§ 153 AO und § 371 AO bieten beide die Möglichkeit, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen zu berichtigen, sofern eine Steuerverkürzung durch die falschen/unvollständigen Angaben möglich wäre oder bereits eingetreten ist. Aber zwischen beiden Optionen besteht ein entscheidender Unterschied. Hintergrund zur Abgrenzung zwischen § 153 AO und § 371 AO In der alten Fassung des §… Berichtigung nach § 153 AO und strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO – was ist der Unterschied? weiterlesen