Kryptowährungen und Steuern: Darauf müssen Sie bei der Angabe von Krypto in der Steuererklärung achten!

Krypto Steuererklärung

Auch wenn Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Tether sehr spekulativ sind, werden sie bei vielen Anlegern immer beliebter. Doch Vorsicht: Auch das Finanzamt ist an diesen Geschäften interessiert – Gewinne und Verluste der Geschäfte mit Kryptowährungen sind für die Steuererklärung relevant. Was zum Thema Kryptowährung und Steuern konkret zu beachten ist, zeigen wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Krypto Steuer – die wichtigsten Fakten:

  • Kryptowährungen sind sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des EStG
  • Veräußerung von Kryptowährung ist privates Veräußerungsgeschäft
  • Gewinne aus Kryptowährung: Versteuerung zum persönlichen Einkommenssteuersatz
  • 12 Monate Haltefrist: Steuern fallen für Bitcoin und Co. erst an, wenn sie innerhalb dieser Haltefrist verkauft werden
  • Steuern sparen: Gewinne aus Kryptowährung bleiben steuerfrei bis Freigrenze von 600 Euro und bei Verkauf nach Spekulationsfrist von einem Jahr
  • Angabe von Krypto in der Steuererklärung: in der Anlage SO – Sonstige Einkünfte

Rechtliche Einordnung von Kryptowährung

Kryptowährungen wie der Bitcoin werden vom Gesetzgeber weder als „richtige“ Währungen noch als Kapitalanlagen eingestuft. Sie fallen stattdessen unter die Kategorie „Sonstige Wirtschaftsgüter“ und werden damit wie Wertgegenstände behandelt. Diese Einstufung hat wiederum Auswirkungen auf die anfallenden Steuern für Kryptowährungen.

Privatanleger müssen daher beim Handel mit Krypto in der Steuererklärung Folgendes beachten:

  • Veräußerungsgewinne aus dem Krypto-Handel unterliegen der Einkommenssteuer und werden dementsprechend nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert.
  • Wenn Sie durch den Kryptohandel Spekulationsgewinne erzielen, müssen Sie diese Gewinne selbst versteuern, da dies nicht wie bei der Abgeltungssteuer über die Bank erfolgt.

Kryptowährung und Spekulationsfrist

Nicht immer fallen für Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen Steuern an, denn es gilt eine Spekulationsfrist von einem Jahr. Für Sie als Privatanleger heißt das:

Wenn Sie die Kryptowährung mehr als 365 Tage oder länger halten und erst dann verkaufen, fallen keine Steuern an. Das gilt aber auch für die Verluste.

Wie der Gewinn entstanden ist, ist für das Finanzamt übrigens irrelevant, d.h., Sie zahlen auf Spekulationsgewinne (Verkauf innerhalb von 365 Tagen) mit Kryptowährung immer Steuern. Sowohl der Kauf von Waren oder Dienstleistungen mit Kryptowährung als auch der Kryptowährungstausch stufen die Finanzämter als einen Verkauf von Kryptowährung ein.

Auswirkungen der Spekulationsfrist auf die Angabe von Krypto in der Steuererklärung

Sie sollten als Privatanleger immer genau dokumentieren, wann Sie Kryptowährungen wie Bitcoin, Binance Coin oder Solana zu welchem Kurs gekauft haben, um genau zu wissen, ob Sie die Haltefrist eingehalten haben. Denn bei mehreren Käufen bzw. Kaufzeitpunkten kann es schnell unübersichtlich werden.

Um die Gewinnermittlung zu vereinfachen, kommen Verfahren wie Fifo oder Lifo zum Einsatz. Während es bei Fremdwährungsgeschäften strikte Vorgaben zur Anwendung der Fifo-Methode gibt, steht es Ihnen bei Kryptowährungen frei, welche Methode Sie wählen.

Allerdings müssen Sie bedenken, dass das Fifo-Verfahren derzeit von den meisten Finanzämtern bevorzugt und im BMF-Schreiben zur ertragssteuerlichen Behandlung virtueller Währungen ebenfalls die Fifo-Methode empfohlen wird.

Fifo – First-in-First-OutLifo – Last-in-First-Out

Nach dieser Methode geht man davon aus, dass die zuerst gekauften Kryptowährungen immer zuerst verkauft werden.

Fifo ist aktuell das verbreitetste Verfahren, um die Verbrauchsreihenfolge beim Krypto-Verkauf zu bestimmen.
Nach dieser Methode geht man davon aus, dass immer die zuletzt gekauften Kryptowährungen zuerst verkauft werden.

Sie haben weitere Fragen zur Gewinn- und Verlustermittlung bei Kryptowährungen? Unsere Kanzlei für Steuerrecht unterstützt Sie gern!



Freigrenze für Kryptowährung

Wer Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt, erhält eine Freigrenze von 600 Euro. Bis zu diesem Wert fallen also keine Steuern an. Sie müssen aber bedenken, dass sich die Freigrenze auf die Summe aller Veräußerungsgeschäfte bezieht und nicht nur Kryptowährungen beinhaltet. Übersteigt der Gewinn die Grenze, werden auf den gesamten Betrag Steuern erhoben.

Kryptowährung und Steuern: Wie wirken sich Verluste beim Kryptohandel aus?

Verluste beim Kryptohandel können mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften des gleichen Jahres verrechnet werden. Wenn Sie in einem Jahr keine Gewinne erzielt haben, kann die Steuerlast dennoch durch die Verluste gemindert werden, weil Sie die Verluste sowohl auf künftige Jahre vortragen als auch auf vorhergehende Jahre rücktragen können.

Weitere Option zum Steuern sparen bei Kryptowährung: Kontogebühren absetzen

Ob Bitcoin, Ethereum oder Tether: Als Käufer von Kryptowährungen müssen Sie ein Konto für die Transaktionen anlegen, z.B. bei einer Kryptobörse oder einem Broker. Auch das ist für das Thema Kryptowährungen und Steuern relevant: Sie können sämtliche Gebühren, die für diese Konten anfallen, in der Steuererklärung absetzen.

Krypto Steuer: Wie sieht es beim Mining aus?

Das Mining bzw. Schürfen von Kryptowährung ist ebenfalls für die Steuererklärung relevant. Das Bundesfinanzministerium macht hierbei einen Unterschied zwischen dem Mining als private und gewerbliche Tätigkeit. Wenn Sie die Gewinne aus dem Schürfen der Kryptowährung in eine reguläre Währung oder gegen Waren/Dienstleistungen tauschen, müssen Sie diese versteuern.

Gelegentliche Einkünfte aus Mining werden in der Steuererklärung unter dem Punkt „Sonstige Leistungen“ angegeben. Dadurch fallen erst Steuern an, wenn der Gewinn pro Jahr 256 Euro übersteigt.

Beim Mining ist aber bzgl. der Einstufung nach gewerblich/privat Vorsicht geboten. Wird die Tätigkeit nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, kann das schnell als Einkünfte aus einem Gewerbe eingestuft werden. Da die Grenzen hier fließend sind, sollten Sie sich dazu besser von einem Steuer-/Kryptoexperten beraten lassen.

Kryptowährung kann in der Steuererklärung auch viel komplexer werden

Während die eben beschriebenen Punkte zur Behandlung der Kryptowährung in der Steuererklärung noch einfach nachvollziehbar sind, kann es je nach Einzelfall auch wesentlich komplizierter werden. Das gilt z.B. in folgenden Situationen:

  • Gewinne erzielen durch das Verleihen von Coins (Lending) oder durch Staking: Gilt laut dem aktuellen BMF Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährung als „Einkünfte aus sonstigen Leistungen“ – die Spekulationsfrist bleibt bei einem Jahr. Damit rückt das BMF von der zehnjährigen Haltefrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S.4 EStG für die steuerfreie Veräußerung von Kryptowährungen aus dem Privatvermögen ab.
  • Mit den Kryptowährungen wurden Zinsen erzielt (z.B. über einen Peer-to-Peer-Kredit): Hier wird Abgeltungssteuer fällig!
  • Kryptohandel wird zu Einkünften aus Gewerbe gerechnet: Dann werden Gewerbesteuer und Körperschaftssteuer fällig.

Noch mehr Expertenwissen zum Thema Kryptowährung in der Steuererklärung gewünscht? Kontaktieren Sie uns!


Bildquelle:

© hkama – stock.adobe.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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