Welche Steuerpflicht hat man als Erbe?

Steuerpflichten Erbe

Jeder, der ein Erbe antritt, ist von der Erbschaftsteuer betroffen, unabhängig davon, um welche Vermögenswerte es sich handelt. Die Höhe der Erbschaftsteuer ist von der Höhe des Erbes sowie vom Verwandtschaftsgrad abhängig. Bzgl. der Steuerpflicht sollten Erben zudem wissen, dass es Freibeträge gibt, auf die keine Erbschaftsteuer anfällt.

Wie hoch diese Freibeträge sind, und wie sich Pflichtteil und Schenkungen auf die Steuerpflicht als Erbe auswirken, klären wir im aktuellen Blogbeitrag ebenso wie die Auswirkungen beim Erbe von Immobilien und länderübergreifenden Erbschaften.

Außerdem gehen wir auf die ggf. für die Erben anfallende Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung ein, z.B. der Steuererklärung für die verstorbenen Eltern.

Erbschaftssteuer Deutschland

Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer sind im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Dort sind auch die Fristen zum Anzeigen des Erbes enthalten: § 30 ErbStG.

Demnach müssen Erben grundsätzlich binnen drei Monaten nach dem Erbfall das Erbe beim Finanzamt anzeigen. Auf dieser Grundlage sowie auf Grundlage der Meldung von Behörden, Banken oder Versicherungen fällt das Finanzamt die Entscheidung, ob es eine Erbschaftssteuererklärung vom Erben verlangt. Bei einer Testamentsvollstreckung sind eigentlich nur die Testamentsvollstrecker von der Erbschaftssteuererklärung betroffen. Dennoch kann das Finanzamt von allen Erbbeteiligten eine Erbschaftssteuererklärung verlangen.

Beinhaltet das Erbe Vermögenswerte im Ausland oder befindet sich der Erbe außerhalb von Deutschland, dann kann das auch die Forderung zur Erbschaftssteuererklärung im betreffenden Land nach sich ziehen.

Kommt der Vermächtnisnehmer der Steuerpflicht beim Erbe nicht nach, sei es durch Unterlassen der Anzeige oder der Erbschaftssteuererklärung, kann das als Erbschaftssteuerhinterziehung ausgelegt werden.

Vor dem Erbfall entstandene Steuern

Dieser Punkt betrifft Steuerpflichten des Erblassers, denen er zu seinen Lebzeiten nicht nachgekommen ist. Für den Erben können demnach auch vor dem Erbfall entstandene Steuern mit Antritt des Erbes relevant werden. So müssen die Erben z.B. die Steuererklärung der verstorbenen Eltern in folgenden Fällen abgeben:

Der Erblasser hat keine Steuererklärung abgegeben, obwohl er dazu verpflichtet war.

Die Erben müssen die Steuererklärung nachholen und sind nach §§ 90 ff. AO auch dazu verpflichtet, umfassende Auskunft zum Sachverhalt zu geben. Dazu gehört u.a. die Vorlage von Wertsachen, Bankunterlagen und Urkunden.

Der Erblasser hat eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben.

Die Erben haben nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO eine Berichtigungspflicht, müssen also nachträglich eine richtige, vollständige Steuererklärung abgeben. Allerdings ist diese Berichtigungspflicht daran geknüpft, dass die Erben Kenntnis von diesen falschen/unrichtigen Angaben haben und wissen, dass daraus eine Steuerverkürzung entstanden ist. Die Erben sind auch nicht dazu verpflichtet, nach möglichen Steuerhinterziehungen des Erblassers zu suchen, z.B. wenn sie im Zuge der Erbschaft von einem Konto in der Schweiz erfahren.

Nach dem Erbfall entstehende Steuern

Da mit dem Todestag des Erblassers sein Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht, fallen mit diesem Zeitpunkt ggf. sofort auch Erträge an, die bei der Steuererklärung zu berücksichtigen sind, z.B. durch Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.

Steuerklassen und Freibeträge für Erben

Je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser werden die Erben in verschiedene Erbschaftssteuerklassen eingeteilt und erhalten unterschiedliche Freibeträge. Ob Sie als Vermächtnisnehmer von der Steuerpflicht aufgrund der Unterschreitung der Freibeträge befreit sind, erfahren Sie in der folgenden Tabelle:

Steuerklasse Verwandtschaftsgrad Erbschaftssteuer-Freibetrag
I Ehepartner, eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
I Kinder, Enkelkinder (sofern deren Eltern verstorben sind), Adoptivkinder, Stiefkinder 400.000 Euro
I Enkelkinder, deren Eltern noch leben 200.000 Euro
I Eltern, Großeltern, Urenkel 100.000 Euro
II Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern und weitere Verwandte 20.000 Euro
III Nicht verwandte Erben 20.000 Euro

Unterschied zwischen Erbe und Schenkung

Der wichtigste Unterschied zwischen Erbe und Schenkung besteht im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung: Schenkungen finden immer zu Lebzeiten des Erblassers statt. Mit der Schenkung geht auch das Eigentumsrecht am Wertgegenstand auf den Beschenkten über. Anders bei der Vererbung – in dem Fall wechselt das Eigentum am Vermögen erst mit Eintritt des Erbfalls.

Die Steuerpflicht beim Erbe entspricht im Grunde der Steuerpflicht bei einer Schenkung. Die Schenkung wird hierbei vom Finanzamt als Erbe zu Lebzeiten eingestuft. Nur die Beträge, die nach Abzug der Freibeträge übrigbleiben, unterliegen der Erbschaftssteuer bzw. der Schenkungssteuer. Der Schenkungsfreibetrag kann jedoch alle 10 Jahre genutzt werden. Das bietet die Möglichkeit, in mehreren „Etappen“ zu verschenken und so im Endeffekt auch bei großen Vermögenswerten den Erben die Erbschaftssteuer zu ersparen.

Steuern bei Pflichtteil der Erbschaft

Auch beim Pflichtteil ist in puncto Steuerpflicht relevant, ob der Wert den persönlichen Freibetrag (Tabelle oben) übersteigt. Auch Pflichtteilsrestansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche und Abfindungen in Folge eines Verzichts auf den Pflichtteilsanspruch unterliegen der Erbschaftssteuer.

Wichtiger Hinweis zur Fälligkeit der Erbschaftssteuer: Mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils wird auch sofort die Erbschaftssteuer fällig, nicht erst mit der Auszahlung des Pflichtteils. Bei hohen, den Freibetrag übersteigenden Pflichtteilen ist es also angeraten, die Ansprüche schnellstmöglich durchzusetzen – am besten mit Unterstützung eines Anwalts für Erbrecht.

Erben von Immobilien

Wie alle anderen Vermögenswerte einer Erbschaft unterliegen auch geerbte Immobilien der Steuerpflicht. Hierbei gibt es jedoch besondere Regelungen, durch die bestimmte Erben von der Erbschaftssteuer befreit werden können. Die Befreiung ist möglich für Ehegatten und Kinder des Erblassers, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Erblasser bewohnte die Immobilie selbst vor seinem Tod und
  • Erben bewohnen die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst (mit Beginn des Erbschaftsantritts)
  • Wohnfläche beträgt maximal 200 Quadratmeter (darüber hinaus gehende Flächen werden anteilig besteuert)

Beim Verkauf geerbter Immobilien können Steuern anfallen, und zwar Erbschaftsteuer und Einkommensteuer („Spekulationssteuer“). Möchten oder können Sie die geerbte Immobilie nicht selbst nutzen und stattdessen verkaufen oder vermieten, müssen Sie Folgendes bzgl. der Erbschaftssteuer beachten:

Spekulationsfrist  Verkehrswert
Sie beträgt 10 Jahre für vermietete Immobilien und wird vom Erblasser mit vererbt. D.h.: Die Frist beginnt mit dem Kaufvertrag und nicht mit Antritt des Erbes.

Auch bei Immobilienübertragungen im Rahmen der Nachlassverteilung zwischen Erben ist Vorsicht geboten, da auch durch die Erbauseinandersetzung Spekulationssteuer ausgelöst werden kann.

Erben Sie bspw. eine Immobilie, die vier Jahre vor dem Tod des Erblassers durch ihn gekauft und vermietet wurde, müssen Sie noch sechs Jahre warten, bis die Spekulationsfrist abgelaufen ist und bis keine Spekulationssteuer mehr zu zahlen ist.

Die gleichen Regelungen gelten für die Schenkung einer Immobilie.    
Wenn der Verkehrswert unterhalb des für die Erbschaftssteuer geltenden Freibetrags liegt und der Immobilienverkauf außerhalb der Spekulationsfrist erfolgt, fallen keine Steuern beim Erbe an. Deshalb ermittelt das Finanzamt zunächst den Verkehrswert der Immobilie (bei zu Wohnzwecken vermieteten Objekten reduziert sich der Verkehrswert um 10 Prozent).

Weichen Verkehrswert und Verkaufspreis voneinander ab, gilt Folgendes: Wenn das Haus binnen eines Jahres nach dem Todestag des Erblassers (= Stichtag für die Bewertung) an Fremde verkauft wird, dann nimmt das Finanzamt den Verkaufswert als Grundlage, um die ggf. anfallende Erbschaftssteuer zu ermitteln.

Findet der Verkauf später statt, müssen die Erben nachweisen, dass sich der Wert nicht wesentlich verändert hat. Da das Finanzamt den Verkehrswert nur mittels allgemeiner Durchschnittswerte ermittelt, sollten Sie in Betracht ziehen, selbst einen Sachverständigen mit der Wertermittlung zu beauftragen. Denn nur so werden ggf. wertmindernde Eigenschaften der Immobilie berücksichtigt.

Länderübergreifende Erbschaft

Auslandserbschaften sind meist deutlich komplizierter als Erbschaften, die sich nur auf inländische Vermögensnachlässe bzw. Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland beziehen. In der Regel müssen Erben das Vermögen in dem Land versteuern, in dem der Erblasser gelebt hat und wo sich das Erbe befindet. Ebenfalls relevant ist, ob es zwischen Deutschland und dem betreffenden Land Doppelbesteuerungsabkommen gibt. Je mehr Erben dabei betroffen sind, desto komplizierter wird es. Bei länderübergreifenden Erbschaften ist daher ein Steuerberater empfehlenswert, um der Steuerpflicht als Erbe ordnungsgemäß nachzukommen.

Zusammenfassung: Steuerpflichten von Erben

Vereinfacht gesagt umfasst das Thema „Steuerpflicht für Erben“ die Frage danach, ob die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung besteht. Unser Beitrag zeigt jedoch, dass die Antworten und Themenbereiche dazu teils sehr komplex ausfallen und für die Erben mit einem hohen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verbunden sein können, z.B. wenn die Steuererklärung der verstorbenen Eltern noch zusätzlich abzugeben ist.

Immerhin treffen hier mit dem Steuerrecht und Erbrecht zwei Rechtsgebiete zusammen, die schon für sich allein genommen äußerst vielschichtig sind.

Im Zweifelsfall oder bei Unklarheiten sollten Sie sich daher immer an eine in beiden Rechtsgebieten erfahrene Kanzlei wie die Kanzlei Glaab wenden.

Bildnachweis: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

2 Kommentare

  1. Fallbeispiel:
    Eltern vererben Ihren 4 Kindern, 1 Enkel folgendes:
    Vorab wurden an die ersten beiden Kinder Niessbrauchsschenkung notariell bekundet.
    Elternhaus erbt jüngste Tochter: geschätzer Wert lt. Gutachten 340000,00
    Sohn erbt zusammen mit dessen Tochter 3/4 + 1/4 Tochter Eigentumswohnung Schätzwert:230000,00 Euro
    Sohn erbt 100.000,00
    Tochter 100.000,00
    Pflichtteilsverzichtsklausel wurde im Testament vereinbart.
    aktuelles Bar/Aktienvermögen der Eltern 230000,00 Euro.
    Wie würde nach aktuellem Stand beim Tod des ersten Elternteils der Pflichtteilsanspruch liegen von jedem Einzelnen?

    MFG

    1. Guten Tag, der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Wenn Sie über die Frage der Pflichtteilsergänzung nachdenken, so ist das von verschiedenen noch zu klärenden Faktoren abhängig, die nur über eine Sachverhaltsaufklärung erfolgen können. Insoweit ist jedenfalls das Testament zu prüfen und auch, ob ggf. im Rahmen der Vorschenkungen nicht bereits Verzichtserklärungen auf den Erbteil abgegeben worden sind (passiert häufig bei Schenkungen).

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