Beim Freistellungsbescheid handelt es sich um einen Steuerbescheid, mit dem die Finanzbehörde die komplette oder teilweise Steuerbefreiung bescheinigt. Dieser betrifft gemeinnützige Einrichtungen und bezieht sich auf einen bestimmten Zeitraum oder Sachverhalt. Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick zu den Voraussetzungen und Anforderungen für den Freistellungsbescheid.
Anforderungen an die Inhalte des Freistellungsbescheids
Für den Freistellungsbescheid gelten die gleichen formalen Anforderungen wie für andere Steuerbescheide:
- Bescheid muss schriftlich erfolgen
- genaue Angabe dazu, wer in welchem Umfang von der Steuer befreit wird
- Belehrung zum Rechtsbehelf gegen die Finanzbehörde, z.B. mithilfe eines Einspruchs
Wer kann einen Freistellungsbescheid erhalten?
Eine Körperschaft (beispielsweise eine GmbH, ein Verein usw.) muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um einen Freistellungsbescheid erhalten zu können:
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG)
Im Detail bedeutet das: Nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung darf die Körperschaft ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Was genau mit gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken gemeint ist, wird in den §§ 52 bis 54 AO detailliert ausgeführt. Darin steht u.a., dass eine Körperschaft selbstlos tätig sein muss, um diese steuerbegünstigten Zwecke zu erfüllen und dass die der Körperschaft zur Verfügung stehenden Mittel nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden dürfen. Insbesondere die Satzung muss klarmachen, welcher (steuerbegünstigte) Zweck verfolgt wird und wie dieser verwirklicht werden soll.
Wie erhält man die steuerlichen Vergünstigungen?
Wenn bisher noch kein Freistellungsbescheid vorliegt, z.B. bei einer Neugründung, muss beim Finanzamt die gesonderte Feststellung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung beantragt werden. Das Finanzamt prüft dann, ob die Voraussetzungen (gemäß §§ 51, 59, 60, 61 Abgabenordnung) für die Freistellung gegeben sind. Im Zuge dieser Feststellung wird auch geklärt, ob bzw. inwieweit die Körperschaft Spendenzuwendungsbestätigungen ausstellen darf. Wenn die Satzung den gemeinnützigen Anforderungen entspricht, stellt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 60 a AO aus. Der Freistellungsbescheid gilt für maximal drei Jahre. Die Frist endet mit Ende des Kalenderjahres. Nach Ablauf dieser drei Jahre wird die Körperschaft vom Finanzamt überprüft. Die Finanzverwaltung prüft, ob das Vereinsleben und die Geschäftsführung tatsächlich dem gemeinnützlichen Zweck entsprechen. Wenn es hier keine Beanstandungen gibt, wird ein neuer Freistellungsbescheid erteilt.
Regelmäßige Überprüfungen durch das Finanzamt
Bei der Prüfung durch das Finanzamt wird die Körperschaft, beispielsweise der Verein, anhand ihrer Aktivitäten geprüft. Insoweit muss von der Körperschaft eine Körperschaftssteuererklärung eingereicht werden, welche zudem eine Überschussermittlung, einen Tätigkeitsbericht und eine Vermögensübersicht enthält. Im Jahr der Gründung besteht die Besonderheit, dass die Steuererklärung bereits nach Ablauf des ersten Veranlagungsjahres abgegeben werden muss. Stellt das Finanzamt bei der Überprüfung fest, dass die Körperschaft nicht die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt, da beispielsweise der steuerbegünstigte Zweck nicht verfolgt wurde, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft absprechen. Dies ist wiederum mit erheblichen negativen steuerrechtlichen Konsequenzen für die Körperschaft verbunden. Dazu gehört z.B.:
- Zuwendungsbestätigungen dürfen nicht ausgestellt werden
- steuerbefreite Ehrenamtspauschale fällt weg
- Zweckbetriebsgrenze in Höhe von 35.000 Euro fällt weg
- Erhöhung der Umsatzsteuer von 7 % auf 19 %
- Steuernachforderungen
- keine Förderung durch öffentliche Mittel möglich
Daher gilt: Wenn Sie Unsicherheiten bei steuerlichen Angelegenheiten haben, sollten Sie sich auf jeden Fall professionell beraten lassen. Fehler können erhebliche Auswirkungen auf die gemeinnützige Körperschaft haben.
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