Update 13. April 2023
Die Selbstanzeige beim Finanzamt bei Steuervergehen ist der einzige Weg, um einer Strafverfolgung zuvorzukommen und schlimmere Auswirkungen wie Bewährungs- oder Haftstrafen zu verhindern. Doch ganz so leicht, wie die Selbstanzeige in vielen Medien immer wieder dargestellt wird, ist sie in der Praxis nicht. Wir haben Ihnen eine Checkliste zur strafbefreienden Selbstanzeige erstellt und die wichtigsten Punkte zum Ablauf und zu den Inhalten der Anzeige zusammengefasst.
Checkliste strafbefreiende Selbstanzeige
Wer erstattet die Selbstanzeige? | Täter der Steuerhinterziehung/der Steuerordnungswidrigkeit – alternativ dessen Vertreter, Verteidiger, Gehilfe/Anstifter. |
Wo wird die Anzeige erstattet? | Beim örtlich zuständigen Finanzamt. |
Anforderungen an Form und Inhalt | Es besteht kein Formzwang – Schriftform ist empfehlenswert, mit Bitte um Zugangsnachweis. Muss als Berichtigung gekennzeichnet werden. Angaben müssen vollständig sein, um Besteuerung ohne Einschränkungen zu ermöglichen. |
Was muss alles offengelegt werden? | Alle unverjährten Straftaten einer Steuerart (Details: Verjährungsfristen Steuerhinterziehung). |
Was ist bei Steuernachzahlungen zu beachten? | Straffreiheit ist nur bei Nachzahlung der hinterzogenen Steuern möglich. |
Sperrwirkung – Selbstanzeige ohne Strafbefreiung | In § 371 AO sind mehrere Gründe aufgeführt, die eine strafbefreiende Selbstanzeige ausschließen, z.B. Tatentdeckung zum Berichtigungszeitpunkt oder Überschreitung bestimmter Hinterziehungsbeträge. Weitere Details hierzu: Straffreiheit bei Selbstanzeige). |
Wo muss man die Selbstanzeige stellen?
Die Details zur Selbstanzeige sind im Paragraph 371 der Abgabenordnung geregelt. Die Anzeige müssen Sie an das zuständige Finanzamt richten. Nur dann ist eine Straffreiheit möglich. In der Abgabenordnung gibt es keine genauen Hinweise zu den Formalitäten, d.h., Sie können die Selbstanzeige im Prinzip schriftlich oder mündlich durchführen. Da Sie ausführliche Angaben zur Art der Steuerhinterziehung machen müssen, empfiehlt es sich aber, die schriftliche Variante zu wählen. Auch die Bezeichnung „Selbstanzeige“ ist nicht erforderlich – weder mündlich noch schriftlich.
Inhalte – alle steuerrechtlich relevanten Angaben sind wichtig
Sie müssen in der Selbstanzeige nicht begründen, warum Sie Steuern hinterzogen haben. Wichtig ist, wie in der Checkliste zur Selbstanzeige angedeutet, dass Sie sich an folgende Vorgaben halten:
1. Berichtigen Sie alle unrichtigen Angaben.
2. Vervollständigen Sie unvollständige Angaben.
3. Fügen Sie unterlassene Angaben hinzu.
Die Angaben müssen die letzten 10 Jahre einschließen, sofern in dieser Zeit Angaben fehlerhaft oder unvollständig waren.
So einfach diese Punkte auch klingen mögen, zeigen sie in der Praxis jedoch die größten Probleme und führen nicht selten dazu, dass die Selbstanzeige mehr Schaden als Nutzen bringt. Einige lassen z.B. Angaben weg, weil sie meinen, sie seien nicht für die Steuerhinterziehung relevant. Andere vergessen Angaben, weil sie einfach viele Jahre zurückliegen. Wir raten Ihnen daher, bei der Selbstanzeige auf die Erfahrung von Steuerberatern bzw. Rechtsanwälten zurückzugreifen.
Machen Sie in jedem Fall konkrete Angaben zum Steuervergehen, also z.B. zu den betroffenen Konten oder Depots, und geben Sie einen konkreten Hinterziehungsbetrag an. Falls das nicht möglich ist, weil für den genauen Betrag noch Unterlagen fehlen, so geben Sie zumindest eine Schätzung an mit der Bitte, den exakten Betrag nachreichen zu dürfen, wenn die betreffenden Dokumente vorliegen.
Allgemein sollten die Steuerangaben so genau wie möglich sein, damit das Finanzamt ohne großen Ermittlungsaufwand die Steuerschuld nachvollziehen und überprüfen kann, um anhand der Angaben einen neuen Steuerbescheid zu erlassen.
Wann wird die Selbstanzeige unwirksam?
Es gibt Fälle, in denen eine Selbstanzeige zu spät ist, nämlich dann, wenn:
- Sie davon unterrichtet werden, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde
- die Steuerhinterziehung aufgedeckt wurde und Sie von der Aufdeckung wussten
- schon ein Prüfer erschienen ist
Mehr Informationen zum Thema finden Sie im Beitrag „Straffreiheit bei Selbstanzeige„.
Nachzahlung nach der Selbstanzeige
Ob ein Strafzuschlag für die unterlassenen Steuerzahlungen veranschlagt wird und in welcher Höhe, hängt von der Höhe der hinterzogenen Steuern ab. Auf jeden Fall gehen Sie nur straffrei aus, wenn Sie die Steuern wieder zurückzahlen. Das Finanzamt setzt eine angemessene Frist für die Rückzahlung, die in der Regel aber vier Wochen nicht überschreitet.
Detaillierte Infos zur Berechnung der Steuerschuld finden Sie in unserem Beitrag „Was passiert nach der Selbstanzeige?“.
Von Steuerexperten beraten lassen
Laut § 371 AO können Sie nach einer Selbstanzeige nur mit einer Strafbefreiung rechnen, wenn Ihre Angaben den Sachverhalt aufklären und zu einer neuen, richtigen Steuerfestsetzung führen. Gerade hier lauern die größten Fallstricke, denn wie bereits beschrieben kommt es sehr oft vor, dass Betroffene bestimmte Angaben nur unvollständig machen oder ganz weglassen, weil sie glauben, sie würden für die Berechnung keine Rolle spielen.
Auch unsere anfangs aufgeführte Checkliste zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nur als Auflistung der wichtigsten Aspekte der Anzeige zu verstehen. Der Teufel steckt eben wie bei vielen steuerrechtlichen Angelegenheiten im Detail.
Möchten Sie sicher gehen, dass die Selbstanzeige auch wirksam ist und lediglich eine Nachzahlung bzw. Strafzuschläge statt einer Bewährungs- oder Haftstrafe nach sich ziehen, sollten Sie einen auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragen, wie z.B. unsere Kanzlei.