Bundesfinanzhof Urteil zu Krypto: Gewinne sind steuerpflichtig!

BFH Krypto Urteil

Eigentlich nichts Neues: Kryptowährungen sind sonstige Wirtschaftsgüter im Sinne des EstG. Spekulationsgewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen sind demnach nach dem persönlichen Einkommenssteuersatz zu versteuern. So steht es im BMF-Schreiben zur Kryptohandel-Besteuerung und so haben wir es auch in unserem Beitrag „Kryptowährungen und Steuern: Darauf müssen Sie bei der Angabe von Krypto in der Steuererklärung achten!“ beschrieben.

Seit 14. Februar 2023 gibt es aber auch eine erste höchstrichterliche Entscheidung vom Bundesfinanzhof zum Thema Krypto (Urteil v. 14. Februar 2023, IX R 3/22), welche die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen mit der anderer Wirtschaftsgüter gleichsetzt.

Wir gehen auf die Details zum BFH Krypto Urteil ein sowie dessen mögliche Folgen für die Themen Krypto Steuerhinterziehung bzw. Krypto Selbstanzeige.

BFH Urteil zu Kryptohandel – die wichtigsten Fakten:
  • Urteil v. 14. Februar 2023: Bestätigt, dass Bitcoin und Co. Wirtschaftsgüter sind.
  • In der Spekulationsfrist sind Gewinne aus Tausch oder Verkauf zu versteuern – nach persönlichem Einkommenssteuersatz.
  • Straffrei trotz fehlender Kryptogewinn-Angaben in Steuererklärung? Möglich mit einer Selbstanzeige. 

Klage gegen 1,4 Millionen Euro Einkommenssteuer

Zum Hintergrund des BFH Krypto Urteils: 2014 hatte ein Mann aus Nordrhein-Westfalen in verschiedene Kryptowährungen investiert. Anfang 2017 lag der Bitcoin-Kurs noch unter 1.000 Dollar, legte aber in den folgenden Monaten deutlich zu – auf über 17.000 Dollar im Dezember 2017. Zu diesem Zeitpunkt verkaufte er sein Bitcoin-Depot mit einem beachtlichen Gewinn von 3,4 Millionen Euro.

Das Finanzamt setzte auf den Gewinn Einkommenssteuer in Höhe von 1,4 Millionen fest, woraufhin der Mann aus Nordrhein-Westfalen klagte. Seine Argumente:

  1. Kryptowährungen seien nichts Greifbares/Reales – daher seien Kryptowährungen kein Wirtschaftsgut wie im BMF-Schreiben zur ertragssteuerlichen Behandlung virtueller Währung beschrieben.
  2. Es gäbe ein „strukturelles Vollzugsdefizit“, was eine Steuerbefreiung rechtfertigen würde. Hintergrund: Bei vielen Krypto-Anlegern ist aufgrund des weitgehend anonymen Handelns davon auszugehen, dass sie ihre Gewinne verschleiern. Das passe aber nicht mit der Absicht der Finanzbehörden zusammen, eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung zu erzielen.

Der Kläger scheiterte schon in der ersten Instanz vor dem Kölner Finanzgericht. Schließlich verlor er auch die Klage vor dem höchsten deutschen Finanzgericht.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs zu Krypto Gewinnen liefert dazu folgende Begründung:

  • Der Bundesfinanzhof sieht Kryptowährungen als wirtschaftliche Zahlungsmittel an. Sie sind wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar und können getauscht werden. Daher sind Bitcoin und Co. auch objektiv werthaltige und selbständig bewertbare Positionen im Sinne des Wirtschaftsgutbegriffes gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EstG. Daher können die virtuellen Währungen auch Gegenstand von privaten Veräußerungsgeschäften sein. Wer bei privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der einjährigen Frist diese Wirtschaftsgüter mit Gewinn veräußert (egal ob Tausch oder Verkauf), muss Steuern zahlen.
  • Das Argument des strukturellen Vollzugsdefizits wurde mit Verweis auf das Bundesfinanzministerium zurückgewiesen. Demnach besteht bspw. über das Sammelauskunftsersuchen die Möglichkeit, Informationen von den Plattformen einzuholen, um erforderliche Daten zur Steuerfestsetzung zu erhalten. Außerdem wies das BFH auf Initiativen wie CARF (Crypto Asset Reporting Framework) hin, wonach auch auf internationaler Ebene Vollzugserschwernisse vermieden werden sollen.

Hat das BFH Urteil zu Krypto Auswirkungen auf Ihre Kryptogeschäfte? Gern beraten wir Sie zur Thematik.



Rechtssicherheit durch BFH Krypto Urteil – welche Folgen hat das für Krypto-Anleger?

Steuerhinterziehung mit Kryptowährung – kann doch gar nicht entdeckt werden über die Handelsplattformen. Wer so über seine eigenen Transaktionen mit Bitcoin und Co. denkt, unterschätzt die Möglichkeiten den Finanzverwaltungen. Und die möglichen Folgen einer Steuerhinterziehung durch Kryptowährung.

Für die Steuerhinterziehung durch den Handel mit Kryptogeld gilt die gleiche Strafbarkeit wie bei anderen Steuerbetrugsfällen. So können nach § 370 AO Freiheitsstrafen bis 10 Jahren verhängt werden und es werden hohe Zinsen und Verspätungszuschläge fällig.

Mittlerweile können die Strafverfolgungsbehörden auch auf wesentlich mehr Quellen zum Kryptohandel zurückgreifen, z.B.:

Sammelauskunftsersuchen an Kryptodienstleister

Damit sind Informationsanfragen zu Steuerpflichtigen gegenüber einer dritten Partei gemeint, z.B. Anfragen an Handelsplattformen oder Vermittlungsstellen. Sammelauskunftsersuchen sind jedoch an konkrete Verdachtspunkte einer Steuerhinterziehung verbunden.

Datenanfragen an Bitcoin-Plattformen

Die Plattform bitcoin.de hat bspw. bestätigt, Kundendaten an Ermittlungsbehörden weitergegeben zu haben. Hintergrund waren konkrete Einzelfälle, in denen von Seiten der Ermittlungsbehörden berechtigtes Interesse bestand, eine Straftat aufzuklären.

Rückverfolgung der Transaktionen in der Blockchain

Technisch ist die Transaktions-Rückverfolgung bei transparenten Blockchains ohne Probleme möglich. Es gibt mittlerweile sogar Unternehmen, die sich auf das Zurückverfolgen von Kryptowährungs-Transaktionen spezialisiert haben. Allerdings sind diesen Ermittlungen in der Blockchain Grenzen gesetzt, da hier schnell die Grenze zum Eingriff in Grundrechte überschritten wird.

Darüber hinaus nutzen Ermittlungsbehörden Geldwäscheverdachtsmeldungen von zur Auskunft Verpflichteten (z.B. Banken) und es gibt diverse europäische und internationale Initiativen für den automatischen steuerlichen Informationsaustausch.

Der Handel mit Kryptowährungen findet oft auf Handelsplattfomen mit Sitz außerhalb von Deutschland statt. Zwar ist es für die Finanzbehörden schwieriger, an die Nutzerdaten dieser Plattformen zu kommen, man sollte sich aber nicht darauf verlassen, dass der Zugriff nicht möglich ist. Im Zweifelsfall können die Finanzbehörden auch zum Mittel der Hausdurchsuchung greifen.

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung mit Kryptowährungen

Das Risiko der Entdeckung bisher nicht versteuerter Einkünfte aus Kryptowährungen ist wie beschrieben sehr hoch. Wer es bisher versäumt hat, diese Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben, sollte sich daher zur Option Selbstanzeige in dieser Sache beraten lassen.

Das deutsche Steuerstrafrecht bietet mit der Selbstanzeige auch bei Kryptogeschäften die Möglichkeit, trotz der Nichtangabe steuerrelevanter Tatsachen straffrei auszugehen. Voraussetzung ist, dass Betroffene das Finanzamt lückenlos über alle Gewinne und Verluste informieren und dass die hinterzogenen Steuern vollständig zurückgezahlt werden, inkl. aller ggf. anfallenden Zuschläge und Zinsen.

Allerdings sollten Sie hier keine Alleingänge wagen und sich zur Selbstanzeige von unserer erfahrenen Kanzlei beraten lassen.

Selbstanzeige bei Kryptowährung – wir beraten Sie gern dazu und helfen Ihnen, die richtige Entscheidung zu treffen.



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Dr. Christopher Arendt

Von Dr. Christopher Arendt

Dr. Christopher Arendt ist bei ACCONSIS für folgende Themenbereiche verantwortlich: • Steuerrecht • Steuerstrafverfahren • Selbstanzeige • Erbschaftsteuerhinterziehung • Kapitalanlagerecht Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht interessiert er sich vor allem für den hochaktuellen Bereich Kryptohandel (u.a. Digitale Erträge, NFT, Airdrop). Neben den steuerrechtlichen Themen interessiert sich der Familienvater vor allem für zeitgenössische Künstler (gerne auch digital in Form von NFTs). Hr. Dr. Arendt ist seit 2012 im Unternehmen tätig und seit 2019 Mitglied der Geschäftsführung. Zuvor sammelte er seine Berufserfahrungen in einem größeren Medienunternehmen in München und verbrachte einen Teil des Referendariats in Washington D.C. und Singapur. Zu seinen Mandanten zählen viele Ärzte und Heilpraktiker, aber auch mit den Anforderungen in der Hotellerie und Gastronomie ist er gut vertraut. Für den DEHOGA Bayern hält er regelmäßig Schulungen zur Kassenführung und Verfahrensdokumentation. Hr. Dr. Arendt ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein (DAV) und veröffentlicht regelmäßig Rechtsbeiträge, etwa für den Beck-Verlag und auf anwalt.de. Kontakt: Telefon +49 89 547143 c.arendt@acconsis.de Aktuelle Beiträge/ Veröffentlichungen: • beck.de/ Beck-Verlag, Zugänge in Kryptowährungen abbilden, dokumentieren und verbuchen – Anwendungsfall, 10/2022 €uro/ Börse-Online, Kryptische Steuerregeln, Ausgabe 07/2022 BR24, Rentenerhöhung: Böse Überraschungen vom Finanzamt vermeiden, 01.07.2022 beck.de/ Beck-Verlag, Virtuelle Währungen und Token: Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung, 06/2022 €uro am Sonntag, Wie der Fiskus auf Gewinne aus Kryptowährungen zugreifen darf, ist für viele Investments noch nicht klar geregelt. Auf welche Fallstricke Anleger achten sollten, 27.02.2022 Börse-Online, Krypto-Investments bei Teenagern: “Gefahr von Steuerstraftaten”, 17.02.2022 BR24, Krypto-Investoren im Steuerdschungel, 04.02.2022 FOCUS, Türkisches Steuerschlupfloch bald dicht – das trifft Millionen Menschen in Deutschland, 19.08.2021 Börse-Online, Schwarzgeld: „Nicht jeder muss eine Selbstanzeige abgeben“ – Was Sie mit Konten und Depots in der Türkei beachten sollten, 18.08.2021 Deutsch Türkisches Journal, Warum Sie Vermögen und Einkünfte in der Türkei nun melden sollten, 27.06.2021 BR24/ B5 aktuell, Steuerhinterziehung: Türkei meldet ab sofort Kontodaten, 14.06.2021 Business Insider, Nach Zugriff von deutschen Finanzämtern auf türkische Konten: Anwalt rät Türken in Deutschland zur Selbstanzeige, 10.06.2021 Internet World, Nach Gerichtsurteil: AirBnB-Privatvermietern droht Ärger mit dem Finanzamt, 19.03.2021 BR24/ B5 aktuell, Airbnb-Vermieter im Visier der Steuerfahnder, 08.02.2021 Börse-Online, Schwarzgeld: Türkei liefert Bankdaten nicht an Deutschland aus – Verzögerungsgrund unklar, 18.01.2021 Patchwork-Familie: Meins. Deins. Unser. So regeln Sie Geld- und Rechtsfragen (Maren Lohrer), Sparpotentiale nutzen von Dr. Christopher Arendt, Verbraucherzentrale NRW/ Düsseldorf, 1. Auflage/ Nov. 2020, S. 107-117

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