Update: 3. Dezember 2024
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner sind die einzigen Personengruppen, die frei über ihre Steuerklasse bestimmen können: Sie können zwischen drei Kombinationsmöglichkeiten wählen. Der Wechsel ist seit dem 1. Januar 2020 mehrmals pro Jahr möglich, ohne bestimmte Voraussetzungen erfüllen zu müssen.
Doch warum gibt es diese Wahlmöglichkeiten, worin unterscheiden sie sich und wann lohnt sich ein Wechsel? Diese Fragen beantworten wir Ihnen im aktuellen Blogbeitrag.
Die drei Wahlmöglichkeiten für Verheiratete: Steuerklasse 3, 4 oder 5
Nach einer Heirat erfolgt, sofern beide Partner angestellt sind, ein automatischer Wechsel durch das Finanzamt: Beide Partner erhalten die Steuerklasse 4. Zugleich haben sie mit der Heirat Anspruch auf die steuerliche Zusammenveranlagung – das Ehegattensplitting. Dabei werden die Einkünfte zusammengerechnet und davon alle abzugsfähigen Ausgaben abgezogen. Im Anschluss wird die Splitting-Tabelle auf das Ergebnis angewendet. Je größer die Einkommensunterschiede sind, desto größer ist der Splitting-Vorteil.
Steuerklassen-Kombination 4/4:
Diese Einstufung ist nur sinnvoll, wenn beide ungefähr gleich viel verdienen. Finanziell ergeben sich damit auch beim Ehegatten-Splitting kaum Vorteile im Vergleich zur Besteuerung vor der Ehe.
Steuerklassen-Kombination 3/5 – mit Steuererklärungspflicht
Der Partner mit dem höheren Gehalt wählt die Steuerklasse 3 und erhält damit ein höheres Nettogehalt, der Partner mit dem geringeren Einkommen wählt Steuerklasse 5, was mit einer höheren Besteuerung verbunden ist. Der Wechsel von Steuerklasse 4/4 lohnt sich ab einem Gehaltsunterschied von ca. 60 % zu 40 %. Diese Wahl kann jedoch je nach Gehaltsunterschied mit hohen Steuernachzahlungen verbunden sein.
Deshalb haben Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaften eine weitere, dritte Option bei der Wahl der Steuerklasse:
Steuerklassen-Kombination 4/4 mit Faktor – mit Steuererklärungspflicht
Mit dem Faktorverfahren soll die Lohnsteuerlast innerhalb der Partnerschaft gerechter verteilt werden. Dabei berechnet das Finanzamt die voraussichtliche Steuerschuld für das Steuerjahr und behält automatisch die Lohnsteuer ein. Dadurch können Paare schon während des Jahres die Splittingvorteile nutzen und Steuernachzahlungen verhindern.
Wie die Steuerklassen-Kombination 4/4 ist diese Variante ebenfalls vor allem für Partner mit etwa gleich hohem Einkommen empfehlenswert.
Wichtig: Bei der Wahl der günstigsten Steuerklasse sollten Sie immer bedenken, dass die Steuervorteile nur zeitlich begrenzt sind. So erhalten Sie womöglich im Laufe des Jahres mehr, müssen dann aber mit einer Steuernachzahlung rechnen. Die Steuerbelastung bleibt unabhängig von der Steuerklassenwahl gleich.
Wechsel der Steuerklasse wegen Lohnersatzleistungen
Neben dem Einkommen beider Partner kann auch der Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Elterngeldbezug oder Arbeitslosengeldbezug) darüber entscheiden, ob ein Wechsel der Steuerklasse sinnvoll ist. Je höher der Nettoverdienst, desto höher fallen die Lohnersatzleistungen aus und davon hängt es wiederum ab, ob der Wechsel sinnvoll ist.
Wer beispielsweise bisher die Kombination 4/4 hatte und mehr als das Mindestelterngeld in Aussicht hat, kann mit dem Wechsel zur Kombination 3/5 finanziell profitieren. Dabei wechselt der Partner in Steuerklasse 3, der das Elterngeld bekommt. Aber Achtung: Sie müssen den Wechsel mindestens 7 Monate vor dem Anspruch durchführen.
Fazit:
Die persönlichen Lebensverhältnisse sowie ggf. Änderungen dieser haben großen Einfluss darauf, welche Steuerklasse die beste Wahl ist. Um sicherzugehen und optimal von Steuervorteilen profitieren zu können, können Sie gern die Beratungsmöglichkeiten unserer Kanzlei nutzen.
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