Steuerpflichtige mit türkischen Wurzeln im Fokus der Steuerfahndung

Türkei AIA Automatischer Informationsaustausch

Immer mehr Staaten nehmen am Verfahren des Automatischen Informationsaustauschs (kurz: AIA) teil, um grenzüberschreitendem Steuerbetrug einen Riegel vorzuschieben. Seit Juli 2020 ist auch die Türkei beteiligt. Die Vollziehung des Beschlusses erfolgte jedoch erst am 31. Mai 2021. Welche Konsequenzen das hat und wer inwieweit betroffen ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Grundlage für den Datenaustausch: CRS – Common Reporting Standard

Um grenzüberschreitenden Steuerbetrug zu bekämpfen und relevante Kontoinformationen transparent abzubilden, hat die OECD den Common Reporting Standard beschlossen (kurz: CRS). Dabei handelt es sich um einen Meldestandard, der wiederum einen automatischen Informationsaustausch zwischen den teilnehmenden Staaten ermöglicht. Das soll die Entdeckung länderübergreifender Steuerhinterziehung erleichtern und letztendlich die Steuerehrlichkeit verbessern.

Mittlerweile sind über 100 Staaten beteiligt und verpflichten sich damit zum gegenseitigen Austausch von Bankdaten steuerpflichtiger Personen, die in einem anderen Staat ihren Hauptwohnsitz haben. Die Meldungen der teilnehmenden Staaten erfolgen zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern und im Anschluss an das zuständige Finanzamt der betroffenen Personen.

Auswirkungen des Beitritts der Türkei

Die erhöhte Kontentransparenz kann für Steuersünder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und einem Konto in der Türkei sehr teuer werden. Umgekehrt ist der Datenaustausch selbstverständlich ebenfalls möglich, d.h. deutsche Banken und deutsche Steuerbehörden geben Informationen zu Kontoinhabern weiter, die Ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Türkei haben.

Im schlimmsten Fall droht ein Steuerstrafverfahren. Dabei dürften vom Datenaustausch sehr viele in der Bundesrepublik lebende Personen mit türkischen Wurzeln betroffen sein, denn viele dieser Personen besitzen auch ein Konto in der Türkei, zu dem durch den AIA folgende Daten übermittelt werden:

  • Name
  • Anschrift
  • Steueridentifikationsnummer
  • Geburtsdatum/-ort der meldepflichtigen Person
  • Konto-/Depotnummern
  • Kontostand zum Ende des Kalenderjahres
  • gutgeschriebene Kapitalerträge
  • Veräußerungserlöse von Wertpapieren
  • Kontoauflösungen
  • Daten zu bestimmten Lebensversicherungsverträgen

Dabei spielt es übrigens keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit die betroffenen Personen haben.

Bei der Übermittlung der Kontodaten wird geprüft, ob die Einnahmen aus den ausländischen Konten bei der Steuererklärung im Wohnsitz-Land angegeben wurden. Der Zugriff auf die Daten der ausländischen Konten kann darüber hinaus genutzt werden, um Schwarzgeldgeschäfte aufzudecken.

Sie haben Konten in der Türkei und möchten sich bzgl. möglicher Folgen beraten lassen? Kontaktieren Sie uns!



Welche Folgen drohen durch fehlende oder falsche Angaben zu den Konten in der Türkei?

Wer Steuern durch in der Türkei „geparktes“ Geld hinterzogen hat, muss mit erheblichen Nachforderungen durch das Finanzamt rechnen. Zudem drohen Steuerstrafverfahren. In Deutschland gilt die vorsätzliche Steuerhinterziehung als Straftat, die mit Geldstrafen und Freiheitsstrafen geahndet wird.

Die Meldungen der Türkei im Zuge des AIA betreffen zwar aktuell (sehr wahrscheinlich) nur die Steuerjahre 2019 und 2020, die deutschen Finanzämter werden jedoch auch an der Herkunft der Kontoguthaben interessiert sein. Damit sind Nachversteuerungen für die vergangenen 10 Jahre möglich.

Selbstanzeige kann Strafverfolgung verhindern

Auf jeden Fall sollten Betroffene nicht länger zögern und handeln, um den Schaden in Grenzen zu halten. Sofern die oben genannten Informationen noch nicht übermittelt wurden, ist eine Selbstanzeige noch möglich. Ist die Straftat bereits entdeckt, verliert die Selbstanzeige die strafbefreiende Wirkung.

Bei der Selbstanzeige müssen 10 Jahre rückwirkend alle Kapitalerträge aufgedeckt werden und es muss überprüft werden, ob die Erträge in Deutschland steuerpflichtig waren und bisher versteuert wurden. Weiterhin müssen Betroffene die in der Nachversteuerung festgesetzten Steuern sowie Hinterziehungszinsen zahlen.

Eine wirksame Selbstanzeige führt dazu, dass Betroffene nicht mehr für die Steuerhinterziehung bestraft werden können. Allerdings ist immer im Einzelfall zu klären, ob die Selbstanzeige möglich ist.

Besser vom Steueranwalt beraten lassen

Vielen Betroffenen fehlt schlicht und einfach die Kenntnis und Erfahrung zur Besteuerung ausländischer Konten bzw. zum Thema Doppelbesteuerung. Ganz davon abgesehen gibt es bei ausländischen Konten bzw. Einnahmen über ausländische Konten immer wieder komplexe Spezialfälle, welche die Beratung durch einen erfahrenen Steueranwalt erfordern.

Zögern Sie nicht und kommen Sie einem Steuerstrafverfahren zuvor! Wir unterstützen Sie dabei.



 

Bildquelle:

© studio v-zwoelf – stock.adobe.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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