Update: 3. Dezember 2024
Unsere aktiven Blogleser haben in einigen Beiträgen schon von der Vorsteuer gelesen. Da die Vorsteuer in verschiedenen Szenarien eine wichtige Rolle spielt, beleuchten wir diese Steuer im heutigen Blogbeitrag etwas genauer. Was genau ist die Vorsteuer und welche Vorteile bietet sie mir als Unternehmer?
Vorsteuer – was ist das genau?
Als Vorsteuer bezeichnet man die Umsatzsteuer, die für Unternehmen anfällt, wenn sie Dienstleistungen oder Waren kaufen, die zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben zählen. Auf Rechnungen und Quittungen wird sie oft noch mit dem älteren Ausdruck „Mehrwertsteuer“ bezeichnet (MWSt) und hat sich unter diesem Namen auch umgangssprachlich eingebürgert.
Im Grunde bezeichnen die Begriffe „Vorsteuer“ und „Umsatzsteuer“ die gleiche Steuer, nur das sie jeweils aus einer unterschiedlichen Perspektive betrachtet wird:
- Ein Verkäufer verkauft seine Waren an einen Käufer zuzüglich Umsatzsteuer. Diese muss er an das Finanzamt abführen.
- Bezieht ein Unternehmer wiederum Waren oder Dienstleistungen als Käufer für sein Unternehmen, so muss auch dieses zunächst die Umsatzsteuer bezahlen. Der Unternehmer kann sich den Betrag für vorsteuerabzugsberechtigte Ausgaben vom Finanzamt aber rückerstatten lassen. So gesehen wird die Umsatzsteuer im Unternehmen, welches das Produkt verkauft, nur vom Endverbraucher an das Finanzamt durchgereicht. Unternehmer können durch den Zinsvorteil bei Vorsteuer-Erstattungen profitieren.
Die Behandlung der Vorsteuer wird in den §§15, 15a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt.
Welche Ausgaben sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt?
Von allen Ausgaben, die nicht zu den Betriebsausgaben gehören, darf die Vorsteuer nicht abgezogen werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Kosten für die private Lebensführung des Unternehmers wie Essen, Wohnen und Kleidung
- Geschenke, sofern diese die 35-Euro-Grenze überschreiten
Keine Vorsteuer bei Kleinunternehmerregelung
Wie wir bereits im Blogbeitrag Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer und Selbstständige berichtet haben, kann für Unternehmer mit geringen Umsätzen die Umsatzsteuer entfallen. Denn diese haben die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Nach §19 Abs. 1 des UStG dürfen Kleinunternehmer, die weniger als 22.000 Euro Umsatz erzielen, keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und müssen auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Im Gegenzug darf ein Kleinunternehmer dann auch keine Vorsteuer geltend machen.
Auch für bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Ärzte oder andere Heilberufe, entfällt die Vorsteuerabzugsberechtigung, da sie ihre Umsätze umsatzsteuerfrei ausführen.
Vorsteuerabzug
Wenn Sie zu den vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen gehören, können Sie sich die Vorsteuer auf abzugsberechtigte Betriebsausgaben vom Finanzamt zurückzahlen lassen, beziehungsweise diese mit Ihrer Umsatzsteuerschuld verrechnen lassen.
Umsatzsteuervoranmeldung
Über die Umsatzsteuervoranmeldung wird die Umsatzsteuer an das Finanzamt angemeldet und abgeführt. Sie kann monatlich oder vierteljährig gezahlt werden. Am Ende eines Kalenderjahres wird eine überleistete Umsatzsteuervorauszahlung vom Finanzamt an den Unternehmer rückerstattet.
Weitere Auskünfte zur Umsatzsteuervorauszahlung
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Kontaktieren Sie gern direkt unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin für eine individuelle Steuerberatung.
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