Verspätete Abgabe der Steuererklärung: Ist das strafbar?

Steuererklaerung verspätete Abgabe

Die Abgabefrist ist abgelaufen und Sie haben immer noch keine Steuererklärung abgegeben? Wenn Sie dies zeitnah nach Fristablauf nachholen, sind in der Regel keine weitreichenden Konsequenzen zu befürchten, vor allem, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt.

Doch so leicht kommen nicht alle Säumigen davon, je nachdem wie viel Zeit Sie nach der Frist verstreichen lassen und wie Sie ggf. auf schriftliche Erinnerungen des Finanzamts reagieren. Auch der Tatbestand einer Steuerhinterziehung kann mit der verspäteten Abgabe der Steuererklärung erfüllt sein.

Wir zeigen Ihnen, welche Strafen durch eine verspätet abgegebene Steuererklärung drohen und wann solch ein Sachverhalt als Steuerhinterziehung verfolgt wird.

Verspätete Abgabe der Steuererklärung – die wichtigsten Fakten:

·      betrifft nur Personen mit Pflichtveranlagung
·      Fristverlängerung ist möglich, aber nur in Ausnahmefällen
·      Mögliche Folgen: Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Schätzung
·      ggf. Steuerhinterziehung nach § 370 AO durch Unterlassen oder Verhinderung einer rechtzeitigen Festsetzung der Steuer

Wer ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und damit an Fristen gebunden?

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, u.a. von der Art und Höhe der Einkünfte oder der Veranlagungsart. Arbeitnehmer sind z.B. in folgenden Fällen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet:

  • Ehepaare mit Steuerklassen 3 und 5
  • Arbeitnehmer erhalten von mehreren Arbeitgebern Lohn
  • vom Finanzamt eingetragene Freibeträge
  • außerordentliche Einkünfte
  • Erhalt von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld) neben dem Gehalt

Wer sich steuerlich nicht beraten/unterstützen lässt, hat normalerweise bis zum 31. Juli des Folgejahres Zeit, die Steuererklärung abzugeben. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Frist allerdings für die Abgabe der Steuererklärung für 2021 nach hinten verschoben – auf den 31. Oktober 2022.

Mit Vertretung durch einen Steuerberater haben Sie wesentlich länger Zeit, nämlich bis zum 28./29.02. des nächsten Folgejahres, also maximal bis 14 Monate nach dem Besteuerungsjahr. Auch hier gibt es wg. Corona eine Ausnahme: Die Abgabe der Steuererklärung für 2021 muss bis spätestens 31. August 2023 erfolgen.

Erkundigen Sie sich frühzeitig zu den Fristen zum Stichtag für die Steuererklärung – oder überlassen Sie die Steuererklärung gleich einem Profi wie der Kanzlei Glaab.


Sind Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuerverlängerungen möglich?

Es ist grundsätzlich möglich, beim Finanzamt eine individuelle Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen. Dafür müssen Sie das Finanzamt schriftlich um eine Verlängerung bitten.

Das Finanzamt ist aber nicht dazu verpflichtet, eine Verlängerung zu gewähren.

Seit 2019 ist es übrigens deutlich schwieriger, eine Fristverlängerung beim Finanzamt zu bekommen. Nur wenn die Abgabe ohne eigenes Verschulden nicht zum gesetzlichen Termin möglich ist, kann eine Fristverlängerung beantragt werden.

Eine Fristverlängerung der “anderen Art” ist auch möglich, wenn Sie bisher Ihre Steuererklärung selbst gemacht haben und nun professionelle Unterstützung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen. In dem Fall ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung des vergangenen Jahres der letzte Februartag des übernächsten Jahres (bzw. wie oben schon erwähnt für 2021 der 31. August 2023 aufgrund der Corona-Pandemie).

Welche Strafen drohen bei einer zu spät abgegebenen Steuererklärung?

Bei erstmaligen oder geringfügigen Pflichtverstößen verzichtet das Finanzamt in der Regel darauf, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Die Steuerbehörde kann aber dennoch einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Verspätungszuschlag – wann und wie viel?

Die Festlegung des Verspätungszuschlags liegt immer im Ermessen der Behörde. Anders sieht die Sache aus, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgeben. Dann müssen Sie auf jeden Fall einen Versäumniszuschlag in Kauf nehmen.

Die Höhe des Verspätungszuschlags ist seit 2019 gesetzlich festgelegt (vorher konnten ihn die Beamten selbst festlegen). Er beläuft sich auf 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro Verspätungsmonat. Der maximale Verspätungszuschlag beträgt 25.000 Euro.

Im Steuerbescheid wird der Verspätungszuschlag automatisch zur Steuerschuld addiert bzw. von der Steuererstattung abgezogen.

Weitere Maßnahmen des Finanzamtes

Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung überschreitet und danach auch schriftliche Aufforderungen des Finanzamts ignoriert, kann mit einer Zwangsgeldanforderung von der Steuerbehörde konfrontiert werden.

In diesem Schreiben erhalten die Betroffenen eine letzte Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Wenn sie auch diese Frist nicht einhalten, setzt das Finanzamt das Zwangsgeld fest. Bei der Höhe des Zwangsgeldes haben die Finanzbeamten einen Ermessensspielraum, wobei maximal 25.000 Euro möglich sind. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer Ersatzzwangshaft, falls die festgelegte Geldsumme als uneinbringlich eingestuft wird.

Das letzte Mittel des Finanzamtes ist die Steuerschätzung. Sie greift, wenn die Betroffenen alle vorherigen Aufforderungen ignorieren. Das Finanzamt schätzt demnach das Einkommen, berechnet daraus die Steuern und verbindet das Ganze mit einem Versäumniszuschlag.

Aber Vorsicht: Auch wenn das Finanzamt eine Schätzung vornimmt, entbindet das Betroffene nicht von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung oder von der Nachreichung fehlender Angaben. Davon abgesehen wächst der Verspätungszuschlag stetig an. Neben diesen steuerlichen Folgen werden hier regelmäßig auch Steuerstrafverfahren eingeleitet. Man sollte daher aus steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Gründen unbedingt fristwahrend tätig werden.

Vermeiden Sie Verspätungszuschläge oder gar Steuerschätzungen. Wir unterstützen Sie professionell und zuverlässig bei der Steuererklärung.


Erinnerung vom Amt ist nicht notwendig

Es kann passieren, dass Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden, sofern Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Das Amt muss aber diese Aufforderung nicht schicken, da die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gesetzlich verankert ist.

Warum kann die verspätete Abgabe der Steuererklärung eine Steuerhinterziehung sein?

Bei der verspäteten Abgabe der Steuererklärung kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen erfüllt sein (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Auch wenn die Steuer durch die verspätete Abgabe nicht rechtzeitig festgesetzt werden kann, liegt gemäß § 370 Abs. 4 AO eine Steuerverkürzung vor. Auch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist möglich.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die später abgegebene Erklärung vollständig und richtig ist.

Genaugenommen ist fast jede zu spät abgegebene Steuererklärung eine Steuerhinterziehung oder besser gesagt eine Steuerhinterziehung auf Zeit. Die Finanzbehörde leitet aber deshalb nicht jedes Mal ein Strafverfahren ein. Das passiert in der Regel nur, wenn:

  • die Frist bereits sehr lange überschritten ist
  • die Vermutung nahe liegt, dass Betroffene vorsätzlich gehandelt haben und die Steuererklärung absichtlich aus bestimmten Gründen nicht fristgerecht abgegeben haben
  • der Steuerpflichtige sehr hohe Einkünfte hat

Strafbefreiende Selbstanzeige durch verspätete Abgabe der Steuererklärung

Erfolgt die Einreichung von Steuererklärungen nach Tatvollendung, so ist das grundsätzlich eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Damit die Selbstanzeige wirksam ist, müssen jedoch viele Regeln beachtet werden. Der Vorgang wird zudem noch einmal verkompliziert, weil diese Regeln in den letzten Jahren immer weiter verschärft wurden. So ist z.B. bei der verspäteten Abgabe vor allem zu prüfen, ob der Versuch oder die Vollendung der Steuerhinterziehung noch für weitere Jahre vorliegt. Ist das der Fall, müssen diese mit der Abgabe der verspäteten Steuererklärung ebenfalls berichtigt werden.

Davon abgesehen kann die Selbstanzeige aus vielen weiteren Gründen unwirksam sein, z.B. weil eine Tatentdeckung vorliegt (vgl. § 371 Abs. 2 AO).

Als erfahrene Steueranwälte unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Selbstanzeige. Kontaktieren Sie uns.


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Dr. Christopher Arendt

Von Dr. Christopher Arendt

Dr. Christopher Arendt ist bei ACCONSIS für folgende Themenbereiche verantwortlich: • Steuerrecht • Steuerstrafverfahren • Selbstanzeige • Erbschaftsteuerhinterziehung • Kapitalanlagerecht Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht interessiert er sich vor allem für den hochaktuellen Bereich Kryptohandel (u.a. Digitale Erträge, NFT, Airdrop). Neben den steuerrechtlichen Themen interessiert sich der Familienvater vor allem für zeitgenössische Künstler (gerne auch digital in Form von NFTs). Hr. Dr. Arendt ist seit 2012 im Unternehmen tätig und seit 2019 Mitglied der Geschäftsführung. Zuvor sammelte er seine Berufserfahrungen in einem größeren Medienunternehmen in München und verbrachte einen Teil des Referendariats in Washington D.C. und Singapur. Zu seinen Mandanten zählen viele Ärzte und Heilpraktiker, aber auch mit den Anforderungen in der Hotellerie und Gastronomie ist er gut vertraut. Für den DEHOGA Bayern hält er regelmäßig Schulungen zur Kassenführung und Verfahrensdokumentation. Hr. Dr. Arendt ist Mitglied im Deutschen Anwaltsverein (DAV) und veröffentlicht regelmäßig Rechtsbeiträge, etwa für den Beck-Verlag und auf anwalt.de. Kontakt: Telefon +49 89 547143 c.arendt@acconsis.de Aktuelle Beiträge/ Veröffentlichungen: • beck.de/ Beck-Verlag, Zugänge in Kryptowährungen abbilden, dokumentieren und verbuchen – Anwendungsfall, 10/2022 €uro/ Börse-Online, Kryptische Steuerregeln, Ausgabe 07/2022 BR24, Rentenerhöhung: Böse Überraschungen vom Finanzamt vermeiden, 01.07.2022 beck.de/ Beck-Verlag, Virtuelle Währungen und Token: Einzelfragen zur steuerlichen Behandlung, 06/2022 €uro am Sonntag, Wie der Fiskus auf Gewinne aus Kryptowährungen zugreifen darf, ist für viele Investments noch nicht klar geregelt. Auf welche Fallstricke Anleger achten sollten, 27.02.2022 Börse-Online, Krypto-Investments bei Teenagern: “Gefahr von Steuerstraftaten”, 17.02.2022 BR24, Krypto-Investoren im Steuerdschungel, 04.02.2022 FOCUS, Türkisches Steuerschlupfloch bald dicht – das trifft Millionen Menschen in Deutschland, 19.08.2021 Börse-Online, Schwarzgeld: „Nicht jeder muss eine Selbstanzeige abgeben“ – Was Sie mit Konten und Depots in der Türkei beachten sollten, 18.08.2021 Deutsch Türkisches Journal, Warum Sie Vermögen und Einkünfte in der Türkei nun melden sollten, 27.06.2021 BR24/ B5 aktuell, Steuerhinterziehung: Türkei meldet ab sofort Kontodaten, 14.06.2021 Business Insider, Nach Zugriff von deutschen Finanzämtern auf türkische Konten: Anwalt rät Türken in Deutschland zur Selbstanzeige, 10.06.2021 Internet World, Nach Gerichtsurteil: AirBnB-Privatvermietern droht Ärger mit dem Finanzamt, 19.03.2021 BR24/ B5 aktuell, Airbnb-Vermieter im Visier der Steuerfahnder, 08.02.2021 Börse-Online, Schwarzgeld: Türkei liefert Bankdaten nicht an Deutschland aus – Verzögerungsgrund unklar, 18.01.2021 Patchwork-Familie: Meins. Deins. Unser. So regeln Sie Geld- und Rechtsfragen (Maren Lohrer), Sparpotentiale nutzen von Dr. Christopher Arendt, Verbraucherzentrale NRW/ Düsseldorf, 1. Auflage/ Nov. 2020, S. 107-117

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