Steuerschulden im Insolvenzverfahren

Steuerschulden im Insolvenzverfahren

Um die weitere Anhäufung des Schuldenbergs zu vermeiden – auch bei Steuerschulden – nutzen viele den Ausweg des Insolvenzverfahrens. Denn sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer bietet das Verfahren einen Schutz vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.

Wie Steuerschulden im Insolvenzverfahren behandelt werden und welche besonderen Regelungen damit verbunden sind, z.B. bei Steuerhinterziehung, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Was passiert mit Steuerschulden im Insolvenzverfahren?

Steuerschulden werden grundsätzlich wie andere Schulden im Insolvenzverfahren behandelt und können am Ende des Verfahrens durch die Restschuldbefreiung erlassen werden. Dies gilt sowohl für Privatinsolvenz als auch für Regelinsolvenz – also unabhängig davon, ob Sie als Privatperson, Unternehmer oder Selbstständiger betroffen sind.

Allerdings gibt es bei Steuerschulden im Insolvenzverfahren auch zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, z.B. bzgl. Steuererstattungen oder Steuerschulden aus Steuerhinterziehung.

Insolvenzforderungen vs. Masseforderungen

Steuerschulden können Insolvenzforderungen nach § 38 InsO sein oder Masseforderungen nach § 55 InsO. Die Zuordnung ist vom Zeitpunkt und vom Entstehungsgrund der Steuerschuld abhängig:

  • Steuerschulden sind dann Insolvenzforderungen, wenn sie auf einem Sachverhalt beruhen, der bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde. Entscheidend ist dabei nicht, wann die Steuerforderung im steuerrechtlichen Sinne entstand, sondern wann der maßgebliche Sachverhalt abgeschlossen war.

Wurde beispielsweise eine Umsatzsteuer oder Einkommensteuer für einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung verursacht, ist die daraus resultierende Steuerschuld eine Insolvenzforderung und muss zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

  • Zu den Masseverbindlichkeiten gehören Steuerschulden, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder des Schuldners (mit Zustimmung des Insolvenzverwalters) begründet werden. Diese werden aus der Insolvenzmasse vorrangig bedient und nicht als Insolvenzforderungen behandelt.

Unsere erfahrenen Steuerberater helfen Ihnen, die besten Lösungen zu finden und unterstützten Sie in allen rechtlichen Belangen rund um Steuerschulden und Insolvenz.



Finanzamt hat oft Vorrang vor anderen Gläubigern

Das Finanzamt wird oft als vorrangiger Gläubiger eingestuft und hat durch gesetzliche Bestimmungen Vorrang bei der Begleichung seiner Forderungen. Das bedeutet, dass Steuerschulden in der Insolvenz häufig vor anderen Forderungen beglichen werden.

Hemmung der Verjährung von Steuerschulden

Während eines Insolvenzverfahrens ist die Verjährung von Steuerschulden grundsätzlich gehemmt. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist während des laufenden Verfahrens nicht weiterläuft. Die Zeit des Insolvenzverfahrens wird demnach nicht auf die Verjährungsfrist angerechnet. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens läuft die Verjährungsfrist weiter, sofern die Schulden nicht durch Restschuldbefreiung erlassen wurden.

Steuererstattungen während des Insolvenzverfahrens

Erhalten Schuldner während des Insolvenzverfahrens Steuererstattungen, dann gehen diese an den Insolvenzverwalter, erst in der Wohlverhaltensphase nach dem Insolvenzverfahren besteht wieder Anspruch auf die Erstattungen. Das Finanzamt darf außerdem über das gesamte Verfahren hinweg Erstattungen einbehalten und mit den Steuerschulden verrechnen.

Restschuldbefreiung für Steuerschulden

Für Steuerschulden, die als Insolvenzforderungen gelten, ist grundsätzlich eine Restschuldbefreiung möglich, sofern keine Steuerstraftat (z.B. Steuerhinterziehung) zugrunde liegt (dazu mehr im nächsten Abschnitt).

Allerdings hat das Finanzamt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung die Möglichkeit, Steuerrückerstattungsansprüche aufzurechnen, was auch als „Fiskusprivileg“ bezeichnet wird.

Steuerschulden aus Steuerstraftaten

Forderungen vom Finanzamt aus Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung, gewerbs- und bandenmäßiger Schmuggel sowie Steuerhehlerei sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Sie bleiben also auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen, sofern das Finanzamt diese als Forderung anmeldet. Sie müssen allerdings für diese Straftaten rechtskräftig verurteilt sein, damit die Restschuldbefreiung für die daraus entstandenen Steuerschulden verweigert werden kann.

Ausgeschlossen ist die Restschuldbefreiung auch, wenn Sie in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag eine falsche oder unvollständige Steuererklärung abgegeben haben.

Steuerschulden sind im Insolvenzverfahren mit speziellen Regelungen und Rechtsfolgen verknüpft, welche teilweise die Restschuldbefreiung ausschließen. Nutzen Sie daher möglichst zeitnah unsere Steuerberatung.



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Kategorisiert als Allgemein

Von Dr. Christopher Arendt

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2 Kommentare

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich war seit 08.02.2018 in der Insolvenz. Mein Hauptgläubiger war das Finanzamt. Die Schuld entstand aufgrund einer Steuerschätzung meines Gastro Betriebes.
    Ich bin seit Feb. 2025 Restschuldbefreit und Arbeitnehmer. Nun wollen ich und meine Frau die Ekst 2024 machen. Laut Steuerberater würde sich ein Guthaben ergeben. Dieses entsteht aber aufgrund von Ekst -Vorrauszahlungen die ausschließlich von meiner Frau getätigt wurden (nachweißlich). Die Vorrauszahlungen wurden im Jahr 2025, als Nachzahlung zur Ekst-Vorrauszahlung für das Jahr 2024 überwiesen.
    Ich würde gerne wissen, ob das Finanzamt( da es der Hauptgläubiger war) diesen Guthaben behalten kann. Laut meinem alten Insolvenzverwalter, hat er selbst nichts mehr damit zu tun, da das Verfahren geschlossen ist und darf mich auch nicht beraten.
    Daher hat er nichts dazu gesagt.

    Nun wende ich mich an Sie um eingetlich nur zu klären, in welcher Form (zusammen oder getrennt Veranlagung) wir die Stuererklärung 2024 einreichen sollen.
    Bei einer getrennten Veranlagung müsste ich 700 Euro nachzahlen. Wozu ich auch bereit währe, wenn der Rest nicht von Fiannazamt eingezogen werden würde. Das Guthaben ist aber erheblich höher. Natürlich möchten wir oder bzw. meine Frau das Guthben behalten wollen, vorallem weil sie es voraus bezahlt hat.
    Wie könne wir das am besten machen?
    Sollen wir zusammne oder getrennt Veranlagung beantragen?
    und müssten wir sonst noch etwas einreichen, damit es korrekt zugeordnet wird.

    Für Ihre Hilfe, bedanke ich mich sehr.
    Lassen Sie mich bitte kurz wissen, in welcher Höhe die Kosten für Ihren Service betragen.

    Liebe Grüße
    Mangione

    1. Vielen Dank für Ihre Anfrage.
      Mit Rechtskraft der Restschuldbefreiung werden frühere Steuerschulden zu sogenannten „unvollkommenen Verbindlichkeiten“. Das bedeutet: Die Forderungen bestehen zwar rechtlich weiterhin, können grundsätzlich aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden.
      Ob das Finanzamt dennoch mit alten Steuerschulden gegen ein neues Steuererstattungsguthaben aufrechnen darf, ist stets eine insolvenzrechtliche Einzelfallfrage. Entscheidend sind dabei unter anderem der Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Forderungen sowie des Erstattungsanspruchs.
      Bei einer Zusammenveranlagung gelten beide Ehegatten grundsätzlich als Gesamtschuldner der Einkommensteuer. Für die Frage, wem eine Steuererstattung wirtschaftlich zusteht, kommt es jedoch regelmäßig darauf an, wer die Steuer tatsächlich getragen hat – beispielsweise durch Lohnsteuerabzug oder geleistete Vorauszahlungen. Wurden Vorauszahlungen nachweislich ausschließlich aus dem Vermögen eines Ehegatten erbracht, spricht vieles dafür, den entsprechenden Erstattungsanteil diesem Ehegatten zuzuordnen.
      Allgemein gilt bei der Wahl der Veranlagungsart:
      • Bei der Zusammenveranlagung ergibt sich häufig eine geringere Gesamtsteuerbelastung. Allerdings muss eine Steuererstattung intern beziehungsweise gegebenenfalls auch gegenüber dem Finanzamt den Ehegatten zugeordnet werden.
      • Bei der Einzelveranlagung hat jeder Ehegatte eigene Steuerschulden und eigene Erstattungsansprüche. Eine Aufrechnung durch das Finanzamt wäre dann grundsätzlich nur gegenüber dem jeweiligen Ehegatten möglich.

      Welche Veranlagungsart im konkreten Fall zweckmäßig ist und ob eine Aufrechnung mit Altsteuern nach Restschuldbefreiung noch zulässig wäre, lässt sich nur nach Einsicht in Insolvenzunterlagen, Steuerbescheide und Zahlungsnachweise zuverlässig beurteilen und sollte im Rahmen einer individuellen Beratung geklärt werden.

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