Steuerhinterziehung bei Kindergeldbezug

Kindergeld Steuerhinterziehung

Update: 3. Dezember 2024

Liegt eine Überzahlung von Kindergeld vor, kann die Familienkasse Ermittlungen zur Steuerhinterziehung einleiten, da die gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldbezug im Einkommenssteuergesetz verankert sind. Das kommt besonders häufig in Fällen vor, in denen Familien beim Umzug ins Ausland keine Mitteilung an die Familienkasse vorgenommen haben.

Wir zeigen Ihnen, auf welcher Grundlage die Familienkasse Ermittlungen aufnehmen kann und was den Betroffenen im Falle von unberechtigten Kindergeldzahlungen droht.

Warum kann die Familienkasse Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung einleiten?

Die für die Bewilligung/Auszahlung zuständige Familienkasse unterliegt als Finanzbehörde seit 1996 dem Anwendungsbereich der Abgabenordnung. Daher beinhaltet der Zuständigkeitsbereich der Familienkasse auch die Verfolgung von Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Kindergeldfestsetzung. Gemäß EStG haben die Familienkassen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter beim Steuerstrafverfahren.

Wann liegt ein unberechtigter Bezug von Kindergeld vor?

Jeder Sachverhalt, durch den sich die Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld ändern, kann die Familienkasse dazu veranlassen, Ermittlungen einzuleiten – sofern die Behörde nicht rechtzeitig über die Änderung informiert wird. Das betrifft bspw. folgende Fälle:

  • Überschreitung der Einkommensgrenze des Kindes
  • Abbruch des Studiums und Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
  • Kind zieht im Zuge der Ausbildung ins Ausland um

Dabei können sich Eltern nicht darauf berufen, sie hätten nichts von den Einnahmen des Kindes gewusst, selbst wenn das Kind nicht mehr in der elterlichen Wohnung wohnt. Die Merkblätter der Familienkasse weisen ausdrücklich darauf hin, dass jede Änderung, die Einfluss auf den Bezug von Kindergeld hat, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen ist. Daher wird den Betroffenen auch unterstellt, bei falschen/unvollständigen Angaben einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangen zu wollen.

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Automatische Datenübermittlung erleichtert Aufdeckung von Steuerstraftaten beim Kindergeld

Seit 2018 darf das Bundeszentralamt für Steuern geänderte Meldedaten an die Familienkasse weitergeben. Grundlage dafür ist § 69 EStG. Relevant ist die automatische Datenübermittlung vor allem in den Fällen, in denen Familien ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Damit haben Familien keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld aus Deutschland.

Trotz gesetzlicher Verpflichtung (gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG) haben viele Bezieher bisher die Familienkasse nicht über den Umzug informiert, sodass diese erst sehr spät oder teilweise gar nicht erfahren hat, dass die Berechtigung zum Kindergeldbezug nicht mehr vorlag. Durch die automatische Datenübermittlung ist es jedoch viel leichter für die Familienkasse, die Kindergeldberechtigung zu überprüfen.

Nur weil die Daten automatisch übermittelt werden, heißt das nicht, dass Familien beim Umzug von der gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung des Umzugs entbunden sind. Wenn Sie der Verpflichtung nicht nachkommen, können Sie sich beim Kindergeldbezug wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

Anwendung von Steuerstrafrecht und Steuerordnungswidrigkeitenrecht

Aus steuerstrafrechtlicher Sicht sind beim unberechtigten Bezug von Kindergeld die beiden folgenden Straftatbestände zu beachten:

  • § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO: Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen – der Täter hat vorsätzlich unrichtige/unvollständige Angaben gemacht und dadurch ungerechtfertigte Vorteile durch die Kindergeldzahlung erhalten
  • § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO: Pflichtwidriges Unterlassen einer Mitteilung über steuerlich erhebliche Tatsachen – Täter verletzt vorsätzlich seine Handlungspflicht, der Familienkasse Änderungen mitzuteilen, die für den Leistungsbezug relevant sind (Grundlage: § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG)

Davon zu unterscheiden sind leichtfertige Steuerverkürzungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach § 378 AO. In dem Fall hat der Betroffene gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen, was als Steuerordnungswidrigkeit ausgelegt wird und mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Selbstanzeige bei unberechtigtem Bezug von Kindergeld

Auch beim Kindergeld besteht für Betroffene die Möglichkeit, die Strafverfolgung durch eine Selbstanzeige zu verhindern. In dem Fall sind unvollständige oder falsche Angaben zum Bezug von Kindergeld in vollem Umfang zu berichtigen.

Es ist aber auch möglich, dass trotz der Selbstanzeige die Strafverfolgung droht, nämlich in folgenden Fällen:

  1. Es wurde gegen den Betroffenen bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und der Betroffene hat Kenntnis davon.
  2. Die Tat ist schon entdeckt worden und der Betroffene wusste das oder er musste damit rechnen, dass die Tat entdeckt wird.
  3. Der Betroffene hat mit der ungerechtfertigten Zahlung von Kindergeld einen Steuervorteil von über 50.000 Euro erzielt.

Wer eine Selbstanzeige stellt, muss in jedem Fall das zu Unrecht erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Wird der Fall als Steuerhinterziehung eingestuft, fallen zudem Hinterziehungszinsen an (§ 235 AO). Sie betragen 0,5 Prozent pro Monat.

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Bildnachweis: © blende11.photo – stock.adobe.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

6 Kommentare

  1. Schönen guten Tag,
    ich habe meine Enkeltochter bis zum 18ten Lebensjahr großgezogen.8 0-18 ) sie ist am 6.12.2004 geboren. Sie ist dann am 1.3.2023 in ihre eigene Wohnung gezogen. Ich habe bis 09.2023 noch Kindergeld, das ich dem Kind ausgezahlt habe. Das war falsch, wie ich säter erfahren habe, hätte das den Eltern zugestanden. Das sehe ich aber nicht ein. Die Eltern haben sich die ganze Zeit auch nicht gekümmert. Ich habe das zuviel erhaltene Geld mit Zinsen im September 2024 zurück gezahlt. Nun meine Frage, ich habe heute von der Familienkasse post bekommen und soll jetzt noch Hinterziehungszinsen von 111,00 € zahlen, ist das richtig.

    1. Die Forderung der Familienkasse auf Zahlung von Hinterziehungszinsen gemäß § 235 Abgabenordnung (AO) ergibt sich aus der steuerlichen Einordnung des Kindergeldes als Steuervergütung. Da das Kindergeld nach Auffassung der Behörde zu Unrecht bezogen wurde, wird es steuerrechtlich als hinterzogene Steuer gewertet. Infolgedessen erhebt die Familienkasse neben der Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags auch Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr gemäß § 238 AO.
      Die Zinsen werden ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem der unrechtmäßige Bezug bestand, also hier ab Oktober 2023, und laufen bis zur vollständigen Rückzahlung im September 2024. Die Berechnung basiert auf dem Grundsatz, dass durch die unrechtmäßige Steuervergünstigung ein finanzieller Vorteil erlangt wurde, der nachträglich zu verzinsen ist.

  2. Guten Abend,
    Ich habe eine Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen überzahlung von Kindergeld erhalten. Hier werden mir allerdings zusätzlich zu Berechnungsfehlern die 16 Monate Bearbeitungszeit der Behörde auch mit verzinst. Ich habe erst 16 Monate, nachdem ich der Behörde alle Unterlagen vorgelegt habe einen Rückforderungsbescheid erhalten. Und könnte somit gar nicht eher zahlen. Zumal sich der Rückforderungsbetrag 3 x verändert hat. Von Jan bis April 2024 erhielt ich Schreiben und wurde zur Anhörungen aufgefordert. Dieser Aufforderung bin ich gefolgt. Nach der 2. Anhörung kam fast 12 Monate gar nicht von der Behörde und im April2025 erhielt ich dann die Aufforderung zur Rückzahlung, welcher ich sofort nachkam. Es wurde mir zu keiner Zeit ein Strafverfahren oder ein Bußgeld angedroht. Es kann doch nicht sein dass mir nun auch noch die Verzögerung der Behörde angelastet wird.
    Außerdem hatte ich bis zur Überprüfung der Einkommensnachweise absolut keine Ahnung, dass die Betreuerin meines psychisch und körperlich behinderten Sohnes Rente beantragt hat.
    Was kann ich nun dagegen tun?

    1. Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO ist grundsätzlich das Vorliegen einer Steuerhinterziehung erforderlich. Die Zinsen werden auf den hinterzogenen Steuerbetrag für den Zeitraum zwischen dem Eintritt der Steuerverkürzung und der Zahlung der hinterzogenen Steuer erhoben. Dabei ist kein Strafverfahren oder eine strafrechtliche Verurteilung notwendig. Es genügt bereits, wenn objektiv eine Steuerhinterziehung vorliegt.
      Die Zinsberechnung beginnt in der Regel zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer ohne die Hinterziehung fällig gewesen wäre und endet mit der Zahlung oder Rückforderung. Verzögerungen, die allein im Verantwortungsbereich der Behörde liegen , etwa durch lange Bearbeitungszeiten trotz vollständiger Unterlagen , dürfen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht angelastet werden.
      Bestehen daher ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung, insbesondere für Zeiträume behördlicher Untätigkeit, kann gegen den Bescheid Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt werden.

  3. Dringende Beratung: Kindergeld-Rückforderung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bitte um Ihre Unterstützung und rechtliche Beratung in einer Angelegenheit zur Kindergeld-Rückforderung.

    Ich lebe seit 2017 mit meiner Familie in der Türkei. Meine Firma ist weiterhin in Deutschland ansässig, und wir kommen jedes Jahr während der Sommerferien für ca. drei Monate nach Deutschland. Meine Frau arbeitet in diesen drei Monaten ebenfalls vor Ort, und unsere Kinder sind währenddessen in Deutschland. Zudem verfügen wir über eine Wohnung in Deutschland, in der wir alle angemeldet sind.

    Bisher bin ich davon ausgegangen, dass ich weiterhin Anspruch auf Kindergeld habe. Letztes Jahr erhielt ich jedoch ein Schreiben von der Familienkasse, dass kein Anspruch auf Kindergeld bestehen würde. Daraufhin habe ich die angeforderten Unterlagen eingereicht. Anschließend erhielt ich ein Schreiben, dass ich die letzten vier Jahre Kindergeld nachzahlen soll. Ich habe daraufhin erneut Stellung genommen. Nun habe ich ein weiteres Schreiben erhalten, in dem die Familienkasse die Rückzahlung des Kindergeldes für die gesamten zehn Jahre fordert.

    Ich bin mir unsicher, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, da meine Kinder neun Monate in der Türkei leben und nur drei Monate in Deutschland. Meine bisherigen Recherchen legen nahe, dass in diesem Fall ein Anspruch möglicherweise nur teilweise bestehen könnte.

    Ich bitte daher um Ihre fachliche Einschätzung zu folgenden Punkten:
    1. Besteht ein Anspruch auf Kindergeld für die drei Monate, in denen meine Kinder in Deutschland leben?
    2. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn die Familienkasse die Rückzahlung des gesamten Betrages fordert?
    3. Besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung, falls die Rückforderung korrekt ist?
    4. Gibt es eine Verjährungsfrist, die in diesem Fall relevant sein könnte?

    Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Unterstützung und freue mich auf Ihre Rückmeldung, wie wir in dieser Angelegenheit am besten vorgehen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung.

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine verbindliche rechtliche Einschätzung in einem solchen Fall im Rahmen eines Blogbeitrags nicht möglich ist. Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt weist mehrere komplexe Aspekte auf.

      Nach der allgemeinen Rechtslage ist ein Kindergeldanspruch in solchen grenzüberschreitenden Fällen häufig davon abhängig, wo sich der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder befindet und ob weiterhin eine steuerliche Anbindung an Deutschland besteht. Liegt der Lebensmittelpunkt der Kinder überwiegend im Ausland, wird ein Anspruch auf Kindergeld in vielen Fällen eher verneint. Eine rein zeitanteilige Gewährung (z.B. nur für einzelne Monate) ist dabei nicht ohne Weiteres vorgesehen. Gleichzeitig kommt es jedoch immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, sodass eine pauschale Beurteilung nicht möglich ist, insbesondere auch im Hinblick auf die von Ihnen geschilderte Rückforderung.

      Es ist dringend zu empfehlen, den Sachverhalt individuell prüfen zu lassen und hierzu eine persönliche Erstberatung in Anspruch zu nehmen.

      Vereinbaren Sie hierzu am besten einen Termin über unsere Kontaktmöglichkeiten.

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