Steuererklärung zu spät abgegeben – ist das strafbar?

Steuererklaerung verspätete Abgabe

Die Abgabefrist ist abgelaufen und Sie haben immer noch keine Steuererklärung abgegeben? Wenn Sie dies zeitnah nach Fristablauf nachholen, sind in der Regel keine weitreichenden Konsequenzen zu befürchten, vor allem, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt.

Doch so leicht kommen nicht alle Säumigen davon, je nachdem wie viel Zeit Sie nach der Frist verstreichen lassen und wie Sie ggf. auf schriftliche Erinnerungen des Finanzamts reagieren. Auch der Tatbestand einer Steuerhinterziehung kann mit der verspäteten Abgabe der Steuererklärung erfüllt sein.

Wir zeigen Ihnen, welche Strafen drohen, wenn Sie die Steuererklärung zu spät abgegeben haben, und wann solch ein Sachverhalt als Steuerhinterziehung verfolgt wird.

Steuererklärung zu spät abgegeben – die wichtigsten Fakten:

·      betrifft nur Personen mit Pflichtveranlagung
·      Fristverlängerung ist möglich, aber nur in Ausnahmefällen
·      mögliche Folgen: Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, Schätzung
·      ggf. Steuerhinterziehung nach § 370 AO durch Unterlassen oder Verhinderung einer rechtzeitigen Festsetzung der Steuer

Wer muss eine Steuererklärung abgeben und ist damit an Fristen gebunden?

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab, u.a. von der Art und Höhe der Einkünfte oder der Veranlagungsart. Arbeitnehmer sind z.B. in folgenden Fällen dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben:

  • Ehepaare mit Steuerklassen 3 und 5
  • Arbeitnehmer erhalten von mehreren Arbeitgebern Lohn
  • vom Finanzamt eingetragene Freibeträge
  • außerordentliche Einkünfte
  • Erhalt von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Elterngeld) neben dem Gehalt

Wer sich steuerlich nicht beraten/unterstützen lässt, hat für die Steuererklärung 2022 bis 31. Oktober 2023 Zeit.

Mit Vertretung durch einen Steuerberater haben Sie wesentlich länger Zeit, nämlich bis zum 31.07.2024.

Erkundigen Sie sich frühzeitig zu den Fristen zum Stichtag für die Steuererklärung – oder überlassen Sie die Steuererklärung gleich einem Profi wie der Kanzlei Glaab.


Sind Fristverlängerungen für die Steuererklärung möglich?

Es ist grundsätzlich möglich, beim Finanzamt eine individuelle Verlängerung der Abgabefrist zu beantragen. Dafür müssen Sie das Finanzamt schriftlich um eine Verlängerung bitten.

Das Finanzamt ist aber nicht dazu verpflichtet, eine Verlängerung zu gewähren.

Seit 2019 ist es übrigens deutlich schwieriger, eine Fristverlängerung beim Finanzamt zu bekommen. Nur wenn die Abgabe ohne eigenes Verschulden nicht zum gesetzlichen Termin möglich ist, kann eine Fristverlängerung beantragt werden.

Eine Fristverlängerung der „anderen Art“ ist auch möglich, wenn Sie bisher Ihre Steuererklärung selbst gemacht haben und nun professionelle Unterstützung von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nehmen. In dem Fall ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung des vergangenen Jahres der letzte Februartag des übernächsten Jahres.

Welche Strafen drohen, wenn die Steuererklärung zu spät abgegeben wird?

Bei erstmaligen oder geringfügigen Pflichtverstößen verzichtet das Finanzamt in der Regel darauf, ein Steuerstrafverfahren einzuleiten. Die Steuerbehörde kann aber dennoch einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Verspätungszuschlag – wann und wie viel?

Die Festlegung des Verspätungszuschlags liegt immer im Ermessen der Behörde. Anders sieht die Sache aus, wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgeben. Dann müssen Sie auf jeden Fall einen Versäumniszuschlag in Kauf nehmen.

Die Höhe des Verspätungszuschlags ist seit 2019 gesetzlich festgelegt (vorher konnten ihn die Beamten selbst festlegen). Er beläuft sich auf 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro pro Verspätungsmonat. Der maximale Verspätungszuschlag beträgt 25.000 Euro.

Im Steuerbescheid wird der Verspätungszuschlag automatisch zur Steuerschuld addiert bzw. von der Steuererstattung abgezogen.

Weitere Maßnahmen des Finanzamtes

Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung überschreitet und danach auch schriftliche Aufforderungen des Finanzamts ignoriert, kann mit einer Zwangsgeldanforderung von der Steuerbehörde konfrontiert werden.

In diesem Schreiben erhalten die Betroffenen eine letzte Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Wenn sie auch diese Frist nicht einhalten, setzt das Finanzamt das Zwangsgeld fest. Bei der Höhe des Zwangsgeldes haben die Finanzbeamten einen Ermessensspielraum, wobei maximal 25.000 Euro möglich sind. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer Ersatzzwangshaft, falls die festgelegte Geldsumme als uneinbringlich eingestuft wird.

Das letzte Mittel des Finanzamtes ist die Steuerschätzung. Sie greift, wenn die Betroffenen alle vorherigen Aufforderungen ignorieren. Das Finanzamt schätzt demnach das Einkommen, berechnet daraus die Steuern und verbindet das Ganze mit einem Versäumniszuschlag.

Aber Vorsicht: Auch wenn das Finanzamt eine Schätzung vornimmt, entbindet das Betroffene nicht von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung oder von der Nachreichung fehlender Angaben. Davon abgesehen wächst der Verspätungszuschlag stetig an. Neben diesen steuerlichen Folgen werden hier regelmäßig auch Steuerstrafverfahren eingeleitet. Man sollte daher aus steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Gründen unbedingt fristwahrend tätig werden.

Vermeiden Sie Verspätungszuschläge oder gar Steuerschätzungen. Wir unterstützen Sie professionell und zuverlässig bei der Steuererklärung.


Erinnerung vom Amt ist nicht notwendig

Es kann passieren, dass Sie das Finanzamt auffordert, eine Steuererklärung abzugeben, sofern Sie zur Abgabe verpflichtet sind. Das Amt muss diese Aufforderung aber nicht zuschicken, da die Pflicht gesetzlich verankert ist.

Warum kann die verspätete Abgabe der Steuererklärung eine Steuerhinterziehung sein?

Ist die Steuererklärung zu spät abgegeben worden, kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen erfüllt sein (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Auch wenn die Steuer durch die verspätete Abgabe nicht rechtzeitig festgesetzt werden kann, liegt gemäß § 370 Abs. 4 AO eine Steuerverkürzung vor. Auch eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO ist möglich.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die später abgegebene Erklärung vollständig und richtig ist.

Genaugenommen ist fast jede zu spät abgegebene Steuererklärung eine Steuerhinterziehung oder besser gesagt eine Steuerhinterziehung auf Zeit. Die Finanzbehörde leitet aber deshalb nicht jedes Mal ein Strafverfahren ein. Das passiert in der Regel nur, wenn:

  • die Frist bereits sehr lange überschritten ist
  • die Vermutung nahe liegt, dass Betroffene vorsätzlich gehandelt haben und die Steuererklärung absichtlich aus bestimmten Gründen nicht fristgerecht abgegeben haben
  • der Steuerpflichtige sehr hohe Einkünfte hat

Steuererklärung zu spät abgegeben: Strafbefreiende Selbstanzeige

Erfolgt die Einreichung von Steuererklärungen nach Tatvollendung, so ist das grundsätzlich eine strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Damit die Selbstanzeige wirksam ist, müssen jedoch viele Regeln beachtet werden. Der Vorgang wird zudem noch einmal verkompliziert, weil diese Regeln in den letzten Jahren immer weiter verschärft wurden. So ist z.B. bei der verspäteten Abgabe vor allem zu prüfen, ob der Versuch oder die Vollendung der Steuerhinterziehung noch für weitere Jahre vorliegt. Ist das der Fall, müssen diese mit der Abgabe der verspäteten Steuererklärung ebenfalls berichtigt werden.

Davon abgesehen kann die Selbstanzeige aus vielen weiteren Gründen unwirksam sein, z.B. weil eine Tatentdeckung vorliegt (vgl. § 371 Abs. 2 AO).

Als erfahrene Steueranwälte unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer Selbstanzeige. Kontaktieren Sie uns.


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© motortion – stock.adobe.com

Von Dr. Christopher Arendt

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