Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer und Selbstständige

Vorsteuerabzug

Grundsätzlich muss jedes Unternehmen eine Umsatzsteuer für verkaufte Produkte und Leistungen berechnen und an das Finanzamt abführen. Doch wie so oft gewährt der Gesetzgeber auch bei der Umsatzsteuer Ausnahmen, bei denen sich Unternehmen beziehungsweise Unternehmer von der Umsatzsteuer befreien lassen können. Das gilt vor allem für Kleinunternehmer und einige Selbstständige.

Was genau ist die Umsatzsteuer?

Die Umsatzsteuer ist im Grunde genommen nichts anderes als die Mehrwertsteuer. Da die Mehrwertsteuer ein hohes Steueraufkommen aufweist, zählt sie zu den wichtigsten Steuern in Deutschland. Sie gehört zu den durchlaufenden Steuern, da Unternehmen die Umsatzsteuer zwar selbst durch ihre Betriebseinnahmen einnehmen, aber vollständig an das Finanzamt weiterleiten müssen; somit durchlaufen die Steuern einen Betrieb bloß. Die Umsatzsteuer wird beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen bis auf wenige Ausnahmen erhoben.

Übrigens: Wenn Betriebe beziehungsweise Unternehmer selbst eine Ware oder Dienstleistung für den Betrieb kaufen müssen (Betriebsausgaben), bekommt das Unternehmen die gezahlte Umsatzsteuer – genannt Vorsteuer – vom Finanzamt erstattet.

Wie hoch ist die Umsatzsteuer?

In Deutschland unterscheidet man zwischen vier verschiedenen Umsatzsteuersätzen. Die Höhe der Umsatzsteuer ist an die Art der Warengruppe oder der Dienstleistung gekoppelt; zudem gibt es Dienstleistungen und Produktgruppen, die umsatzsteuerbefreit sind:

  • Regelsteuersatz → 19% (für alle Produkte und Leistungen, die nicht zu den nachfolgenden Gruppen gehören)

  • Ermäßigter Steuersatz → 7% (z.B. für Lebensmittel und Bücher)

  • Durchschnittssteuersatz → 5,5% und 10,7 % (z.B. für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

  • Umsatzsteuerbefreiung → 0% (z.B. für Versicherungen/Kreditvermittlungen)

Die Kleinunternehmerregelung

Bis zu einem bestimmten Vorjahresumsatz (17.500 €) und bis zu einer festgelegten Grenze Ihrer voraussichtlichen jährlichen Einnahmen (50.000 €) kann man in seinen Betrieb die Kleinunternehmerregelung anwenden. Als Kleinunternehmer dürfen Sie keine Mehrwertsteuer ausweisen; Sie erheben also keine Umsatzsteuer, wenn Sie Waren oder Leistungen verkaufen.

Vorteile:

Wer mit seinem Unternehmen die Kleinunternehmerregelung gelten lässt, ist umsatzsteuerbefreit und hat vor allem einen deutlich geringeren bürokratischen Aufwand, weil zum Beispiel keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben werden muss. Außerdem kann es von Vorteil sein, günstigere Preise anbieten zu können, da man die Mehrwertsteuer nicht berechnet. Somit kann sich ein Wettbewerbsvorteil ergeben. Dieser Vorteil gilt aber vorrangig bei Privatkunden, da den Businesskunden die Mehrwertsteuer sowieso vom Finanzamt erstattet wird.

Nachteile:

In diesem Fall sind Sie als Unternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt und können somit auch keine Rückerstattung der Mehrwertsteuer für Betriebsausgaben durch das Finanzamt geltend machen. Wenn Sie für Ihr Unternehmen größere Investitionen tätigen müssen, müssen Sie sozusagen „drauf zahlen“, weil Ihnen die Mehrwertsteuer als Kleinunternehmer nicht vom Finanzamt erstattet wird. Darüber hinaus könnte es für Sie zusätzlichen Aufwand bedeuten und/oder Ihre Kunden verwirren, sollten Sie dank größerer Einnahmen die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung überschreiten und von daher plötzlich doch die Mehrwertsteuer ausweisen müssen.

Umsatzsteuerbefreiung für Lehrkräfte

Neben der Regelung für Kleinunternehmer wird auch eine kleine Gruppe von Selbstständigen umsatzsteuerbefreit, und zwar Lehrkräfte, die zusätzliche Leistungen auf Honorarbasis erbringen. Wenn Sie als selbstständige Lehrkraft zum Beispiel als Dozent an einer Bildungseinrichtung beauftragt werden, einen einzelnen Vorbereitungskurs abzuhalten, können Sie sich für diese Leistung von der Umsatzsteuer befreien lassen. Die Umsatzsteuerbefreiung müssen Sie selbst oder die Bildungseinrichtung, für die Sie als Honorarkraft arbeiten, beim Finanzamt beantragen.

Wichtig ist dabei, dass nicht jede Bildungseinrichtung automatisch umsatzsteuerbefreit ist, sondern nur bestimmte Einrichtungen, die per Gesetz festgelegt sind (§4 des Umsatzsteuergesetzes). Lehrkräfte, die auf Honorar arbeiten und von der Umsatzsteuer befreit werden möchten, sollten also unbedingt vorab klären, ob die Bildungseinrichtung über eine gültige Bescheinigung vom Finanzamt verfügt.

Rechtsberatung durch die Kanzlei Glaab

Haben Sie Fragen zum Thema Umsatzsteuerbefreiung? Das Team der Kanzlei Glaab berät Sie gern zu Ihrem speziellen Fall. Wir erläutern Ihnen die Details und prüfen, ob zum Beispiel die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll ist. Kontaktieren Sie uns einfach!

Veröffentlicht am
Kategorisiert in Allgemein

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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