Steuerpflicht beim Tauschgeschäft: Warum auch beim Tauschhandel eine Abrechnung erforderlich ist

Tauschhandel Steuerpflicht

Auch wenn heutzutage die Geldwirtschaft überwiegt, sind Unternehmensgeschäfte in Form der früher üblichen Naturalwirtschaft nicht ausgeschlossen. Das kommerzielle Bartering (vom engl. Barter – Tausch) ist sogar recht populär. Doch auch wenn bei diesen Geschäften kein Geld fließt, ist es wichtig, diese Barter-Deals schriftlich festzuhalten, denn das Finanzamt bleibt auch bei Tauschgeschäften bzw. tauschähnlichen Geschäften nicht außen vor.

Was fällt unter Tauschgeschäfte?

Tauschgeschäfte sind vor allem in der Gründungsphase bei Unternehmen oder Selbstständigen sehr beliebt. Dabei spielt es keine Rolle, was getauscht wird und ob Leistung und Gegenleistung zum gleichen Zeitpunkt erbracht werden. Auch ein Ringtausch, an dem mehrere Firmen beteiligt sind, ist erlaubt, ebenso wie der Handel mit Tauschrechten.

Damit ein Tauschhandel legal ist, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Es handelt sich ausschließlich um betrieblich veranlasste Tauschgeschäfte. Ergeben sich durch das Geschäft private Vorteile, wird die Grenze zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr überschritten (vgl. § 299 StGB).
  • Tauschgeschäfte werden von den Beteiligten in der Steuererklärung berücksichtigt.
  • Bei regelmäßigem Warentausch mit anderen Unternehmen: Dokumentationspflichten gemäß § 144 AO beachten.

Aufhebung von Einnahmen und Ausgaben

Beim Tauschhandel sind der Wert von erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten Waren als Betriebseinnahme abzurechnen, der Wert der erhaltenen Waren/Dienstleistungen wird wiederum als Betriebsausgabe geltend gemacht.

Da die Betriebsausgabe der einen Tauschseite die Betriebseinnahme der anderen Tauschseite bildet, steht bei Gewerbe- und Einkommenssteuer die schwarze Null.

Tauschgeschäfte und Umsatzsteuer

Auch bzgl. Umsatzsteuer ergibt sich beim Tausch ein Nullsummenspiel, d.h. Umsatz- und Vorsteuer neutralisieren sich. Abweichungen entstehen jedoch, wenn die Leistungen verschiedenen Steuerperioden zugeordnet werden (denn Leistung und Gegenleistung müssen nicht, wie oben schon beschrieben, zur gleichen Zeit erfolgen) oder wenn die Leistungen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen.

Im Umsatzsteuergesetz heißt es zu Tauschgeschäften:

„Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.“ (§ 3 Abs. 12 UStG)

Die Bemessungsgrundlage wird nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG bestimmt:

„… der Wert jedes Umsatzes [gilt] als Entgelt für den anderen Umsatz.“

Der Umsatzsteuersatz hängt von der Art der eigenen Lieferung bzw. Leistung ab. Unterliegen Unternehmen der Soll-Versteuerung, dann entsteht der steuerpflichtige Umsatz im Monat der eigenen Lieferung/Leistung. Bei der Ist-Versteuerung ist der Zeitpunkt der Gegenleistung relevant.

Tauschgeschäfte immer mit Rechnung belegen!

Alle Beteiligten an Tauschgeschäften sollten über die Leistungen und Gegenleistungen Buch führen, wobei das ganz einfach über eine normale Rechnung erledigt werden kann. Denn aus buchhalterischer Sicht gibt es keine Unterschiede zwischen einem Geldgeschäft und einem Tauschgeschäft.

Damit gehen alle am Tauschgeschäft beteiligten Unternehmen sicher, dass aus Steuersicht alles richtig dokumentiert ist. Außerdem haben die Beteiligten schriftliche Nachweise für den Fall, dass es später Auseinandersetzungen zu den Leistungen gibt, z.B. zum Umfang der Leistungen.

Sie möchten sich bestmöglich absichern bzgl. der steuerlichen Auswirkungen bei Tauschgeschäften? Unsere Kanzlei hilft Ihnen gern weiter!



 

Bildquelle:

©  patrimonio designs – stock.adobe.com

 

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

6 Kommentare

  1. Hallo,
    ich bin auf Ihrer Artikel aufmerksam geworden.
    Ich habe so einen Fall und eine Frage.
    Ich möchte über Instagram Content schalten über ein Produkt.
    Ich habe für das Produkt eine Rechnung erhalten und im Gegenzug bekommt die Firma von mir auch eine Rechnung in gleicher Höhe für den Content.
    Versteh ich das richtig das ich am Ende auf eine Nullrechnung komme.
    Ich muss keine Mehrwertsteuer oder sonst etwas an das Finanzamt zahlen?
    Viele liebe Grüße
    Nitz

    1. Hallo David Nitz, vielen Dank für die Frage. Der Sachverhalt ist ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich zu sehen. Du hast eine Ausgangsrechnung und eine Eingangsrechnung, die sich ertragsteuerlich neutralisieren (Einnahmen und Ausgaben).

      Umsatzsteuerlich korrespondierend hast Du 1x den Vorsteuerabzug und schuldest zugleich die Umsatzsteuer aus Deiner Rechnung. Das sollte entsprechend aus Deiner Buchhaltung so ersichtlich sein.

  2. Lieber Dr.Christoph Arendt

    wir sind als gemeinnütziger Verein mit einem Unternehmen einen Tauschdeal/Barter-Deal eingegeangen. Nun habe ich die Rechnung vom Unternhemen mit Mwst. Wir als Verein weisen aber keine Mwst aus. Versteh ich es richtig dass ich nun eine Barter Rechnung nur über die Nettosumme ausweise? Sozusagen die Mwst weglasse und dann die Rechnungen nur im Nettobereich die gleichen sind, aber nicht Brutto?

  3. Hallo,
    ich bin eine private Person, die eine Kooperation bekommen hat. Ich werde ein Produkt in Höhe von 1.797€ bekommen und dafür muss ich Videos und Bilder erstellen. Alles ist vertraglich geregelt. Jetzt weiß ich aber nicht, wie viel Steuer ich bezahlen muss und wo ich es eintragen soll? Könnt ihr mir bitte kurz helfen?! Ich möchte einfach wissen, ob der Deal sich für mich lohnt. Vielen lieben Dank im Voraus.

    1. „Hallo Moni,

      die persönliche Steuerbelastung ist in Deutschlang progressiv aufgebaut. Im Grundsatz lässt sich sagen, je höher Deine Gesamteinkünfte sind, desto höher ist auch der Steuersatz. Dieser reicht von 14 % bis 42 %. Hinzu kommen möglicherweise noch der Solidaritätszuschlag und/oder die Kirchensteuer. Ganz gut finde ich diese Übersicht:
      https://www.sozialpolitik-aktuell.de/files/sozialpolitik-aktuell/_Politikfelder/Finanzierung/Datensammlung/PDF-Dateien/abbIII21a.pdf

      Je nach Umfang Deiner Einnahmen und Deiner Tätigkeit stellt sich dann die Frage einer Gewerbesteuerpflicht und/oder Umsatzsteuerpflicht. Daraus können sich weitere Steuerbelastungen ergeben, die aber möglicherweise beim vorstehenden Absatz Berücksichtigung finden.

      Genauer kann ich es leider nicht beziffern, ohne weitere Informationen von Dir zu haben.

      Viele Grüße

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert