Update: 2. September 2024
Minijobber können sich normalerweise über Einkünfte á la „Brutto gleich Netto“ freuen. Doch wie in vielen Bereichen des Steuerrechts gibt es auch hier Ausnahmen. Wir erklären Ihnen, ob Sie mit einem Minijob Steuern zahlen müssen und ob und wie Sie diese Beschäftigung in der Steuererklärung angeben.
Was ist ein Minijob?
Das umgangssprachlich gern als Minijob bezeichnete Arbeitsverhältnis ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der die Einkünfte im Monat regelmäßig 538 Euro (ab Januar 2025 erfolgt eine Erhöhung auf 556 Euro) nicht überschreiten dürfen. Häufig sind es Schüler oder Studenten, die dieser Beschäftigungsart zum Beispiel als Kellner nachgehen, oder Saisonarbeiter, die in der Landwirtschaft arbeiten.
Wichtig ist, dass Sie als geringfügig Beschäftigter sozialversichert sind. Die Kosten für die Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung trägt der Arbeitgeber. Sie werden als Pauschale berechnet. Dazu gehört auch der Rentenversicherungsbeitrag.
Das bedeutet, selbst als geringfügig Beschäftigter wird in Ihre Rentenkasse eingezahlt. Aufgrund des geringen Einkommens sollten Sie sich aber parallel um Altersvorsorge kümmern, wenn Sie langfristig geringfügig beschäftigt sind, um Ihre Altersrente zu sichern.
Übrigens: Auch wenn Sie mehrere Minijobs haben, darf Ihr Einkommen in Summe die 538-Euro-Grenze nicht überschreiten!
Wie wird ein Minijob versteuert?
Der Arbeitnehmer muss bei einer geringfügigen Beschäftigung in der Regel selbst keine Steuern zahlen, sondern der Arbeitgeber. Er ist der sogenannte Schuldner, das heißt, der Arbeitgeber muss die Steuern für Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere Ausgleichs-Umlagen (zum Beispiel für Krankheitsfälle) an das Finanzamt abführen. Die geringfügige Beschäftigung wird mit einem Pauschalbetrag versteuert. Das Entgelt kann der Arbeitgeber dann Brutto für Netto an den Arbeitnehmer auszahlen.
Es gibt allerdings folgende Ausnahmen:
Wegfall der Sozialversicherungspflicht bei kurzer Beschäftigungsdauer: Wer eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung annimmt, bei der schon von Anfang sicher ist, dass diese Beschäftigung einen Zeitraum von 3 Monaten am Stück oder maximal 70 Tagen im Jahr nicht überschreitet (zum Beispiel bei Saison- oder Ferienjobs), entfällt die Sozialversicherungspflicht. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob die 450 Euro-Grenze überschritten wird oder nicht.
Pauschale Lohnsteuererhebung: Es ist möglich, nicht die pauschale Lohnsteuer, sondern eine individuelle Besteuerung (anhand der persönlichen Lohnsteuermerkmale) geltend zu machen. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und Steuern abzuführen.
Rentenversicherungspflicht: Wenn der Arbeitnehmer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, kann der Arbeitgeber das Gehalt mit 20 % plus Anteil für die Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag besteuern.
Der Minijob in der Steuererklärung
Grundsätzlich müssen Sie Ihren Minijob nicht in der Steuererklärung angeben. Haben Sie allerdings zwei Minijobs, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben und Angaben zur zweiten geringfügigen Beschäftigung machen, sofern Sie in Summe die 538 Euro überschreiten. Auch zusammenveranlagte Ehepaare müssen eine Steuererklärung abgeben sowie Beschäftigte, die eine individuelle Besteuerung gewählt haben (siehe Punkt 2 „Pauschale Lohnsteuererhebung“).
Wenn Sie Fragen zu Ihrer Einkommenssteuererklärung haben, zur Versteuerung Ihrer geringfügigen Beschäftigung oder weitere Fragen zum Steuerrecht und Steuerstrafrecht, wenden Sie sich gern direkt an unser engagiertes Team!
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