Update: 9. Juli 2024
Hochmotiviert starten viele in die Unternehmensgründung. Doch für die meisten Existenzgründer ist das Thema Steuern erst mal ein eher unüberschaubares Thema.
Viele befürchten, unabsichtlich fehlerhafte Angaben zu machen und am Ende große Summen nachzahlen zu müssen oder womöglich der Steuerhinterziehung bezichtigt zu werden. Wir raten, Ruhe zu bewahren. Wer sich dem Thema Schritt für Schritt nähert, bekommt schnell einen Überblick und weiß, worauf es beim Unternehmensstart in Sachen Steuern ankommt.
Anmeldung beim Finanzamt
Direkt nach der Gründung muss das Unternehmen beim Finanzamt angemeldet werden. Dazu gehört die Anmeldung der selbständigen Tätigkeit, was oft mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung erfolgt.
Die Umsatzsteuernummer wird für die Abrechnung der Umsatzsteuer benötigt.
Was muss ich als Existenzgründer beachten?
Als Selbstständiger zahlen Sie Steuern auf Ihre Umsätze und Gewinne. Welche Steuern genau auf Sie zukommen und worauf sich die Steuerzahlung bezieht, hängt vor allem davon ab, welcher Rechtsform Ihr Unternehmen angehört:
- Einzelunternehmen: Besteuerung des Gewinns durch die Einkommensteuer.
- Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG): Gewinnverteilung und Besteuerung bei den einzelnen Gesellschaftern durch die Einkommensteuer.
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): Besteuerung des Gewinns durch die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuerpflicht umfasst die regelmäßige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt.
Ausnahmen gibt es durch die Kleinunternehmerregelung: Bei einem Umsatz unter 22.000 Euro im Vorjahr und voraussichtlich unter 50.000 Euro im laufenden Jahr kann man sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer und Selbstständige“
Gewerbesteuer
Gewerbebetriebe müssen Gewerbesteuer zahlen, die von der jeweiligen Gemeinde erhoben wird. Der Gewerbesteuerfreibetrag beträgt 24.500 Euro für Einzelunternehmer und Personengesellschaften.
Die Gewerbesteuer wird auf Basis des Gewerbeertrags berechnet und ist je nach Gemeinde unterschiedlich.
Einkommensteuer
Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben. Je nach Höhe des Gewinns können vierteljährliche Vorauszahlungen an das Finanzamt fällig werden.
Wie erfolgt die Gewinnermittlung?
Sie erfolgt entweder durch die Einnahme-Überschussrechnung oder die Bilanzierung/doppelte Buchführung.
Wichtig bzgl. der Aufbewahrung der Unterlagen sind zudem folgende Vorgaben:
- Unterlagen zur Gewinnermittlung müssen 10 Jahre aufbewahrt werden
- Sonstige für Besteuerung relevante Unterlagen müssen 6 Jahre aufbewahrt werden
Der Zeitraum für die Gewinnermittlung erstreckt sich über ein Kalenderjahr, wobei es auch hier Abweichungen geben kann, z.B. wenn ein Betrieb eröffnet oder erworben wurde.
Gewinnermittlung durch doppelte Buchführung
Verpflichtet zur doppelten Buchführung sind alle im Handelsregister eingetragenen Kaufleute. Diese Verpflichtung beginnt nach dem ersten Geschäftsvorfall. Ausnahme: Kapitalgesellschaften – für sie beginnt die Verpflichtung zur Bilanzierung mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages.
Bei der doppelten Buchführung wird das Betriebsvermögen am Endes des Wirtschaftsjahres mit dem Betriebsvermögen am des vorhergehenden Wirtschaftsjahres verglichen. Die Differenz ist der zu versteuernde Gewinn.
Zu Beginn der Tätigkeit muss eine Inventur durchgeführt werden, bei der alle betrieblichen Wirtschaftsgüter erfasst werden. Außerdem ist eine Eröffnungsbilanz erforderlich. Am Ende des Geschäftsjahres sind Sie verpflichtet, erneute eine Inventur durchzuführen und eine Schlussbilanz zu erstellen
Ebenfalls wichtig:
- Führung eines Wareneingangs- und Warenausgangsbuchs
- Barzahlungen müssen in Kassenbuch festgehalten werden
Ausnahmeregelungen durch Schwellenwerte
Es kann passieren, dass Sie als Existenzgründer zwar den eben genannten Kriterien zur Buchführungspflicht unterliegen, sich aber trotzdem davon befreien lassen können. Da ist an folgende Schwellenwerte geknüpft:
Wenn Sie an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Schwellenwert von 800.000 Euro Umsatz und 80.0000 Euro Gewinn nicht überschreiten, sind Sie von der Buchführungspflicht. Das gilt allerdings erst für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2024. Für die vorherigen Jahre gelten die Schwellenwerte 600.000 Euro Umsatz/60.000 Euro Gewinn.
Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussregelung
Diese Methode (kurz: EÜR) ist vergleichsweise einfach und weniger aufwendig als die Bilanzierung. Die EÜR muss über den amtlichen Vordruck Anlage EÜR in der Steuererklärung erfolgen.
Sie basiert auf der Gegenüberstellung von Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen:
Alle im Geschäftsjahr zugeflossenen Einnahmen und Ausgaben werden erfasst. Einnahmen umfassen alle Beträge, die aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen erzielt wurden. Die Erfassung erfolgt nach dem Zuflussprinzip, d.h., Einnahmen werden im Zeitpunkt des tatsächlichen Geldzuflusses erfasst.
Betriebsausgaben umfassen alle Kosten, die im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, wie z.B. Miete, Löhne, Materialkosten, Bürokosten und Versicherungen. Die Erfassung erfolgt nach dem Abflussprinzip, d.h., Ausgaben werden im Zeitpunkt des tatsächlichen Geldabflusses erfasst.
Weitere Steuern und Abgaben
Wenn Mitarbeiter beschäftigt werden, muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer abführen. Für eigene Sozialversicherungen (Krankenversicherung, Rentenversicherung) müssen Selbständige in der Regel selbst sorgen.
Steuertipps für Existenzgründer: Betriebsausgaben absetzen
Die Aufwendungen, die Sie für die Selbstständigkeit investieren müssen, aber bereits vor der Existenzgründung gezahlt haben, können auch steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Gründerseminare oder -Messen, Kosten für Fachbücher aus Ihrem Tätigkeitsbereich, Kosten für die Büroorganisation wie Porto- und Kopierkosten oder auch für die Büro-Einrichtung.
Wichtig: Behalten Sie alle Belege und bewahren Sie sie sorgfältig auf, sodass Sie sie ohne Zeitverzögerung dem Finanzamt vorlegen können, um so Strafen zu vermeiden, aber auch, damit Sie von Zahlungen des Finanzamts profitieren können. Bedenken Sie außerdem, dass Ihnen viele steuerliche Vergünstigungen nur zugutekommen, wenn Sie den entsprechenden Antrag an das Finanzamt schicken. Gern beraten wir Sie, welche Steuervorteile in Ihrem speziellen Fall geltend gemacht werden können und welche Anträge Sie dafür benötigen.
Wir beraten Existenzgründer umfassend und persönlich
Wichtig ist, sämtliche Steuerverpflichtungen von Anfang an im Blick zu haben und sorgfältig über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Dabei empfiehlt es sich, elektronische Tabellen wie beispielsweise Excel für die Jahresbilanzen zu verwenden oder am besten in eine professionelle Steuersoftware zu investieren. So haben Sie per Mausklick alles Wichtige auf einen Blick und können wichtige Informationen zu Ihrem Beratungstermin in der Kanzlei mitbringen.
Welche Steuern genau auf Sie zukommen und an welchen Stellen Sie sparen können, erklären wir Ihnen gerne im Detail in einem persönlichen Beratungsgespräch. Kontaktieren Sie uns für einen individuellen Termin!
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