Die Kosten, die Sie für einen Steuerberater aufwenden, können Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung komplett absetzen, als Werbungskosten oder Betriebskosten. Es gibt jedoch Einschränkung bzgl. der Bereiche, auf die sich die Beratung bezieht. Wir zeigen Ihnen im Detail, welche Beratungskosten absetzbar sind und welche nicht.
Beratung muss Einkünfte betreffen
Die Steuerberatung ist nur dann absetzbar, wenn sie sich auf die Einkommenserzielung bezieht. Sie muss also im Zusammenhang mit betrieblichen Bereichen wie z.B. dem Jahresabschluss, der Buchhaltung oder der Steuererklärung stehen. Aber auch Kosten außerhalb des betrieblichen Bereichs sind absetzbar, sofern sie Einkünfte betreffen. Dazu gehören beispielsweise Einkünfte aus Vermietung oder aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick zur Absetzbarkeit:
Absetzbar sind Beratungsleistungen zu:
– Ermittlung von Ausgaben/Einnahmen und dementsprechend Ausfüllen der jeweiligen Anlagen
– Fragen zu Einkünften
– Einnahmen/Ausgaben bei Gewinneinkünften
– Buchführung – Erstellung und Überwachung
– Einnahmen/Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit/Vermietung/Renten
– Erstellung von Bilanzen
Nicht absetzbar sind Beratungsleistungen zu:
– Fragen zu Einkommenssteuertarifen bzw. zur Veranlagung
– haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen
– Kinderbetreuungskosten und Kindergeld
– Erbschaftssteuer
– Ausfüllen der Einkommenssteuererklärung
Werbungskosten oder Betriebsausgaben?
Als Betriebskosten geben Sie die Aufwendungen für die Steuerberatung an, wenn sie Gewinneinkünfte, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer betreffen. Wenn die Aufwendungen jedoch dazu dienen, die Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit oder die Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung zu sichern, dann müssen Sie diese im Bereich Werbungskosten angeben.
Keine Begrenzungen für die Höhe der Steuerberatungskosten
Sie können die Steuerberatungskosten in voller Höhe absetzen. Die Höhe der Kosten ist allerdings in der Steuerberatergebührenverordnung geregelt, an die sich der Steuerberater halten muss.
Mischkosten aus Einkommen und privaten Bereichen
Es gibt mitunter Aufwendungen, die sowohl berufliche als auch private Aspekte betreffen, z.B. Beiträge zum Lohnsteuerhilfeverein. Dies wird als gemischt veranlasste Steuerberatungskosten bezeichnet. In den Fällen können Sie eine Einordnung gemäß den folgenden Faustformeln vornehmen:
1. Belaufen sich diese Aufwendungen auf nicht mehr als 100 Euro, dann können Sie diese Kosten entweder als Betriebskosten oder als Werbungskosten geltend machen.
2. Betragen die Kosten 101 bis 200 Euro, können Sie lediglich 100 Euro davon als Werbungs- oder Betriebskosten absetzen.
3. Bei einem Wert über 200 Euro, können Sie die Hälfte als Werbungs- oder Betriebskosten absetzen, die andere Hälfte wird nicht berücksichtigt.