Steuerpflicht beim Tauschgeschäft: Warum auch beim Tauschhandel eine Abrechnung erforderlich ist

Tauschhandel Steuerpflicht

Auch wenn heutzutage die Geldwirtschaft überwiegt, sind Unternehmensgeschäfte in Form der früher üblichen Naturalwirtschaft nicht ausgeschlossen. Das kommerzielle Bartering (vom engl. Barter – Tausch) ist sogar recht populär. Doch auch wenn bei diesen Geschäften kein Geld fließt, ist es wichtig, diese Barter-Deals schriftlich festzuhalten, denn das Finanzamt bleibt auch bei Tauschgeschäften bzw. tauschähnlichen Geschäften nicht außen vor.

Was fällt unter Tauschgeschäfte?

Tauschgeschäfte sind vor allem in der Gründungsphase bei Unternehmen oder Selbstständigen sehr beliebt. Dabei spielt es keine Rolle, was getauscht wird und ob Leistung und Gegenleistung zum gleichen Zeitpunkt erbracht werden. Auch ein Ringtausch, an dem mehrere Firmen beteiligt sind, ist erlaubt, ebenso wie der Handel mit Tauschrechten.

Damit ein Tauschhandel legal ist, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es handelt sich ausschließlich um betrieblich veranlasste Tauschgeschäfte. Ergeben sich durch das Geschäft private Vorteile, wird die Grenze zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr überschritten (vgl. § 299 StGB).
  • Tauschgeschäfte werden von den Beteiligten in der Steuererklärung berücksichtigt.
  • Bei regelmäßigem Warentausch mit anderen Unternehmen: Dokumentationspflichten gemäß § 144 AO beachten.

Aufhebung von Einnahmen und Ausgaben

Beim Tauschhandel sind der Wert von erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Waren als Betriebseinnahme abzurechnen, der Wert der erhaltenen Waren/Dienstleistungen wird wiederum als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Da die Betriebsausgabe der einen Tauschseite die Betriebseinnahme der anderen Tauschseite bildet, steht bei Gewerbe- und Einkommenssteuer die schwarze Null.

Tauschgeschäfte und Umsatzsteuer

Auch bzgl. Umsatzsteuer ergibt sich beim Tausch ein Nullsummenspiel, d.h. Umsatz- und Vorsteuer neutralisieren sich. Abweichungen entstehen jedoch, wenn die Leistungen verschiedenen Steuerperioden zugeordnet werden (denn Leistung und Gegenleistung müssen nicht, wie oben schon beschrieben, zur gleichen Zeit erfolgen) oder wenn die Leistungen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen.

Im Umsatzsteuergesetz heißt es zu Tauschgeschäften:

„Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.“ (§ 3 Abs. 12 UStG)

Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG bestimmt:

„… der Wert jedes Umsatzes [gilt] als Entgelt für den anderen Umsatz.“

Der Umsatzsteuersatz hängt von der Art der eigenen Lieferung bzw. Leistung ab. Unterliegen Unternehmen der Soll-Versteuerung, dann entsteht der steuerpflichtige Umsatz im Monat der eigenen Lieferung/Leistung. Bei der Ist-Versteuerung ist der Zeitpunkt der Gegenleistung relevant.

Tauschgeschäfte immer mit Rechnung belegen!

Alle Beteiligten an Tauschgeschäften sollten über die Leistungen und Gegenleistungen Buch führen, wobei das ganz einfach über eine normale Rechnung erledigt werden kann. Denn aus buchhalterischer Sicht gibt es keine Unterschiede zwischen einem Geldgeschäft und einem Tauschgeschäft.

Damit gehen alle am Tauschgeschäft beteiligten Unternehmen sicher, dass aus Steuersicht alles richtig dokumentiert ist. Außerdem haben die Beteiligten schriftliche Nachweise für den Fall, dass es später Auseinandersetzungen zu den Leistungen gibt, z.B. zum Umfang der Leistungen.

Sie möchten sich bestmöglich absichern bzgl. der steuerlichen Auswirkungen bei Tauschgeschäften? Unsere Kanzlei hilft Ihnen gern weiter!

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Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

28 Kommentare

  1. Hallo,
    ich bin auf Ihrer Artikel aufmerksam geworden.
    Ich habe so einen Fall und eine Frage.
    Ich möchte über Instagram Content schalten über ein Produkt.
    Ich habe für das Produkt eine Rechnung erhalten und im Gegenzug bekommt die Firma von mir auch eine Rechnung in gleicher Höhe für den Content.
    Versteh ich das richtig das ich am Ende auf eine Nullrechnung komme.
    Ich muss keine Mehrwertsteuer oder sonst etwas an das Finanzamt zahlen?
    Viele liebe Grüße
    Nitz

    1. Hallo David Nitz, vielen Dank für die Frage. Der Sachverhalt ist ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich zu sehen. Du hast eine Ausgangsrechnung und eine Eingangsrechnung, die sich ertragsteuerlich neutralisieren (Einnahmen und Ausgaben).

      Umsatzsteuerlich korrespondierend hast Du 1x den Vorsteuerabzug und schuldest zugleich die Umsatzsteuer aus Deiner Rechnung. Das sollte entsprechend aus Deiner Buchhaltung so ersichtlich sein.

  2. Lieber Dr.Christoph Arendt

    wir sind als gemeinnütziger Verein mit einem Unternehmen einen Tauschdeal/Barter-Deal eingegeangen. Nun habe ich die Rechnung vom Unternhemen mit Mwst. Wir als Verein weisen aber keine Mwst aus. Versteh ich es richtig dass ich nun eine Barter Rechnung nur über die Nettosumme ausweise? Sozusagen die Mwst weglasse und dann die Rechnungen nur im Nettobereich die gleichen sind, aber nicht Brutto?

  3. Hallo,
    ich bin eine private Person, die eine Kooperation bekommen hat. Ich werde ein Produkt in Höhe von 1.797€ bekommen und dafür muss ich Videos und Bilder erstellen. Alles ist vertraglich geregelt. Jetzt weiß ich aber nicht, wie viel Steuer ich bezahlen muss und wo ich es eintragen soll? Könnt ihr mir bitte kurz helfen?! Ich möchte einfach wissen, ob der Deal sich für mich lohnt. Vielen lieben Dank im Voraus.

    1. „Hallo Moni,

      die persönliche Steuerbelastung ist in Deutschlang progressiv aufgebaut. Im Grundsatz lässt sich sagen, je höher Deine Gesamteinkünfte sind, desto höher ist auch der Steuersatz. Dieser reicht von 14 % bis 42 %. Hinzu kommen möglicherweise noch der Solidaritätszuschlag und/oder die Kirchensteuer. Ganz gut finde ich diese Übersicht:
      https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Finanzierung/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIII21a.pdf

      Je nach Umfang Deiner Einnahmen und Deiner Tätigkeit stellt sich dann die Frage einer Gewerbesteuerpflicht und/oder Umsatzsteuerpflicht. Daraus können sich weitere Steuerbelastungen ergeben, die aber möglicherweise beim vorstehenden Absatz Berücksichtigung finden.

      Genauer kann ich es leider nicht beziffern, ohne weitere Informationen von Dir zu haben.

      Viele Grüße

  4. Lieber Dr. Christopher Arendt,

    ich bin Existenzgründer aus Bayern und würde gern von Ihnen Erkundigen bzgl. Ihrer Erfahrungen ob Autohäuser mit Handwerkerfirma offen ist ein Barter-Deal Abschliessen? Was ist Ihre Erfahrungen davon?

    Beste Grüße,
    Istvan

    1. Lieber Herr Toth, ich denke, dass das Finanzamt auch bei einem Barter Deal tolerant ist, solange die damit einhergehenden Steuern abgeführt werden. Das heisst, Sie müssen Leistung und Gegenleistung steuerlich erfassen. Die Anerkennung als Betriebsausgabe und der Vorsteuerabzug (ohne ordnungsgemäße Rechnung) wird indes schwierig werden. Insgesamt ist „Barta“ in Deutschland noch nicht so verbreitet, so dass ich an Ihrer Stelle proaktiv ggü. dem Finanzamt auftreten würde.

  5. Lieber Dr. Christopher Arendt,
    habe ich das richtig verstanden, das keiner der beiden Unternehmen die MwSt bezahlt, da sie sich ohnehin auflöst? Wenn wir als unternehmen aber heut die Rechnung stellen und das andere Unternehmen erst später oder auch die Leistung später erfolgt, muss dann die MwSt vorerst bezahlt werden? In unserem Fall stellen wir die Rechnung für den Leistungszeitraum Mai 2024 -April 2024 i. H.v. 3.000,00 EUR netto und fordern zugleich die Rechnung des involvierten Unternehmens. Solange diese in dem genannten Leistungszeitraum erfolgt (Soll- Versteuerung) muss vorübergehend kein Geld fließen, korrekt?

    Danke!

    LG, Carla

    1. Die Umsatzsteuer kennt beispielsweise die Möglichkeit des Gutschriftverfahrens, bei dem Leistungen quasi verrechnet werden. Grundsätzlich hat aber jeder Leistender die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (Soll-Versteuerer) abzuführen. Insoweit ist eine Verrechnung nur in Ausnahmenfällen möglich.
      Beste Grüße CA

  6. Danke für den wertvollen Beitrag. Frage: Ich bin einen Barter Deal mit einer Firma in Polen eingegangen, das Produkt kostet 1881 Euro inkl. der polnischen MwSt. Leider habe ich bis jetzt nicht herausgefunden, ob ich auf meine Rechnung 1881 als Wert meiner Leistungen ausweise oder die polnische MwSt abziehe, da ja es dem Reverse Charge Verfahren unterliegt?
    Danke!

    1. Leider ist das Thema „Barta Kapital“ im europäischen Zusammenhang und Umsatzsteuer nicht pauschal zu beantworten. Hierzu müssten wir uns eingehender mit dem Sachverhalt beschäftigen. Gerne können wir hier ein Gespräch ausmachen.

  7. Wie ist das, wenn ich privat an eine Migrantin Deutschkurs gebe und sie dafür für mich putzt? Wir „verrechnen“ eine Stunde Deutschkurs gegen eine Stunde Putzen, was eigentlich nicht den normalen Preisen entspricht

  8. Hallo, ich organisiere Barter-Deals zwischen Influencern und Hotels (Aufenthalt gegen Postings). Ich lasse von beiden Seiten Nullrechnungen schreiben. In den Rechnungen zählen sie jeweils ihre Leistungen auf. Muss auf der jeweiligen Rechnung dann 0€ für diese Leistungen stehen oder schreibt man den tatsächlichen Preis der Hotelkosten auf und schreibt dann den Zusatz „Barter-Deal – kein Geldfluss“ dazu? Muss in diesem Fall der Influencer den Preis des Hotels in seiner Rechnung übernehmen, sodass es sich 1:1 abdeckt?

    Vielen Dank!

    1. Ein Barter-Deal wird umsatzsteuerlich als Leistungsaustausch gemäß § 3 Abs. 12 UstG behandelt, auch wenn kein Geld fließt. Das bedeutet, dass beide Parteien (Hotel & Influencer) ihre Leistungen mit dem jeweiligen Marktwert ansetzen müssen. Somit Jede Rechnung den tatsächlichen Wert der erbrachten Leistung enthalten muss, nicht „0 €“. Mithin stellt das Hotel eine Rechnung über den regulären Übernachtungspreis aus und der Influencer eine über den üblichen Preis für seine Werbeleistung. Beide Rechnungen sollten den Vermerk „Barter-Deal- Verrechnung ohne Geldfluss“ enthalten. Bei grenzüberschreitenden Leistungen sind zudem die steuerlichen Pflichten im In- und Ausland zu beachten.

  9. Hallo, ich wüsste gerne wie es sich verhält wenn einer der beiden Seiten Kleingewerbetreibende ist und somit keine Mehrwertsteuer ausweist.

    Außerdem wüsste ich gerne, ob auf der Rechnung vermerkt werden sollte, dass es sich um 1 Barter Deal/Tauschgeschäft handelt oder ob man einfach seine Leistung benennt?

    1. Diese Konstellation unterscheidet sich nicht von einem regulären Geschäft, an dem ein Kleinunternehmer beteiligt ist. Wenn eine Partei als Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG gilt, darf sie keine Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen ausweisen, muss jedoch einen Hinweis auf die Steuerbefreiung aufnehmen. Ein Unternehmen, das nicht unter diese Regelung fällt, ist verpflichtet, die Umsatzsteuer auszuweisen, an das Finanzamt abzuführen und kann aus einer Rechnung eines Kleinunternehmers keine Vorsteuer geltend machen.
      Bei einem Barter-Deal oder Tauschgeschäft sollte die erbrachte Leistung eindeutig auf der Rechnung angegeben werden. Beide Rechnungen sollten den Vermerk „Barter-Deal – Verrechnung ohne Geldfluss“ enthalten. Zudem sind bei grenzüberschreitenden Leistungen die steuerlichen Pflichten sowohl im Inland als auch im Ausland zu berücksichtigen.

  10. Lieber Dr. Christopher Arendt,
    ich habe für ein Kreuzfahrtunternehmen als Gastexperte Sportkurse auf einer deren Reisen angeboten. Das Unternehmen stellt mir die Reise, inkl. Kabine zur Verfügung. Im Gegenzug leiste ich meine Kurse dafür. Bisher habe ich weder eine Rechnung vom Unternehmen erhalten, bzw. gar geschrieben? Bin mir nicht sicher wie ich mich nun verhalten soll?
    Einerseits habe ich gelesen, dass ich nichts machen muss, da es einen beruflichen Charakter hat, andererseits ist es aber ein geldwerter Vorteil.
    Muss mir das Reiseunternehmen eine Rechnung erstellen oder kann es darauf verzichten?
    Über eine Hilfe wäre ich mehr als sehr dankbar.

    Viele Grüße

    1. Vielen Dank für Ihre Anfrage. Auch wenn kein Geld fließt, liegt bei einem Tauschgeschäft (Dienstleistung gegen Reise) ein steuerpflichtiger Vorgang vor. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen Sie zwar keine Umsatzsteuer ausweisen, jedoch gilt der Wert der Reiseleistung ( 3.000 €) als Betriebseinnahme und ist einkommensteuerlich zu erfassen.
      Ein Abzug von Betriebsausgaben ist grundsätzlich nur möglich, wenn Ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich beruflich veranlasste Kosten (z. B. Reisekosten oder Materialien) entstanden sind. Die reine Gegenleistung in Form der Reise selbst kann nicht als Ausgabe geltend gemacht werden.

  11. Vielen lieben Dank für Ihre Anwort Dr. Arendt.
    Wenn ich Sie richtig verstehe, kann ich die Kosten der Reise im Wert von 3.000 Euro nicht in der EÜR(Einnahmen-Überschuss-Rechnung in z,B. ELSTER angeben?
    Viele Grüße

  12. Lieber Dr. Christopher Arendt,

    ich betreibe einen Social-Media-Kanal für Deko, DIYs, etc. Also alles rund ums Haus. Ich habe nun hin und wieder Kooperationen / Barter-Deals als tauschähnlicher Umsatz. Ich erhalte also ein Produkt (GWG) und erzeuge als Gegenleistung Content. Ferner habe ich die Kleinunternehmerregelung beantragt und es läuft unter einer GbR. Auch schreibe ich (wie in Ihrem Artikel beschrieben) Rechnungen mit entsprechendem Hinweis des tauschähnlichen Umsatzes.
    Wie verhält es sich nun aber, wenn ich das Produkt nach Beendigung der Kooperation privat weiter nutze? Gebe ich es in der EÜR dann einfach zusätzlich noch als Entnahme an? Und wenn ja, welcher Wert wird hier vom Finanzamt/Betriebsprüfer akzeptiert? Das Produkt wird zwar nur für einen recht kurzen Zeitraum für die Contenterstellung betrieblich genutzt, aber es würde ja niemand mehr den Neupreis hierfür zahlen. Ist es also legitim für die Entnahme dann einen etwas verringerten Wert anzusetzen? Ich würde es vergleichen mit einem reduziertem Ausstellungsstück.

    Verrenne ich mich hier oder wäre das Vorgehen in der EÜR so korrekt? Ich denke, das wäre eine interessante Ergänzung zu Ihrem Artikel und bedanke mich schon jetzt für eine Antwort.

    Richard

    1. Bei Kooperationen in Form von Barter-Deals spricht man steuerlich häufig von sogenannten tauschähnlichen Umsätzen. Die erhaltenen Produkte werden dabei zunächst im Rahmen der Content-Erstellung betrieblich verwendet. Werden sie nach Abschluss der Kooperation privat weitergenutzt, kann aus steuerlicher Sicht eine Entnahme in Betracht kommen, die auch in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu berücksichtigen ist. Für die Bewertung einer solchen Entnahme wird in der Praxis häufig nicht der ursprüngliche Neupreis angesetzt. Maßgeblich ist vielmehr ein realistischer Wert im Zeitpunkt der privaten Nutzung. Bei Produkten, die bereits für Foto- oder Videozwecke verwendet wurden, kann dieser Wert unter dem Neupreis liegen. Ein Vergleich mit einem reduzierten Ausstellungsstück wird in der Praxis häufig als nachvollziehbar angesehen, sofern die Wertminderung plausibel dokumentiert ist. Das beschriebene Vorgehen stellt damit einen gangbaren Ansatz dar. Wie immer hängt die konkrete steuerliche Behandlung jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab und sollte im Zweifel individuell geprüft werden.

  13. Hallo,
    wie ist das in meinem Fall im landwirtschaftlichen Bereich.
    Ich habe auf meiner Ackerfläche Getreide angebaut, ein anderer Landwirt hat mir dafür Bodenbearbeitung und Mähdrusch erledigt.
    Wir haben uns danach auf einen unentgeltlichen Leistungsaustausch, Bodenbearbeitung+Mähdrusch gegen Getreide geeinigt.
    Muss hier eine gegenseitige Rechnungsstellung erfolgen? Es fließt kein Geld.

    1. Auf den ersten Blick handelt es sich bei dem geschilderten Sachverhalt um ein steuerlich relevantes Tauschgeschäft. Auch wenn kein Geld fließt, werden gegenseitig Leistungen erbracht, die grundsätzlich wie entgeltliche Umsätze zu behandeln sind. Entsprechend wären die jeweils erbrachten Leistungen grundsätzlich abzurechnen und mit dem hierfür üblichen Wert anzusetzen. Je nach konkreter Ausgestaltung kann dabei ein gesonderter Steuersatz für landwirtschaftliche Umsätze zur Anwendung kommen, etwa im Rahmen der Durchschnittssatzbesteuerung. Welche umsatzsteuerliche Behandlung im Einzelnen zutrifft, hängt jedoch von der Art der jeweiligen Leistung und dem umsatzsteuerlichen Status der Beteiligten ab und bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

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