Steuerhinterziehung – Unterschied zwischen “fahrlässig” und “vorsätzlich”

In Fällen von Steuerhinterziehung tauchen immer wieder die Begriffe “fahrlässig” und “vorsätzlich” auf. Wie der Steuerzahler bei seinen Steuerangaben falsch handelt, also entweder fahrlässig oder vorsätzlich, wirkt sich auf die Konsequenzen aus, wenn der Steuerbetrug entdeckt wird – entweder wird er als Straftat nach § 370 AO verfolgt oder als Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO. Wir zeigen Ihnen, worin die Unterschiede zwischen den beiden Verhaltensweisen liegen.

Vorsätzliche Steuerhinterziehung

Handelt jemand bei seinen Steuerangaben willentlich und wissentlich falsch, dann ist der Tatbestand des Vorsatzes erfüllt. Dabei müssen sich dieser Wille und dieses Wissen allerdings auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen, d.h. unrichtige bzw. unvollständige Angaben machen, sodass sich diese auf die Steuererhebung auswirken und die Steuern verkürzen.

Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Vorsatzformen, die sich allerdings nicht in Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen auswirken:

1. der direkte Vorsatz 1. Grades

In diesem Fall weiß die betrügende Person genau, was sie tut. Sie handelt mit der Absicht, weniger Steuern zahlen zu müssen, als rechtlich vorgeschrieben ist. Laut Rechtsprechung steht hier das „Willenselement“ im Vordergrund.

2. der direkte Vorsatz 2. Grades

Im Prinzip wie der Vorsatz 1. Grades, allerdings mit dem Unterschied, dass hier das „Wissenselement“ den Vorrang hat. Die Person sieht es als sicher an, dass durch ihr Verhalten eine Steuerverkürzung bewirkt wird, aber hier hat eben das Wissen und nicht der Wille die Oberhand.

3. der bedingte Vorsatz

Dieser wird auch als Eventualvorsatz bzw. lat. dolus eventualis bezeichnet: Der Täter legt es nicht in erster Linie darauf an, Steuern zu verkürzen, er hält es aber für möglich, dass dies geschieht. Man könnte auch sagen, er findet sich mit der Steuerverkürzung ab oder billigt sie.

Fahrlässige Steuerhinterziehung

Beim fahrlässigen Verhalten werden zwei Typen unterschieden:

1. unbewusste Fahrlässigkeit

Jeder Steuerzahler ist entsprechend seiner Umstände und seiner persönlichen Fähigkeiten dazu verpflichtet, sorgfältig bei seinen Angaben in der Steuererklärung vorzugehen. Lässt er dies außer Acht, handelt er unbewusst fahrlässig.

2. bewusste Fahrlässigkeit

Vertraut der Steuerzahler darauf, dass der strafbare Erfolg nicht eintritt, dann handelt er bewusst fahrlässig.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Gemäß § 15 StGB werden Steuervergehen nur strafrechtlich verfolgt, wenn sie den Tatbestand des Vorsatzes erfüllen. Fahrlässige Handlungen gelten hingegen nur als Ordnungswidrigkeit. Welche Verhaltensweise zugrunde liegt, entscheidet der Tatrichter immer unter Berücksichtigung der speziellen Umstände eines Falles. Es muss untersucht werden, inwieweit der Täter Kenntnis von der Steuerverkürzung hat bzw. wie oder ob es ihm möglich war, die Verkürzung zu erkennen.

Wir beraten Sie gerne zum Steuerrecht in München.

Erwin Glaab

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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