Schätzung bei Betriebsprüfung – die Nachvollziehbarkeit zählt

Betriebsprüfung Schätzung

Update: 11. Januar 2024

Gibt es bei einer Betriebsprüfung Ungereimtheiten oder fehlen für eine nachvollziehbare Besteuerung bestimmte Belege, kann der Betriebsprüfer auf eine Schätzung zurückgreifen. Das führt in der Regel dazu, dass Sie mit Steuernachzahlungen konfrontiert werden, da höhere Einnahmen angesetzt werden.

Wir zeigen Ihnen, vor welchem Hintergrund Schätzungen bei Betriebsprüfungen stattfinden und welche Anforderungen sie erfüllen müssen.

In welchen Fällen findet eine Schätzung statt?

In der Regel bilden die Aufzeichnungen der Buchführung die Grundlage für die Besteuerung. Dennoch ist die Schätzung häufiger Bestandteil bei einer Betriebsprüfung. Sie wird immer dann angewandt, wenn der Prüfer alle Ermittlungen, die im Zuge der Prüfung notwendig sind, durchgeführt hat und dennoch einige Besteuerungsgrundlagen fehlen bzw. nicht eindeutig sind. Grundlage für die Schätzung bildet § 162 AO.

Die Schätzung findet demnach in folgenden Fällen statt:

  • Aufzeichnungen des Unternehmens können nicht für eine eindeutige Besteuerung genutzt werden, z.B. weil die Angaben bei den Einnahmen Lücken aufweisen oder Belege fehlen.
  • Das Unternehmen kann dem Prüfer bestimmte Aufzeichnungen nicht vorlegen.
  • Fragen des Prüfers können nicht eindeutig geklärt werden.
  • Das Unternehmen verweigert die Mitarbeit, um Fragen/Probleme zu klären.

Da meist nur an einigen Stellen der Buchführung Lücken oder nicht eindeutige Angaben vorliegen, wird die Schätzung oft nur in Form einer Teilschätzung oder Ergänzungsschätzung durchgeführt.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass der Prüfer eine Schätzung vornimmt, obwohl die Buchführung insgesamt formell richtig ist, nämlich genau dann, wenn der Prüfer nachweisen kann, dass die Aufzeichnungen oder Belege mit hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig sind.

Woran orientiert sich die Schätzung bei einer Betriebsprüfung?

Die Schätzung erfolgt in erster Linie nach Richtsätzen. Weitere Möglichkeiten sind Schätzungen in Form von:

  • Zeitreihenvergleichen
  • Nachkalkulationen
  • Kassenfehlbeträgen oder
  • Vermögenszuwachsrechnungen

Die meisten Konflikte entstehen bei den Schätzungen nach Richtsätzen: Viele Unternehmen sehen hierin eine für sie nachteilige Behandlung, weil die den Richtwerten zugrunde liegenden Tabellen eine sehr große Spannbreite besitzen. Diese Spanne könne zu unrealistischen Ergebnissen und damit zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen.

Um dies zu verhindern, soll die Schätzung nach Richtsätzen:

  • plausibel
  • in sich schlüssig
  • wirtschaftlich vernünftig und
  • möglich sein.

Das bedeutet zugleich, dass sich die Schätzung an den steuerlichen Grundlagen orientieren soll, die am wahrscheinlichsten für eine realistische Feststellung der steuerlich relevanten Werte sind.

Unzulässige Schätzungen

Wie oben beschrieben kann die Schätzung auch erfolgen, wenn bei der Buchführung alle für die Steuerbemessung erforderlichen Daten vorhanden waren – allerdings nur, wenn der Prüfer nachweisen kann, dass die Wahrscheinlichkeit falscher Angaben sehr hoch ist.

Eine Schätzung allein deshalb durchzuführen, weil die Angaben von den Richtsätzen abweichen, ist aber nicht zulässig. Das Finanzamt muss neben diesen Abweichungen weitere Indizien vorbringen, die für eine Verkürzung der Einnahmen sprechen.

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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