Mit dem Steuergeheimnis soll verhindert werden, dass Erkenntnisse eines Besteuerungsverfahrens an die Öffentlichkeit dringen. Wir zeigen Ihnen, welcher Zweck sich hinter dieser Geheimhaltung verbirgt, wer davon wie betroffen ist und in welchen Ausnahmefällen das Steuergeheimnis keine Anwendung findet.
Der Sinn des Steuergeheimnisses
Das Steuergeheimnis gehört zu den Grundprinzipien des deutschen Steuerrechts und ist in § 30 AO geregelt. Es dient dem Schutz des Steuerpflichtigen und bildet sozusagen das Gegenstück zu seinen Offenbarungspflichten: Durch die steuerliche Mitwirkungspflicht ist der Betroffene zu steuerlichen Angaben gezwungen. Dafür erhält er aber die Garantie, dass seine Angaben geheim gehalten werden und nicht an die Öffentlichkeit dringen.
Was schützt das Steuergeheimnis?
Mit dem Steuergeheimnis werden alle Informationen geschützt, die ein Amtsträger innerhalb eines Steuerverfahrens über eine steuerpflichtige Person und andere, das Verfahren betreffende Personen, erhält. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Informationen wichtig für die Besteuerung sind. Demnach kann es sich um persönliche Angaben genauso handeln wie etwa wirtschaftliche oder rechtliche.
Wer ist zur Geheimhaltung verpflichtet?
Betroffen sind alle Amtsträger und Personen, die den Amtsträgern gleichgestellt sind. Unter Amtsträger fallen z.B. Richter, Beamte, Staatsanwälte und mit Steuersachen befasste Kriminalbeamte. Als gleichgestellte Personen gelten all diejenigen, die zwar in öffentlichen Behörden beschäftigt, aber keine Amtsträger sind. Dazu zählen z.B. Schreibkräfte. Auch von einer Behörde oder einem Gericht beauftragte Sachverständige müssen sich an das Steuergeheimnis halten.
Die Geheimniswahrung ist nicht zeitlich begrenzt. Das bedeutet, dass Amtsträger und ihnen gleichgestellte Personen auch noch dazu verpflichtet sind, wenn sie aus dem Dienst ausscheiden oder die Stelle wechseln. Auch nach dem Tod der zu schützenden Person dürfen die steuerlichen Angaben nicht preisgegeben werden.
Übrigens ist der Steuerberater zwar nicht an das Steuergeheimnis gebunden, aber an das Berufsgeheimnis. Dadurch sind die Angaben der Mandanten ebenfalls geschützt.
Ausnahmen vom Steuergeheimnis
Wie beschrieben gilt das Steuergeheimnis für alle steuerpflichtigen Personen und für sämtliche Angaben dieser Personen. Es existiert jedoch eine Vielzahl an Ausnahmen, von denen wir nachfolgend einige vorstellen möchten:
1. Steuerpflichtiger stimmt Veröffentlichung zu
Damit verzichtet der Betroffene sozusagen auf das Steuergeheimnis und erklärt sich mit der Datenweitergabe einverstanden. Die Behörde ist deshalb aber nicht dazu verpflichtet, Informationen zu veröffentlichen.
2. Veröffentlichung ist durch Gesetz ausdrücklich zugelassen
Es gibt sowohl im Steuergesetz als auch in anderen Gesetzesbereichen zahlreiche Sachverhalte, die das Steuergeheimnis „aushebeln“, z.B. im Melderecht oder im Aufenthaltsrecht.
3. Gerichtliche Verfahren und Besteuerungsverfahren
Ausnahmen vom Steuergeheimnis stellen auch Offenbarungen dar, wenn sie der Durchführung eines Besteuerungverfahrens oder eines anderen gerichtlichen Verfahrens dienen.
4. Zwingendes öffentliches Interesse
Dies ist in Fällen gegeben, in denen ein Vergehen oder Verbrechen dem Staat und dessen Einrichtungen schadet oder wenn das allgemeine Wohl gefährdet ist. Das zeigt bereits, dass diese Ausnahme einige Probleme mit sich bringt, da hier keine exakte Definition vorliegt und oft nach Verhältnismäßigkeit bemessen wird.