wirkt die Selbstanzeige strafbefreiend oder strafmildernd. Sie sollten sich bzgl. dieser Option aber auf jeden Fall von einem Anwalt für Steuerstrafrecht beraten lassen, der Sie über die möglichen Konsequenzen dieser Anzeige aufklärt.

Werden Sie bspw. als Bankmitarbeiter der Beihilfe zur Steuerhinterziehung beschuldigt, müssten Sie bei der Selbstanzeige Kundengeheimnisse offenbaren. Das hätte wiederum arbeitsrechtliche Folgen. Es ist ggf. auch zu klären, ob der Haupttäter von der Selbstanzeige erfahren soll. 

Lassen Sie sich unbedingt bei einer Beschuldigung der Beihilfe zur Steuerhinterziehung anwaltlich beraten. Kontaktieren Sie uns.



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Dr. Christopher Arendt

Von Dr. Christopher Arendt

Dr. Christopher Arendt ist bei ACCONSIS für folgende Themenbereiche verantwortlich: • Steuerrecht • Steuerstrafverfahren • Selbstanzeige • Erbschaftsteuerhinterziehung • Kapitalanlagerecht Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht interessiert er sich vor allem für den hochaktuellen Bereich Kryptohandel (u.a. Digitale Erträge, NFT, Airdrop). Neben den steuerrechtlichen Themen interessiert sich der Familienvater vor allem für zeitgenössische Künstler (gerne auch digital in Form von NFTs). Hr. Dr. Arendt ist seit 2012 im Unternehmen tätig und seit 2019 Mitglied der Geschäftsführung. Zuvor sammelte er seine Berufserfahrungen in einem größeren Medienunternehmen in München und verbrachte einen Teil des Referendariats in Washington D.C. und Singapur. Zu seinen Mandanten zählen viele Ärzte und Heilpraktiker, aber auch mit den Anforderungen in der Hotellerie und Gastronomie ist er gut vertraut. Für den DEHOGA Bayern hält er regelmäßig Schulungen zur Kassenführung und Verfahrensdokumentation. Hr. Dr. Arendt ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein (DAV) und veröffentlicht regelmäßig Rechtsbeiträge, etwa für den Beck-Verlag und auf anwalt.de. Kontakt: Telefon +49 89 547143 c.arendt@acconsis.de Aktuelle Beiträge/ Veröffentlichungen: • beck.de/ Beck-Verlag, Zugänge in Kryptowährungen abbilden, dokumentieren und verbuchen – Anwendungsfall, 10/2022 €uro/ Börse-Online, Kryptische Steuerregeln, Ausgabe 07/2022 BR24, Rentenerhöhung: Böse Überraschungen vom Finanzamt vermeiden, 01.07.2022 beck.de/ Beck-Verlag, Virtuelle Währungen und Token: Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung, 06/2022 €uro am Sonntag, Wie der Fiskus auf Gewinne aus Kryptowährungen zugreifen darf, ist für viele Investments noch nicht klar geregelt. Auf welche Fallstricke Anleger achten sollten, 27.02.2022 Börse-Online, Krypto-Investments bei Teenagern: “Gefahr von Steuerstraftaten”, 17.02.2022 BR24, Krypto-Investoren im Steuerdschungel, 04.02.2022 FOCUS, Türkisches Steuerschlupfloch bald dicht – das trifft Millionen Menschen in Deutschland, 19.08.2021 Börse-Online, Schwarzgeld: „Nicht jeder muss eine Selbstanzeige abgeben“ – Was Sie mit Konten und Depots in der Türkei beachten sollten, 18.08.2021 Deutsch Türkisches Journal, Warum Sie Vermögen und Einkünfte in der Türkei nun melden sollten, 27.06.2021 BR24/ B5 aktuell, Steuerhinterziehung: Türkei meldet ab sofort Kontodaten, 14.06.2021 Business Insider, Nach Zugriff von deutschen Finanzämtern auf türkische Konten: Anwalt rät Türken in Deutschland zur Selbstanzeige, 10.06.2021 Internet World, Nach Gerichtsurteil: AirBnB-Privatvermietern droht Ärger mit dem Finanzamt, 19.03.2021 BR24/ B5 aktuell, Airbnb-Vermieter im Visier der Steuerfahnder, 08.02.2021 Börse-Online, Schwarzgeld: Türkei liefert Bankdaten nicht an Deutschland aus – Verzögerungsgrund unklar, 18.01.2021 Patchwork-Familie: Meins. Deins. Unser. So regeln Sie Geld- und Rechtsfragen (Maren Lohrer), Sparpotentiale nutzen von Dr. Christopher Arendt, Verbraucherzentrale NRW/ Düsseldorf, 1. Auflage/ Nov. 2020, S. 107-117

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