Steuerhinterziehung bei Kindergeldbezug

Kindergeld Steuerhinterziehung

Update: 3. Dezember 2024

Liegt eine Überzahlung von Kindergeld vor, kann die Familienkasse Ermittlungen zur Steuerhinterziehung einleiten, da die gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldbezug im Einkommenssteuergesetz verankert sind. Das kommt besonders häufig in Fällen vor, in denen Familien beim Umzug ins Ausland keine Mitteilung an die Familienkasse vorgenommen haben.

Wir zeigen Ihnen, auf welcher Grundlage die Familienkasse Ermittlungen aufnehmen kann und was den Betroffenen im Falle von unberechtigten Kindergeldzahlungen droht.

Warum kann die Familienkasse Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung einleiten?

Die für die Bewilligung/Auszahlung zuständige Familienkasse unterliegt als Finanzbehörde seit 1996 dem Anwendungsbereich der Abgabenordnung. Daher beinhaltet der Zuständigkeitsbereich der Familienkasse auch die Verfolgung von Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Kindergeldfestsetzung. Gemäß EStG haben die Familienkassen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter beim Steuerstrafverfahren.

Wann liegt ein unberechtigter Bezug von Kindergeld vor?

Jeder Sachverhalt, durch den sich die Voraussetzungen zum Bezug von Kindergeld ändern, kann die Familienkasse dazu veranlassen, Ermittlungen einzuleiten – sofern die Behörde nicht rechtzeitig über die Änderung informiert wird. Das betrifft bspw. folgende Fälle:

  • Überschreitung der Einkommensgrenze des Kindes
  • Abbruch des Studiums und Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses
  • Kind zieht im Zuge der Ausbildung ins Ausland um

Dabei können sich Eltern nicht darauf berufen, sie hätten nichts von den Einnahmen des Kindes gewusst, selbst wenn das Kind nicht mehr in der elterlichen Wohnung wohnt. Die Merkblätter der Familienkasse weisen ausdrücklich darauf hin, dass jede Änderung, die Einfluss auf den Bezug von Kindergeld hat, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen ist. Daher wird den Betroffenen auch unterstellt, bei falschen/unvollständigen Angaben einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangen zu wollen.

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Automatische Datenübermittlung erleichtert Aufdeckung von Steuerstraftaten beim Kindergeld

Seit 2018 darf das Bundeszentralamt für Steuern geänderte Meldedaten an die Familienkasse weitergeben. Grundlage dafür ist § 69 EStG. Relevant ist die automatische Datenübermittlung vor allem in den Fällen, in denen Familien ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Damit haben Familien keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld aus Deutschland.

Trotz gesetzlicher Verpflichtung (gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG) haben viele Bezieher bisher die Familienkasse nicht über den Umzug informiert, sodass diese erst sehr spät oder teilweise gar nicht erfahren hat, dass die Berechtigung zum Kindergeldbezug nicht mehr vorlag. Durch die automatische Datenübermittlung ist es jedoch viel leichter für die Familienkasse, die Kindergeldberechtigung zu überprüfen.

Nur weil die Daten automatisch übermittelt werden, heißt das nicht, dass Familien beim Umzug von der gesetzlichen Verpflichtung zur Meldung des Umzugs entbunden sind. Wenn Sie der Verpflichtung nicht nachkommen, können Sie sich beim Kindergeldbezug wegen Steuerhinterziehung strafbar machen.

Anwendung von Steuerstrafrecht und Steuerordnungswidrigkeitenrecht

Aus steuerstrafrechtlicher Sicht sind beim unberechtigten Bezug von Kindergeld die beiden folgenden Straftatbestände zu beachten:

  • § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO: Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen – der Täter hat vorsätzlich unrichtige/unvollständige Angaben gemacht und dadurch ungerechtfertigte Vorteile durch die Kindergeldzahlung erhalten
  • § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO: Pflichtwidriges Unterlassen einer Mitteilung über steuerlich erhebliche Tatsachen – Täter verletzt vorsätzlich seine Handlungspflicht, der Familienkasse Änderungen mitzuteilen, die für den Leistungsbezug relevant sind (Grundlage: § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG)

Davon zu unterscheiden sind leichtfertige Steuerverkürzungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach § 378 AO. In dem Fall hat der Betroffene gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen, was als Steuerordnungswidrigkeit ausgelegt wird und mit einem Bußgeld belegt werden kann.

Selbstanzeige bei unberechtigtem Bezug von Kindergeld

Auch beim Kindergeld besteht für Betroffene die Möglichkeit, die Strafverfolgung durch eine Selbstanzeige zu verhindern. In dem Fall sind unvollständige oder falsche Angaben zum Bezug von Kindergeld in vollem Umfang zu berichtigen.

Es ist aber auch möglich, dass trotz der Selbstanzeige die Strafverfolgung droht, nämlich in folgenden Fällen:

  1. Es wurde gegen den Betroffenen bereits ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und der Betroffene hat Kenntnis davon.
  2. Die Tat ist schon entdeckt worden und der Betroffene wusste das oder er musste damit rechnen, dass die Tat entdeckt wird.
  3. Der Betroffene hat mit der ungerechtfertigten Zahlung von Kindergeld einen Steuervorteil von über 50.000 Euro erzielt.

Wer eine Selbstanzeige stellt, muss in jedem Fall das zu Unrecht erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Wird der Fall als Steuerhinterziehung eingestuft, fallen zudem Hinterziehungszinsen an (§ 235 AO). Sie betragen 0,5 Prozent pro Monat.

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Bildnachweis: © blende11.photo – stock.adobe.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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