Steuerhinterziehung – Unterschied zwischen „fahrlässig“ und „vorsätzlich“

Ein Koffer mit mehreren Geldscheinen liegt neben Handschellen auf einer blauen Oberfläche

Update: 14. August 2026

In Fällen von Steuerhinterziehung tauchen immer wieder die Begriffe „fahrlässig“ und „vorsätzlich“ auf. Ob ein Steuerpflichtiger vorsätzlich handelt, eine leichtfertige Steuerverkürzung begeht oder ihm lediglich ein einfacher Fehler unterläuft, hat erhebliche rechtliche Konsequenzen. Eine vorsätzliche Steuerhinterziehung wird als Straftat nach § 370 AO verfolgt. Bei einem leichtfertigen Verhalten kann dagegen eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vorliegen. Einfache Fahrlässigkeit allein reicht hierfür nicht aus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt mindestens bedingten Vorsatz voraus.
  • Wird eine Steuerverkürzung nicht vorsätzlich, aber leichtfertig verursacht, kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vorliegen.
  • Leichtfertigkeit ist ein besonders schwerer Grad der Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit allein erfüllt weder § 370 AO noch § 378 AO.
  • Ob Vorsatz, Leichtfertigkeit oder nur ein einfacher Fehler vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Vorsätzliche Steuerhinterziehung

Handelt jemand bei seinen Steuerangaben willentlich und wissentlich falsch, dann ist der Tatbestand des Vorsatzes erfüllt. Dabei müssen sich dieser Wille und dieses Wissen allerdings auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen, d.h. es werden unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht, die sich auf die Steuerfestsetzung auswirken.  

Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Vorsatzformen, die sich allerdings nicht im Hinblick auf die strafrechtlichen Konsequenzen auswirken:

1. Der direkte Vorsatz 1. Grades

In diesem Fall weiß der Betroffene genau, was er tut. Er handelt mit der Absicht, weniger Steuern zahlen zu müssen, als rechtlich vorgeschrieben ist. Laut Rechtsprechung steht hier das „Willenselement“ im Vordergrund.

2. Der direkte Vorsatz 2. Grades

Im Prinzip wie der Vorsatz 1. Grades, allerdings mit dem Unterschied, dass hier das „Wissenselement“ den Vorrang hat. Die Person sieht es als sicher an, dass durch ihr Verhalten eine Steuerverkürzung bewirkt wird, aber hier hat eben das Wissen und nicht der Wille die Oberhand.

3. Der bedingte Vorsatz

Dieser wird auch als Eventualvorsatz bzw. lat. dolus eventualis bezeichnet: Der Betroffene legt es nicht in erster Linie darauf an, Steuern zu verkürzen, er hält es aber für möglich, dass dies geschieht. Man könnte auch sagen, er findet sich mit der Steuerverkürzung ab oder billigt sie.

Bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit?

Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist in der Praxis besonders schwierig. In beiden Fällen erkennt der Betroffene, dass sein Verhalten möglicherweise zu einer Steuerverkürzung führt. Der Unterschied liegt in seiner inneren Haltung gegenüber diesem möglichen Ergebnis:

  • Beim bedingten Vorsatz hält der Betroffene die Steuerverkürzung für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.
  • Bei bewusster Fahrlässigkeit erkennt der Betroffene das Risiko ebenfalls, vertraut aber ernsthaft darauf, dass das Finanzamt den Fehler erkennen und korrigieren wird.

Vereinfacht ausgedrückt lautet die innere Haltung beim bedingten Vorsatz: „Ich weiß nicht genau, ob ich meine Bitcoin-Verkäufe dieses Jahr schon versteuern muss. Ich trage sie einfach nicht ein. Wenn es falsch ist, ist es mir auch egal.“

Bei bewusster Fahrlässigkeit lautet sie dagegen: „Die Krypto-Regeln sind so kompliziert, bestimmt stimmt meine Berechnung nicht ganz. Aber das Finanzamt prüft die Daten der Börsen ja sowieso gegen, die werden das schon korrigieren.“

Da sich die innere Haltung eines Menschen nicht unmittelbar feststellen lässt, wird sie regelmäßig anhand äußerer Umstände beurteilt. Relevant können beispielsweise vorhandene Unterlagen, eindeutige Hinweise eines Steuerberaters, frühere Nachfragen des Finanzamts, die steuerlichen Kenntnisse des Betroffenen und sein Verhalten nach dem Erkennen eines Fehlers sein. Eine pauschale Beurteilung ist nicht möglich.

Fahrlässige Steuerhinterziehung

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist häufig von einer „fahrlässigen Steuerhinterziehung“ die Rede. Rechtlich wird jedoch genauer unterschieden: Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt vorsätzliches Handeln voraus. Fehlt der Vorsatz, kann bei einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß stattdessen eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen.

Leichtfertigkeit ist ein gesteigerter Grad der Fahrlässigkeit. Sie liegt nicht bereits bei jedem Versehen oder Fehler in einer Steuererklärung vor. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene die gebotene und ihm persönlich mögliche Sorgfalt in erheblichem Maße außer Acht gelassen hat.

Fahrlässiges Verhalten kann dabei grundsätzlich bewusst oder unbewusst erfolgen. Für eine Geldbuße nach § 378 AO muss das Verhalten jedoch in beiden Fällen den Grad der Leichtfertigkeit erreichen.

Beim fahrlässigen Verhalten werden zwei Typen unterschieden:

1. Unbewusste Fahrlässigkeit

Jeder Steuerzahler ist entsprechend seiner Umstände und seiner persönlichen Fähigkeiten dazu verpflichtet, sorgfältig bei seinen Angaben in der Steuererklärung vorzugehen. Lässt er dies außer Acht, handelt er unbewusst fahrlässig.

2. Bewusste Fahrlässigkeit

Vertraut der Steuerzahler darauf, dass der strafbare Erfolg nicht eintritt, dann handelt er bewusst fahrlässig.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Gemäß § 15 StGB werden Steuervergehen nur strafrechtlich verfolgt, wenn sie den Tatbestand des Vorsatzes erfüllen. Fahrlässige Handlungen gelten hingegen nur als Ordnungswidrigkeit.

Dementsprechend unterschiedlich sind die Strafen

  • Bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung können Höchststrafen von 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren verhängt werden. 
  • Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung müssen die Betroffenen im schwersten Fall mit einem Bußgeld von 50.000 Euro rechnen. Es handelt sich nicht um eine strafrechtliche Verurteilung.
  • Unabhängig von einer Strafe oder Geldbuße können die zu niedrig festgesetzten Steuern nachgefordert werden. Bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung können zudem Hinterziehungszinsen und ein weiterer Geldbetrag nach § 398a AO anfallen.

Welche Verhaltensweise zugrunde liegt, entscheidet das Gericht immer unter Berücksichtigung der speziellen Umstände eines Falles. Es muss untersucht werden, inwieweit der Täter Kenntnis von der Steuerverkürzung hat bzw. wie oder ob es ihm möglich war, die Verkürzung zu erkennen.

Häufige Fragen zur fahrlässigen und vorsätzlichen Steuerhinterziehung

Der Ausdruck „fahrlässige Steuerhinterziehung“ wird häufig umgangssprachlich verwendet, ist aber nicht die gesetzliche Bezeichnung eines Tatbestands. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt Vorsatz voraus.

Fehlt der Vorsatz, kann bei einem besonders schweren Sorgfaltsverstoß eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen. Leichtfertigkeit ist ein erheblicher Grad der Fahrlässigkeit. Sie geht über ein gewöhnliches Versehen oder einfache Fahrlässigkeit hinaus.

Der wesentliche Unterschied liegt daher in der rechtlichen Einordnung: Die vorsätzliche Steuerhinterziehung ist eine Straftat. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist dagegen eine Ordnungswidrigkeit. Einfache Fahrlässigkeit erfüllt grundsätzlich keinen der beiden Tatbestände.

Nein, eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt vorsätzliches Handeln voraus. Wird eine der in § 370 Abs. 1 AO genannten Taten ohne Vorsatz, aber leichtfertig begangen, kann stattdessen eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen.

Nein, eine falsche oder unvollständige Angabe führt nicht automatisch zu einer Strafe. Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt vorsätzliches Handeln voraus. Wurde der Fehler nicht vorsätzlich, aber aufgrund eines besonders schweren Sorgfaltsverstoßes verursacht, kann eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO vorliegen. Ein gewöhnliches Versehen oder einfache Fahrlässigkeit erfüllt grundsätzlich keinen dieser beiden Tatbestände. Eine Pflicht zur Berichtigung kann trotzdem bestehen.

Grundsätzlich ja, wenn der Steuerpflichtige nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt werden können oder bereits verkürzt wurden. Nach § 153 AO muss der Fehler unverzüglich gegenüber dem Finanzamt angezeigt und richtiggestellt werden. Das gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Falschangabe lediglich auf einem Versehen beruhte.

Ein Fehler des Steuerberaters wird dem Mandanten nicht automatisch straf- oder bußgeldrechtlich zugerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mandant dem Steuerberater alle relevanten Informationen und Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt hat. In diesem Fall darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Berater die Steuererklärung fachlich richtig vorbereitet, und muss nicht jede Berechnung im Detail kontrollieren. Offensichtliche Unstimmigkeiten oder fehlende tatsächliche Angaben dürfen jedoch nicht ignoriert werden. Wird der Fehler erkannt, muss die Steuererklärung gegebenenfalls trotzdem berichtigt werden.

Das hängt davon ab, wie es zu der falschen oder unvollständigen Angabe gekommen ist. Wurde die Steuererklärung ursprünglich ohne Kenntnis des Fehlers abgegeben und wird dieser erst später erkannt, ist grundsätzlich eine Berichtigung nach § 153 AO erforderlich. Wurden Angaben dagegen vorsätzlich falsch gemacht oder bewusst weggelassen, kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO notwendig sein. Sie führt nur unter strengen Voraussetzungen zur Straffreiheit und muss insbesondere vollständig sein.

Liegt möglicherweise eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, kann eine rechtzeitige und vollständige Korrektur unter den Voraussetzungen des § 378 Abs. 3 AO dazu führen, dass keine Geldbuße festgesetzt wird. Da eine unvollständige oder falsch eingeordnete Erklärung erhebliche Folgen haben kann, sollte der Sachverhalt bei einem möglichen Vorsatz oder einer möglichen Leichtfertigkeit vor der Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt steuerstrafrechtlich geprüft werden.

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Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

2 Kommentare

  1. Hallo,

    kurze Frage zu der Abgrenzung Vorsatz vs. (grob) fahrlässig?!
    Wie verhält es sich denn, wenn für einen bestimmten Sachverhalt erst im Jahr 2023 ein höchstinstanzliches Urteil getroffen wurde, dass Einnahmen aus xyz zu versteuern sind. Kann man dann für Vorjahre seitens der Finanzbehörden einen Vorsatz (Steuerhinterziehung) unterstellen oder ist das als fahrlässig bzw. grob fahrlässig (Leichtfertige Steuerverkürzung) einzustufen?

    1. Vielen Dank, das kann man pauschal nicht beantworten. Grundsätzlich dürfte es aber irrelevant sein, wann und wie der BFH einen Sachverhalt steuerlich würdigt. Wenn ich an die Cum Ex- und teilweise auch die Cum Cum-Fälle denke, spielte das praktisch keine Rolle. Es wird aber immer auf den Einzelfall ankommen.

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