Strafbefreiende Selbstanzeige: Ist eine Selbstanzeige immer strafbefreiend?

Selbstanzeige Straffreiheit

Update 07. Mai 2026

Diese Frage kann mit einem klaren Nein beantwortet werden. Im Bereich des Steuerstrafrechts spielt die Selbstanzeige eine wichtige Rolle, sie kann aber nur in bestimmten Fällen eine Verurteilung wegen Steuerstraftaten verhindern. Die Straffreiheit bei einer Selbstanzeige unterliegt demnach gewissen Beschränkungen bzw. Ausschlussgründen.

Wir zeigen Ihnen, unter welchen Voraussetzungen eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich bzw. nicht möglich ist und welche Rolle die Finanzbehörden dabei spielen.

!!! Aktueller Hinweis: Lars Klingbeil plant Reform der Straffreiheit bei Selbstanzeige. Aktuelles dazu finden Sie im folgenden Blogbeitrag: Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige?

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung – die wichtigsten Fakten:


  • Selbstanzeige kann nur unter den strengen Voraussetzungen des § 371 AO zur Straffreiheit führen
  • Ausschlussgründe für Straffreiheit durch Selbstanzeige:
    • bereits eingeleitetes Straf- oder Bußgeldverfahren
    • Anordnung einer Außenprüfung
    • Amtsträger erscheint wg. Prüfung oder Ermittlung wg. Steuerstraftat
    • Kenntnis des Finanzamts des Sachverhalts/der Steuerhinterziehung
    • besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 AO
  • Selbstanzeige muss vollständige und korrekte Angaben zu allen Steuerstraftaten enthalten

Straffreiheit durch Selbstanzeige – die Ausschlussgründe

Die für die strafbefreiende Selbstanzeige geltenden Voraussetzungen sind in § 371 AO geregelt. Insbesondere finden sich dort die Sperrgründe für die Wirksamkeit der Abgabe einer Selbstanzeige:

1. Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

Sobald der Steuersünder oder sein Vertreter davon in Kenntnis gesetzt wird, setzt die Sperrwirkung bei einer Selbstanzeige ein. Allerdings betrifft das nur die Straftaten, die zur Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens geführt haben. Der Steuersünder kann sich also durchaus bspw. aufgrund der Hinterziehung von Einkommenssteuer selbst anzeigen, wenn sich das Verfahren auf die Hinterziehung von Erbschaftssteuern bezieht.

2. Erscheinen eines Amtsträgers

Wenn ein Steuerfahnder oder ein anderer Amtsträger des Finanzamts erscheint, um eine Prüfung vorzunehmen oder um wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu ermitteln, gilt ebenfalls eine Sperrwirkung. Hier gilt aber wie bei Punkt 1: Die Sperrwirkung tritt nur für die Steuerarten und Veranlagungszeiträume ein, für die eine Prüfung oder Ermittlung erfolgt.

3. Prüfungsanordnung

Das bezieht sich auf eine Außenprüfung des Finanzamts gemäß § 196 AO. Mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung tritt nach § 371 Abs. 2 AO grundsätzlich eine Sperrwirkung ein, die eine strafbefreiende Selbstanzeige ausschließt. Diese Sperrwirkung erfasst jedoch nur die Steuerarten und Zeiträume, die konkret Gegenstand der angekündigten Prüfung sind. Für andere Steuerarten oder nicht von der Prüfungsanordnung umfasste Besteuerungszeiträume kann eine strafbefreiende Selbstanzeige weiterhin möglich sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

4. Wissen um die Entdeckung der Straftat

Dieser Ausschluss bezieht sich auf die Situation, dass der Steuersünder, während er die Selbstanzeige vornimmt, weiß, dass seine Tat schon entdeckt wurde bzw. dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Tat entdeckt wird. Allerdings bedeutet „entdeckt“, dass die Steuerbehörde wirklich Nachweise dafür hat und nicht nur ein Tatverdacht vorliegt.

5. Hinterzogener Betrag liegt über 25.000 Euro

Der Betrag bezieht sich auf jede einzelne Steuertat. Nach § 398a AO kann das  Finanzamt in solchen Fällen aber unter bestimmten Voraussetzungen  von der Verfolgung absehen, nämlich wenn:   

  • die Höhe des hinterzogenen Betrags der einzige Grund für den Ausschluss der Strafverfolgung darstellt und
  • der Betroffene zusätzlich einen Geldbetrag – abhängig von der Höhe des hinterzogenes Betrages – sowie die steuerlichen Nebenleistungen in Form von Zinsen nach § 233a AO und § 235 AO entrichtet

6. Besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung

Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt nach § 370 Abs. 3 AO insbesondere dann vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt werden. Nach der Rechtsprechung wird ein solches „großes Ausmaß“ regelmäßig ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 € pro Tat angenommen.

Weitere Regelbeispiele sind etwa die gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehung, der Missbrauch der Stellung als Amtsträger oder die Verwendung gefälschter Belege. In diesen Fällen erhöht sich der Strafrahmen erheblich – es droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Strafbefreiende Selbstanzeige ist an klare Bedingungen geknüpft

Eine Selbstanzeige ist kein Freifahrtschein, sondern ein eng begrenztes Instrument im Steuerstrafrecht, das nur bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen zur Strafbefreiung führen kann. Entscheidend sind insbesondere vollständige, wahrheitsgemäße Angaben, rechtzeitige Meldung und Kooperation mit dem Finanzamt.

Kontaktieren Sie uns: Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige!



Strafbefreiende Selbstanzeige – FAQ 

Wann gilt eine Selbstanzeige tatsächlich als strafbefreiend?

 Eine Selbstanzeige gilt als strafbefreiend, wenn sie vor Eintreten eines Ausschlussgrunds nach § 371 AO erfolgt, vollständig alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart korrigiert und die Steuern plus Zinsen nachgezahlt werden. Sie wirkt nur, solange die Finanzbehörde die Tat nicht entdeckt hat und keine Prüfungsmaßnahmen vorliegen. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Finanzamt eine Selbstanzeige anerkennt? 

Erforderlich sind vollständige, korrekte und wahrheitsgemäße Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (mindestens 10 Jahre), rechtzeitige Nachzahlung von Steuern und Zinsen sowie Abwesenheit von Sperrgründen wie Prüfungsanordnung oder laufendem Ermittlungsverfahren. 

Kann ich eine Selbstanzeige abgeben, wenn schon ein Ermittlungsverfahren läuft? 

Nein, sobald ein Straf- oder Bußgeldverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde und Sie davon Kenntnis haben, greift die Sperrwirkung – eine Selbstanzeige ist dann für die betroffene Steuerstraftat nicht mehr strafbefreiend. 

Was passiert, wenn die Finanzbehörde bereits Hinweise auf meine Tat hat? 

Weiß der Täter von der Entdeckung der Tat (d.h. es liegen konkrete Beweise vor, nicht nur ein Verdacht), ist die Selbstanzeige wirkungslos. Die strafbefreiende Wirkung entfällt gemäß § 371 Abs. 2 AO. 

Was sind häufige Fehler, durch die eine Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung verliert?

Häufige Fehler sind Unvollständigkeit (nicht alle unverjährten Taten und nicht alle steuerpflichtigen Sachverhalte erfasst), verspätete Abgabe nach Sperrgründen, fehlende Nachzahlung oder ungenaue Sachverhaltsdarstellung.  

Wie kann mir ein Anwalt dabei helfen, Straffreiheit durch die Selbstanzeige zu erlangen? 

Ein Anwalt prüft Sperrgründe, stellt Vollständigkeit sicher, vermeidet Fallstricke, formuliert präzise Angaben und begleitet die Kommunikation mit dem Finanzamt, um die strafbefreiende Wirkung bestmöglich zu gewährleisten.

Welche Vorteile habe ich, wenn ein spezialisierter Anwalt meine Selbstanzeige prüft oder verfasst? 

Vorteile sind höhere Erfolgschancen durch fachliche Präzision, Vermeidung teurer Fehler, Vertraulichkeit, professionelle Vertretung gegenüber der Finanzbehörde und oft schnellere Bearbeitung – die Unterstützung ist speziell bei komplexen Fällen unverzichtbar. 

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert