Der letzte Wille: Testament und Erbvertrag

Testament und Erbvertrag

So gelingt das wasserdichte Testament

Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen sollte man sehr gewissenhaft vorgehen und alle Individualitäten eines Falles miteinbeziehen. Um Potenzial für Streitigkeiten unter Erben gar nicht erst entstehen zu lassen, empfehlen wir Ihnen, sich an eine professionelle Rechtsberatung zu wenden. Zudem gibt es in vielen Fällen mehrere Optionen, die wir gerne für Sie prüfen und Sie beraten, welche sich in Ihrem Fall anbietet.

Gern übernehmen wir die wasserdichte Gestaltung Ihres Testaments oder Erbvertrags

als fachkundige Kanzlei für Erbrecht – sprechen Sie uns einfach an!


 Wer erbt was?

Bei der Frage, wer erbt und zu welchen Anteilen, gibt es viele Irrtümer, die sich hartnäckig halten. Zum Beispiel denken viele kinderlose Eheleute, dass ihr Erbe automatisch an den Ehepartner geht. Tatsächlich werden bei der gesetzlichen Erbfolge aber auch die Eltern sowie die Geschwister des verstorbenen Ehepartners miteinbezogen. Um Überraschungen zu vermeiden und die eigene Erbfolge zu regeln, sollte man sich also frühzeitig mit seinem Testament bzw. einem Erbvertrag auseinandersetzen und wichtige Fragen klären.

Vorab müssen unter anderem folgende Aspekte geklärt werden:

  • Welche wertvollen Gegenstände bzw. welches Vermögen wird vererbt?
  • Wer soll das Vermögen bekommen?
  • Gibt es Verbindlichkeiten, welche mitvererbt werden?
  • Soll jemandem ein bestimmter Gegenstand zugewandt werden, ohne dass dieser Erbe wird?
  • Soll die Unternehmensnachfolge per Erbvertrag oder per Testament geregelt werden?
  • Wer soll das Sorgerecht für minderjährige Kinder bekommen, wenn beiden Elternteilen etwas zustößt?

Grundsätzlich können Sie im Testament jede natürliche Person oder Organisation als Erbe oder Erbin einsetzen. Errichten Sie kein Testament, so greift die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach §§1922 ff. BGB und ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Aber auch der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner wird berücksichtigt. Zudem werden Eltern und Kinder mit einem Pflichtteil am Erbe beteiligt, unabhängig davon, was Sie in Ihrem Testament festgehalten haben.


 Testament oder Erbvertrag?

Der Hauptunterschied zwischen Testament und Erbvertrag ist der, dass Sie Ihr Testament allein, einen Erbvertrag aber nur mit mindestens einer weiteren Person (Vertragspartner) zusammen verfassen können.

Insofern hat das Testament den großen Vorteil, dass dieses jederzeit geändert werden kann, sofern es sich nicht um ein Ehegattentestament handelt. Bei einem Erbvertrag sind Änderungen nur mit Einwilligung der anderen Vertragsparteien möglich. Zudem geht ein Testament der gesetzlich festgelegten Erbfolge vor; lediglich die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche können nur in Ausnahmefällen abbedungen werden.

Ein Erbvertrag wiederum ist verbindlich; wem also eine feste Bindung an eine bestimmte Erbfolge wichtig ist, der sollte einen Erbvertrag einem Testament vorziehen. Ein Erbvertrag kann auch als positives Signal an die Erbenden verstanden werden, die dann versichert sein können, dass an der Erbfolge nicht mehr gerüttelt werden kann und es keine bösen Überraschungen geben wird.

Testament selbst verfassen – ist ein Notar notwendig?

Grundsätzlich gibt es keine zwingenden gesetzlichen Vorlagen, sondern jeder kann sein Testament auch zu Hause verfassen. Das Testament muss aber unbedingt handschriftlich geschrieben werden, ein unterschriebenes aber am Computer verfasstes Dokument ist nicht ausreichend. Außerdem kann auch ein handschriftlich verfasstes Testament als Ergänzung zu einem notariell beurkundeten Testament Bestand haben. Wichtig ist beim selbst verfassten Testament zudem die Angabe von Ort, Datum und einer Unterschrift.

Aber: Immer wieder gibt es Fälle, in denen ein Testament zu viel Interpretationsspielraum bietet und unterschiedlich ausgelegt werden kann. Auch Formfehler können dazu führen, dass ein Testament nicht rechtswirksam ist. Hier lohnt der Gang zu einer spezialisierten Kanzlei oder zu einem Notar. Zudem kann ein Testament – unabhängig wie dieses errichtet wurde – beim Amtsgericht hinterlegt werden, sodass es bei Eintritt des Erbfalls aufgefunden und entsprechend vollzogen wird.

Berliner Testament – wann ist das gemeinschaftliche Testament sinnvoll?

Das Berliner Testament, eine Variante des gemeinschaftlichen Testaments, kann von Ehepartnern oder Partnern in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft aufgesetzt werden und hat den Vorteil, dass das Erbe nicht einfach der gesetzlichen Erbfolge nach verteilt wird, sondern dem überlebenden Partner zunächst das Vermögen vermacht wird und danach dieses beispielsweise an die Kinder geht. So kann gewährleistet werden, dass sich der Lebensstandard des überlebenden Partners nicht verändert.

Steuernachteil: Beim Berliner Testament müssen Vermögenswerte zweimal versteuert werden, einmal wenn der Ehepartner der verstorbenen Person erbt und ein zweites Mal, wenn der zweite Ehepartner stirbt und das Erbe auf die Kinder übertragen wird.


 Rechtsberatung zur Gestaltung von Erbverträgen und Testamenten

Wenn Sie sich um Ihre Erbfolge kümmern, vergessen Sie vor allem dies nicht: Nach Ihrem Ableben haben Ihre Liebsten vor allem eines zu bewältigen: ihre Trauer. Wenn sich der oder die Verstorbene bereits vor dem Ableben sorgfältig um sein Erbe gekümmert hat, nimmt er oder sie seinen Angehörigen in dieser schweren Zeit viel Last von den Schultern.

Gern beraten wir Sie hierzu in einem persönlichen Gespräch und erläutern Ihnen, worauf es in Ihrem individuellen Fall ankommt, damit Ihr Erbe genau so verwaltet wird, wie Sie es sich wünschen. Wir kümmern uns um das Kleingedruckte und gestalten mit Ihnen zusammen ihr Testament oder einen Erbvertrag.

Kontaktieren Sie uns gern für weitere Informationen!


Titelbild: ©Anhees / stock.adobe.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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