Erbe ablehnen: Was muss ich beachten?

Erbe ausschlagen

Übersicht:

Was passiert bei einer Ablehnung ?
Kosten bei einer Ablehnung

Ein Erbe kann ein großer Geldsegen bedeuten. Doch was ist, wenn der Verstorbene einen Berg an Schulden hinterlässt? Für Erben, die sich nicht genau informieren, kann eine Erbschaft einen bedeutenden finanziellen Schaden verursachen. Denn vielen ist gar nicht bewusst, dass auf sie, wenn sie das Erbe antreten, auch die Schuldenlast des Verstorbenen übertragen wird. Allerdings: § 1942 des BGB besagt, dass jeder Erbe die Möglichkeit hat, sein Erbe abzulehnen.

Wann ist es sinnvoll, mein Erbe auszuschlagen?

Es gibt viele Situationen, bei denen es Sinn macht, ein Erbe z.B. laut Testament auszuschlagen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Nachlass selbst überschuldet ist. Das Erbrecht ist hier präzise:

Denn Erben erben nicht nur das Vermögen, Gegenstände oder Immobilien, sondern auch die Schulden des Verstorbenen.

Außerdem kann eine Ablehnung des Erbes auch sinnvoll sein, wenn man zum Beispiel eine Immobilie erbt, die in einem sehr schlechten Zustand ist. Wenn die Sanierungskosten letztendlich höher sind als das Vermögen oder der Sachwert, können sich Erben dazu entscheiden, den Nachlass aus dem Testament abzulehnen.

Genau so kann es sein, dass Erben selbst verschuldet oder sogar privatinsolvent sind. In diesem Fall wird der Nachlass dazu verwendet, die Schulden der Erben zu tilgen. Viele Erben möchten das nicht, weil zum Beispiel die geerbte Immobilie im Familienbesitz bleiben soll. Allerdings sollten Erben sich unbedingt mit Ihrem Schuldnerberater zusammensetzten und prüfen, ob das Erbe nicht eine große Chance bedeuten kann. Mehr Infos zur Privatinsolvenz finden Sie übrigens in unserem Blogbeitrag: Steuererklärung bei Privatinsolvenz.

Ein weiterer Punkt der vielen nicht bewusst ist, ist die Erbschaftssteuer, die jeder, der Vermögen erbt, abtreten muss. Die Höhe der Erbschaftssteuer ist davon abhängig, wie hoch das Erbe ist und wie der Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen ist. Das ist zwar ein Aspekt, der selten dazu bewegt, das Erbe auszuschlagen, sollte aber dennoch im Hinterkopf behalten werden.

Was passiert, wenn ich mein Erbe ablehne?

Wenn Sie Ihr Erbe ausschlagen, schlagen Sie damit das gesamte Erbe aus, also auch sämtliche Nachlassgegenstände und vorhandenes Vermögen. Nur das Vermögen oder Erbgegenstände zu bekommen, aber sämtliche Erbschulden auszuschlagen, ist laut Gesetz nicht möglich.

Wenn Sie Ihr Erbe ablehnen, geht das Erbe weiter an den nächsten in der Erbfolge. Wenn alle Erbberechtigten das Erbe ablehnen, geht es schlussendlich an den Staat.

Vorraussetzungen damit man ein Erbe ablehnen kann

Es gibt zwei wichtige Vorraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Sie eine Erbschaft ablehnen können: Zum einen muss der Erblasser bereits verstorben sein und zum anderen muss der Erbe/die Erbin darüber informiert sein, dass eine letztwillige Verfügung existiert. Beachten Sie dabei, dass Sie nur offiziell benachrichtigt werden, wenn es eine letzwillige Verfügung gibt, die über den Pflichtteil hinaus geht. Oder wenn ein Erbberechtigter, der in der Erbfolge vor Ihnen steht, das Erbe bereits ausgeschlagen hat.

Fristen für eine Ablehnung

Ab der Eröffnung der letztwilligen Verfügung bzw. bei nahen Verwandten ab dem Todestag hat der oder die Erbberechtigte sechs Wochen Zeit, sich für oder gegen das Erbe zu entscheiden. Für Trauernde ist diese Situation natürlich nicht ganz einfach zu bewältigen, sollte jedoch ernst genommen werden, da die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen, nach Ablauf dieser Frist erlischt. Nur in wenigen Fällen, zum Beispiel wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes im Ausland waren, wird die Frist verlängert.

Widerruf einer Erbschaft

Treffen Sie eine wohl überlegte Entscheidung. Denn Ihre Entscheidung zu widerrufen ist sehr schwierig und nur in wenigen Fällen möglich. Sie können Ihre Entscheidung anfechten, wenn Sie:

  • getäuscht wurden sind
  • wichtige Details erst nach der Entscheidung bekannt werden sind
  • oder Sie zum Beispiel gezwungen wurden, das Erbe auszuschlagen

Auch die Entscheidung, das Erbe anzutreten, kann in diese Fällen angefochten werden. Wenn Sie sich von Anfang an unsicher sind oder eventuell das Erbe trotz Schuldenlast antreten möchten, raten wir Ihnen, eine Nachlassverwaltung beim Gericht zu beantragen.

Kosten

Das Erbe auszuschlagen wird pauschal mit 30 Euro berechnet. In speziellen Fällen können Notar- und Verwaltungskosten anfallen. Dann richten sich die Kosten nach der Höhe des Vermögens.

Wie kann ich das Erbe ablehnen?

Wenn Sie sich entschieden haben, den Nachlass bzw. ein Testament nicht anzutreten, müssen Sie persönlich zum Nachlassgericht zur Niederschrift oder zu einem Notar gehen.Übrigens: Wenn ein Erbe minderjährig ist, müssen die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter das Erbe ausschlagen.

Ihr Anwalt für Erbrecht in München

Über eine bevorstehende Erbschaft sollte man sich gründlich informieren.

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Titelbild: © Daniela Stärk / Fotolia.com

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Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

6 Kommentare

  1. Guten Abend. Meine Stieftochter &ich haben das Erbe Ausgeschlagen jetzt musste ich erfahren das sie das Erbe von der Familie erhalten hat & sie den Kontakt mit mir abgebrochen hat mit der Begründung das ich immer noch um meinenMann traure .sie hat jahrelang kein Kontakt mit ihm gehabt was sind meine Möglichkeiten. Mein Mann war krank und er konnte nicht arbeiten ich habe 17 Jahre alles bezahlt er konnte nicht hab ich gerne gemacht er stammt aus einer gut situierten Familie seine Brüder haben sich nie um ihn gekümmert .es wäre schön wenn sie mir einenRat geben könnten was meine Möglichkeiten sind. Mit freundlichen Grüßen L.Schlubeck

    1. Sehr geehrte Frau Schlubeck, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich denke man müsste sich hier die Frage stellen, inwieweit Sie Ihre ursprüngliche Entscheidung (das Erbe auszuschlagen) rückgängig machen können. Die Frage, ob das und unter welchen Bedingungen das möglich ist, kann man m.E nur in einem persönlichen Gespräch erörtern. Insoweit sind die Anforderungen sehr hoch und nur in seltenen Fällen ist eine Revision der ursprünglichen Entscheidung überhaupt denkbar. Wenn das nicht gelingt, müsste man auch Schadensersatzansprüche prüfen. Am besten wir telefonieren mal kurz zusammen.

      Beste Grüße, Christopher Arendt

  2. Mein Mann ist vor Kurzem verstorben und die Kinder haben mich zu einer Ablehnung des Erbes geraten. Sie selbst wollen es auch nicht annehmen. Es geht um ein Haus in Höhe von gut 100000 Euro an Kredit, die jetzt noch ausstehen. Gibt es noch einen Weg das Erbe doch noch anzunehmen? Diese ganzen Vorschriften über was man darf und was nicht bei Ausschlagung des Erbes ist kompliziert und zu umfangreich für meine Verhältnisse. Kann ich meine Entscheidung noch revidieren? Es ist jetzt am 26.12.23 eine Woche her, dass ich die Ablehnung unterschieben habe.

    1. Wenn eine Ausschlagung des Erbes bereits erklärt wurde, wie in diesem Fall, kann diese Entscheidung nur noch mittels einer Anfechtung revidiert werden.
      Man braucht dafür jedoch einen speziellen Anfechtungsgrund: Wenn man davon ausgeht, dass nicht mittels Drohung oder arglistiger Täuschung die Entscheidung zur Ausschlagung herbeigeführt wurde, kann die Ausschlagung noch angefochten werden, wenn man im Zeitpunkt der Ausschlagung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat.
      Dies ist etwa der Fall, wenn man aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon ausgehen musste, der Nachlass sei überschuldet und erst nach der Ausschlagung erfährt, dass die angenommenen Verbindlichkeiten tatsächlich nicht bestehen. Sofern die Kenntnisse der Erben über Kredite oder (nicht) vorhandenen Wertgegenständen des Erblassers, die zur Ausschlagung geführt haben, aber auch der tatsächlichen Sachlage entsprechen und sich nun lediglich die Interessen/Motive verändern, stellt dies keinen Anfechtungsgrund dar. Auch kein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn ohne konkrete Vorstellungen zu einzelnen Nachlassgegenständen und ohne Nachprüfung einer etwaigen Überschuldung von einer solchen ausgegangen wird und deshalb die Ausschlagung erklärt, obwohl keine Überschuldung vorliegt.
      Die Anfechtung kann innerhalb von sechs Wochen erklärt werden, nachdem man Kenntnis erlangt hat, dass man sich über Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten, die die Werthaltigkeit des Nachlasses ändern, getäuscht hat.

  3. was ist mit einer Selbstanzeige? was würde einem dann schlimmstenfalls blühen? kann ich auf diese Weise noch irgendetwas bewirken? wo kann man das machen. Ich finde es ganz schrecklich, dass man immer erst aufgeklärt wird wenn alles zu spät ist. Wie z.B. bei mir, dass ich erst ein Schriftstück in der Hand gehalten habe mit irgendwelchen Aufklärungen als ich schon unterschrieben habe. Wenn ich schon was verkauft habe, so kleinere Sachen z.B.. Es heisst doch, dass man nichts verkaufen soll, weil man sonst doch das Erbe annimmt. was ist mit dieser Aussage, kann ich nicht einfach was verkaufen und das zur Anzeige bringen, um trotzdem noch das Erbe antreten zu können?

    1. Sehr geehrte Frau Reinke-Nowak,

      stehen Ihre weitergehenden Fragen im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer Vorfrage? In der Tat ist es aber in komplexeren Fällen geboten, sich fachkundige Unterstützung einzuholen. Das scheint mir auch in Ihrem Fall zweckmäßig bei der Vielzahl der Fragen.

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