Berichtigung nach § 153 AO und strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO – was ist der Unterschied?

153 AO und 371 AO

§ 153 AO und § 371 AO bieten beide die Möglichkeit, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sofern eine Steuerverkürzung durch die falschen/unvollständigen Angaben möglich wäre oder bereits eingetreten ist. Aber zwischen beiden Optionen besteht ein entscheidender Unterschied.

Hintergrund zur Abgrenzung zwischen § 153 AO und § 371 AO

In der alten Fassung des § 371 AO (neue Fassung gilt seit 01.01.2015) war in der Regel keine Abgrenzung zwischen § 153 AO und § 371 AO erforderlich. Demnach trat bei beiden Varianten Straffreiheit ein, wenn die berichtigte Steuererklärung zutreffend war und Betroffene der Nachzahlung von Steuern fristgerecht nachgekommen sind.

Nach der neuen Fassung müssen bei einer Selbstanzeige alle unverjährten Steuerstraftaten in vollem Umfang erfasst werden, damit die Selbstanzeige wirksam wird. Für § 153 AO ist diese Vollständigkeit nicht erforderlich.

Anzeige- und Berichtigungspflicht vs. Selbstanzeige – Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Die einzige Gemeinsamkeit zwischen § 153 AO und § 371 AO besteht darin, dass die Steuererklärung zum Zeitpunkt der Abgabe objektiv unrichtig war, d.h. vom Steuerpflichtigen wurden nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig oder wahrheitsgemäß offengelegt.

Wenn der Steuerpflichtige erst im Nachhinein erkennt, dass die bereits eingereichte Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, und dann unverzüglich seiner Pflicht nach § 153 AO nachkommt, liegt kein Fall einer Steuerhinterziehung vor. Verzögerungen sind nur dann zulässig, wenn Unterlagen noch aufbereitet werden müssen. Das sollten die Betroffenen dem Finanzamt im Vorhinein mitteilen.

Voraussetzung ist aber, dass Vorsatz oder Leichtfertigkeit fehlen. Und genau das unterscheidet die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO von der Selbstanzeige nach § 371 AO. Wer die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung zumindest für möglich hält, sie in Kauf nimmt oder leichtfertig hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit handelt, ist vom Anwendungsbereich des § 153 AO ausgeschlossen.

Der Einzelfall entscheidet

In der Praxis ist es nicht immer einfach, die Berichtigung nach § 153 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO abzugrenzen. Betroffene sollten sich daher immer anwaltlich beraten lassen.

Zu bedenken ist zudem, dass eine Berichtigung nach § 153 AO auch dazu führen kann, dass die Behörden den Fall näher prüfen. Und da die Grenzen zwischen Vorsatz, bedingtem Vorsatz und Leichtfertigkeit nicht eindeutig sind, ist es nicht auszuschließen, dass die Finanzbehörden Ermittlungen einleiten. Das würde wiederum eine Sperrwirkung für die Selbstanzeige haben.

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Von Dr. Christopher Arendt

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2 Kommentare

  1. Vielen Dank für den aufschlussreichen Beitrag! Eine Frage, die mich weiterhin noch interessiert:

    Wie lange dauert es üblicherweise nach Einreichung einer Nachererklärung oder Erhalt des Steuerbescheids (beides auch an und für sich interessante Fragen, da üblicherweise Strafzinsen/Zuschläge sicher erst nach Erhalt des Steuerbescheids kommen) bis die Forderung von der BuStra nach Strafzinsen und ggf. Strafzuschlag kommt?

    In der Praxis scheint es mir, das man erst mit Erhalt dieser Forderungen letztlich weiß, wie die Finanzverwaltung die Nachererklärung bewertet hat. Erhält man keinerlei Post bis auf den Steuerbescheid, hängt man natürlich in einer Schwebe. Daher wäre es hilfreich hier zu wissen, wie lange es zumindest üblicherweise dauert, bis Strafzahlungen gefordert werden.

    1. Eine pauschale Aussage zur Dauer bis zur Reaktion der Veranlagungsstelle bzw. der BuStra nach einer Nacherklärung oder Selbstanzeige ist nicht möglich. Es hängt stark vom Einzelfall, der Art der Erklärung (Berichtigung oder Selbstanzeige), der Komplexität des Sachverhalts sowie vom jeweiligen Sachbearbeiter ab. In der Praxis können zwischen dem Erlass des geänderten Steuerbescheids und einer möglichen Rückmeldung der BuStra oft mehrere Monate vergehen– manchmal erfolgt auch gar keine separate Mitteilung, wenn keine strafrechtlichen Maßnahmen eingeleitet werden.

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