Steuerhinterziehung: Einstellung des Steuerstrafverfahrens gegen Auflage

Steuerstrafverfahren Einstellung § 153a StPO

Viele Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung enden mit einer Einstellung des Verfahrens, wobei die Einstellung gemäß § 153a der StPO in der Praxis am häufigsten angewandt wird. Beschuldigte erhalten damit die Möglichkeit, das Steuerstrafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage zu beenden. Wir zeigen Ihnen, mit welchen Voraussetzungen die Einstellung gemäß § 153a StPO verbunden ist und warum dafür das Verhandlungsgeschick eines Fachanwalts entscheidend sein kann.

Voraussetzung zur Verfahrenseinstellung

Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • es besteht ein hinreichender Tatverdacht – ansonsten müsste das Verfahren wg. 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden
  • Schuld des Täters wird als gering erachtet
  • Beschuldigte und Gericht stimmen der Einstellung zu

In der Praxis hat die Höhe der mutmaßlich hinterzogenen Steuern maßgeblichen Einfluss auf die Beurteilung der Schwere der Schuld. Allerdings legt der Gesetzgeber hier keine konkreten Geldbeträge fest. Vielmehr wirken sich zahlreiche Einzelumstände aus, sodass durchaus auch bei höheren Hinterziehungsbeträgen die Chance besteht, das Verfahren gegen Auflage einzustellen.

Insbesondere bei der Beurteilung der Schwere der Schuld kommt das Verhandlungsgeschick des Anwalts zum Tragen. Nutzen Sie daher die professionelle Unterstützung meiner Kanzlei!



Vorteile der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO

Beschuldigte profitieren von der Einstellung nach § 153 a StPO folgendermaßen:

  • es gibt keine mündliche Hauptverhandlung
  • die erteilten Auflagen sind nicht als Strafe zu bewerten – die Auswirkung einer Strafe entfallen
  • kein Weiterermitteln nach Verfahrenseinstellung
  • Fortgelten der Unschuldsvermutung

Die Einstellung des Verfahrens ist definitiv keine Verurteilung, Beschuldigte erhalten keinen Eintrag im Bundeszentralregister und damit auch nicht im Führungszeugnis.

Fristen nach Zustimmung der Auflage

Dem Beschuldigten wird eine Frist zur Zahlung der Geldauflage gesetzt, sie darf höchstens 6 Monate betragen, kann aber einmal um 3 Monate verlängert werden. Bis der Beschuldigte alle Auflagen erfüllt hat, ist das Verfahren daher nur vorläufig eingestellt.

Neben der Geldzahlung sind übrigens auch andere Auflagen nach § 153 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 StPO möglich. So kann der Beschuldigte z.B. auch einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen oder gemeinnützige Arbeit leisten. In Steuerstrafverfahren geht es jedoch fast immer um Geldauflagen.

Höhe der Geldauflage

Sie orientiert sich regelmäßig an der Höhe der hinterzogenen Steuern. Der Gesetzgeber gibt hierzu lediglich die Vorgabe, dass die Höhe der Geldauflage in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Schuld stehen muss.

In der Praxis wird die Höhe der Geldauflage sehr unterschiedlich festgelegt, wobei mindestens der Betrag des eingetretenen Steuerschadens zu zahlen ist und die Geldauflage meist maximal bis zum Dreifachen dieses Betrags reicht.

Durch die relativ offene Gesetzesformulierung ist wiederum das Verhandlungsgeschick des Anwalts entscheidend.

Unterschied zur Einstellung nach § 153 StPO

Nach § 153 StPO, § 398 AO kann ein Steuerstrafverfahren wg. Geringfügigkeit eingestellt werden. In § 153 StPO ist festgelegt, dass dies nur für Fälle möglich ist, in denen kein Verbrechen vorliegt, sondern nur ein Vergehen. § 398 der Abgabenordnung ist zu entnehmen, dass für die Verfahrenseinstellung eine geringe Schuld des Betroffenen gegeben sein muss und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehen darf.

Die Einstellung eines Steuerstrafverfahrens nach § 153 StPO, § 398 AO ist demnach nur bei geringfügigen Steuerhinterziehungen möglich, wobei es auch hier in der Praxis einen großen Spielraum hinsichtlich der Einschätzung der Geringfügigkeit gibt. Zu bedenken ist außerdem, dass neben dem Hinterziehungsbetrag weitere Schuldmerkmale herangezogen werden, um zu beurteilen, ob eine Einstellung nach § 153 StPO, § 398 AO möglich ist.

Bei den meisten Steuerstrafverfahren kann eine Hauptverhandlung vor Gericht verhindert und eine Einstellung des Verfahrens bewirkt werden. Lassen Sie sich dazu von unserer erfahrenen Kanzlei für Steuerrecht beraten.



 

Bildquelle:

© motorradcbr – stock.adobe.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert