Die leichtfertige Steuerverkürzung wird oft als „schwache“ oder „kleine“ Steuerhinterziehung bezeichnet. Demnach kann auch eine leichtfertige, nachlässige Erstellung der Steuererklärung zu einer Steuerverkürzung und somit zu unberechtigten Vorteilen für den Betroffenen führen. Doch wann ist eine Steuerhinterziehung „nur“ leichtfertig? Welche Folgen hat die Entdeckung für die Betroffenen und welche Möglichkeiten haben Betroffene, der Entdeckung zuvorzukommen?
Einordnung des Gesetzgebers
Im deutschen Steuerrecht wird die leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit eingestuft:
§ 378 Abs. 1 AO: „Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.“
Die Wahrnehmung der steuerlichen Pflichten und die damit zusammenhängende Erkundungspflicht gilt unabhängig von Alter, Krankheit oder Behinderung.
Mit Erkundungspflicht ist Folgendes gemeint: Wer sich bei der Steuererklärung nicht sicher ist, was an welcher Stelle eingetragen werden muss oder welche Angaben/Nachweise erforderlich sind, muss sich entsprechend informieren. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt die richtigen und vollständigen Daten liefern. Ausnahmen von der Erkundungspflicht gibt es nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn die Wahrnehmungsfähigkeit oder die Handlungsfähigkeit erheblich beeinflusst ist.
Natürlich können Sie auch fachliche Unterstützung in Form eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, denn auch das ist eine Möglichkeit, seiner Erkundungspflicht nachzukommen. Aber selbst dann kann der Steuerpflichtige wegen Leichtfertigkeit belangt werden. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn er bei der Unterstützung zur Steuererklärung Personen ausgewählt hat, die nicht die notwendige Sachkenntnis besitzen. Das betrifft aber nicht nur den Steuerberater, sondern auch alle anderen Dritten, die gegebenenfalls mit der Wahrnehmung steuerlicher Aufgaben beauftragt werden, z.B. Geschäftsführer, Mitinhaber oder Angestellte.
Was unterscheidet die leichtfertige Steuerverkürzung von der Steuerhinterziehung?
Grundsätzlich sind die Voraussetzungen von Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung gleich, d.h. Handlung und Handlungserfolg sowie deren kausaler Zusammenhang erscheinen bei beiden gleich – zumindest aus rein objektiver Betrachtung.
Der Unterschied zwischen der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung liegt darin, dass bei letzterer der Steuerpflichtige nicht vorsätzlich, d.h. nicht absichtlich, gehandelt hat. Bei einer Steuerhinterziehung handelt der Steuerpflichtige nämlich vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen, Steuern zu hinterziehen. In der Praxis kann es diesbezüglich Abgrenzungsschwierigkeiten geben, da vorsätzliches Handeln nicht immer eindeutig von einer leichtfertigen Handlung abgrenzbar ist. Das Finanzamt prüft daher jeden Einzelfall genau.
Folgen der leichtfertigen Steuerverkürzung – welche Strafen drohen?
Bei der leichtfertigen Steuerhinterziehung handelt es sich um eine Steuerordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße geahndet wird. Das Bußgeld kann laut § 378 AO Abs. 2 bis zu 50.000 Euro betragen. Allerdings fallen bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung keine Hinterziehungszinsen an.
Der Entdeckung durch die Finanzbehörden zuvorkommen: die Selbstanzeige
§ 378 AO weist im Absatz 3 auf die Möglichkeit der Selbstanzeige hin. Der Betroffene entgeht der Strafverfolgung, wenn er dem Finanzamt gegenüber die Angaben berichtigt bzw. ergänzt und unterlassene Angaben nachholt. Wenn die Steuerverkürzung schon eingetreten ist, wenn der Betroffene also schon einen finanziellen Vorteil daraus erlangt hat, dann ist Straffreiheit nur möglich, wenn die zuvor verkürzten Steuern in einer angemessenen Frist nachentrichtet werden.
Ähnlich der Selbstanzeige nach § 371 AO bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung ist die Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur dann möglich, wenn gegen den Steuerpflichtigen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und bekanntgegeben wurde.
Ebenfalls relevant für die Wirksamkeit der Selbstanzeige: Die Festsetzungsfristen. Sie müssen die Berichtigung der Steuererklärung vor Ablauf der Festsetzungsfrist vornehmen. Sie beträgt bei der leichtfertigen Steuerverkürzung 5 Jahre.
Besser anwaltlich beraten lassen – auch bei Leichtfertigkeit
Auch wenn es sich „nur“ um eine leichtfertige Steuerverkürzung und damit eine Ordnungswidrigkeit handelt: Sie sollten auf jeden Fall die Beratung durch einen Anwalt für Steuerstrafrecht in Anspruch nehmen. So lässt sich gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens oder ein niedrigeres Bußgeld erzielen.
Kontaktieren Sie die Kanzlei Glaab und lassen Sie sich dazu beraten.
Bildquelle: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com