Umzug von der Steuer absetzen – welche Möglichkeiten gibt es?

Umzug Steuern absetzen

Durch Transportkosten, Fahrtkosten oder Kosten für neue Einrichtungsgegenstände wird ein Umzug schnell sehr kostenintensiv. Sie können jedoch zahlreiche Umzugsposten von der Steuer abziehen und sich somit einen Teil der Kosten erstatten lassen. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Umständen Sie Ihre Umzugskosten in der Steuererklärung angeben können und welche Kosten das im Detail betrifft.

Grund für den Umzug macht den Unterschied

Sie können Umzugskosten unabhängig davon geltend machen, ob der Umzug aus privaten oder beruflichen Gründen erfolgte, müssen aber je nach Grund das passende Formular bzw. die passende Ausgabenart wählen:

Findet der Umzug aus beruflichen Gründen statt, setzen Sie die Kosten als Werbungskosten ab, in der Anlage N. Als Nachweis benötigen Sie entweder eine Bestätigung Ihres Arbeitgebers oder den Arbeitsvertrag. Ist der Umzug privat bedingt, z.B. durch Zusammenziehen mit dem Partner oder Familienzuwachs, geben Sie die Kosten unter haushaltsnahe Dienstleistungen an.

Umzug aus beruflichen Gründen – Voraussetzungen und Anforderung für die Steuererklärung

Um Geld vom Finanzamt für einen beruflich bedingten Umzug zurückzubekommen, muss mindestens einer der folgenden Optionen erfüllt sein:

  • Wechsel des Arbeitsplatzes bzw. Versetzung an einen anderen Standort
  • Antritt des ersten Jobs
  • Jobbedingte Rückkehr aus dem Ausland
  • Umzug ermöglicht einen kürzeren Arbeitsweg (täglich mindestens eine halbe Stunde pro Strecke schneller)
  • Einzug/Auszug aus Dienstwohnung oder Zweitwohnung

Welche Umzugskosten können geltend gemacht werden?

Die absetzbaren Kosten werden nach „Allgemeinen Kosten“ und „sonstigen Kosten“ unterteilt. Allgemeine Kosten des Umzugs müssen Sie mit Quittungen oder Rechnungen nachweisen. Dazu gehören:

  • Fahrten zur Wohnungsbesichtigung (0,30 Euro pro Kilometer)
  • Transportkosten für den Umzug – egal, ob mit Spedition oder mit privaten Helfern
  • Reparatur von Transportschäden
  • Maklergebühren für Mietobjekte
  • doppelte Mietzahlungen bis maximal 6 Monate
  • maximal 3 Monatsmieten für die neue Wohnung, wenn sie noch nicht genutzt werden kann

Darüber hinaus können Sie im Rahmen eines beruflich bedingten Umzugs Verpflegungsmehraufwendungen im Zuge einer doppelten Haushaltsführung absetzen, in Höhe von 24 Euro pro Tag für maximal 3 Monate.

Sonstige Kosten werden mit Umzugspauschalen abgesetzt, d.h. hier benötigen Sie keine Belege für die Steuererstattung. Zu sonstigen Kosten zählen:

  • Verpflegung/Trinkgeld für Umzugshelfer
  • Schönheitsreparaturen/Renovierung in der alten Wohnung
  • Pkw, Internet, TV oder Telefon ummelden
  • Kücheneinbau bzw. Einbau elektrischer Geräte

Die Pauschalen für anrechenbare Umzugskosten werden regelmäßig angepasst, aktuell sind es 1.622 Euro für Verheiratete oder Alleinerziehende, 811 Euro für Ledige und 357 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Ab 1. März 2020 gelten folgende Beträge: 1.639 Euro für Verheiratete/Alleinerziehende, 820 Euro für Ledige, 361 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Übersteigen Ihre Kosten die Pauschalen, geben Sie statt der Pauschale die höheren Kosten an und belegen diese mit Quittungen.

Die Pauschalen erhöhen sich um 50 Prozent, wenn Sie innerhalb von 5 Jahren den zweiten Umzug aus beruflichen Gründen durchführen und dabei jeweils eine eigene Wohnung beziehen.

Umzug aus privaten Gründen – das müssen Sie bei der Angabe in der Steuererklärung beachten

Bei einem privat veranlassten Umzug tragen Sie die Kosten wie bereits beschrieben unter haushaltsnahe Dienstleistungen im Mantelbogen ein. Dabei gilt folgende Einschränkung:

Sie können 20 Prozent der Handwerkerkosten (jedoch maximal 1.200 Euro) und der Transportkosten (maximal 4.000 Euro) absetzen. Für die Anrechnung sind Belege erforderlich.

Privat veranlasste Umzüge können auch einen gesundheitlichen Hintergrund haben. In diesem Fall gehören die Umzugskosten in der Steuererklärung in den Bereich außergewöhnliche Belastungen. Die Kosten sind aber nur absetzbar, wenn Sie dem Finanzamt ein ärztliches Attest liefern und wenn die Kosten den zumutbaren Eigenanteil überschreiten.

 

Bildquelle: ©New Africa – stock.adobe.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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