Berichtigung nach § 153 AO und strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO – was ist der Unterschied?

153 AO und 371 AO

§ 153 AO und § 371 AO bieten beide die Möglichkeit, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sofern eine Steuerverkürzung durch die falschen/unvollständigen Angaben möglich wäre oder bereits eingetreten ist. Aber zwischen beiden Optionen besteht ein entscheidender Unterschied.

Hintergrund zur Abgrenzung zwischen § 153 AO und § 371 AO

In der alten Fassung des § 371 AO (neue Fassung gilt seit 01.01.2015) war in der Regel keine Abgrenzung zwischen § 153 AO und § 371 AO erforderlich. Demnach trat bei beiden Varianten Straffreiheit ein, wenn die berichtigte Steuererklärung zutreffend war und Betroffene der Nachzahlung von Steuern fristgerecht nachgekommen sind.

Nach der neuen Fassung müssen bei einer Selbstanzeige alle unverjährten Steuerstraftaten in vollem Umfang erfasst werden, damit die Selbstanzeige wirksam wird. Für § 153 AO ist diese Vollständigkeit nicht erforderlich.

Anzeige- und Berichtigungspflicht vs. Selbstanzeige – Gemeinsamkeiten und Unterschiede

Die einzige Gemeinsamkeit zwischen § 153 AO und § 371 AO besteht darin, dass die Steuererklärung zum Zeitpunkt der Abgabe objektiv unrichtig war, d.h. vom Steuerpflichtigen wurden nicht alle steuerlich erheblichen Tatsachen vollständig oder wahrheitsgemäß offengelegt.

Wenn der Steuerpflichtige erst im Nachhinein erkennt, dass die bereits eingereichte Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist, und dann unverzüglich seiner Pflicht nach § 153 AO nachkommt, liegt kein Fall einer Steuerhinterziehung vor. Verzögerungen sind nur dann zulässig, wenn Unterlagen noch aufbereitet werden müssen. Das sollten die Betroffenen dem Finanzamt im Vorhinein mitteilen.

Voraussetzung ist aber, dass Vorsatz oder Leichtfertigkeit fehlen. Und genau das unterscheidet die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO von der Selbstanzeige nach § 371 AO. Wer die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Steuererklärung zumindest für möglich hält, sie in Kauf nimmt oder leichtfertig hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit handelt, ist vom Anwendungsbereich des § 153 AO ausgeschlossen.

Der Einzelfall entscheidet

In der Praxis ist es nicht immer einfach, die Berichtigung nach § 153 AO und die Selbstanzeige nach § 371 AO abzugrenzen. Betroffene sollten sich daher immer anwaltlich beraten lassen.

Zu bedenken ist zudem, dass eine Berichtigung nach § 153 AO auch dazu führen kann, dass die Behörden den Fall näher prüfen. Und da die Grenzen zwischen Vorsatz, bedingtem Vorsatz und Leichtfertigkeit nicht eindeutig sind, ist es nicht auszuschließen, dass die Finanzbehörden Ermittlungen einleiten. Das würde wiederum eine Sperrwirkung für die Selbstanzeige haben.

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Von Dr. Christopher Arendt

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