Update 04. März 2026
Die Selbstanzeige beim Finanzamt bei Steuerstraftaten ist der einzige Weg, um einer Strafverfolgung zuvorzukommen und schlimmere Auswirkungen wie Bewährungs- oder Haftstrafen zu verhindern. Doch ganz so leicht, wie die Selbstanzeige in vielen Medien immer wieder dargestellt wird, ist sie in der Praxis nicht. Wir haben Ihnen eine Checkliste zur strafbefreienden Selbstanzeige erstellt und die wichtigsten Punkte zum Selbstanzeige Ablauf sowie zu den Inhalten der Anzeige zusammengefasst.
Checkliste strafbefreiende Selbstanzeige
| Wer erstattet die Selbstanzeige? | Täter der Steuerhinterziehung/der Steuerordnungswidrigkeit – alternativ dessen Vertreter, Verteidiger, Gehilfe/Anstifter. |
| Wo wird die Anzeige erstattet? | Beim örtlich zuständigen Finanzamt. |
| Anforderungen an Form und Inhalt | Es besteht kein Formzwang – Schriftform ist empfehlenswert, mit Bitte um Zugangsnachweis bei der Finanzbehörde. Selbstanzeige muss als Berichtigung gekennzeichnet werden. Angaben müssen vollständig sein, um Besteuerung ohne Einschränkungen zu ermöglichen. |
| Was muss alles offengelegt werden? | Alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart (Details: Verjährungsfristen Steuerhinterziehung). |
| Was ist bei Steuernachzahlungen zu beachten? | Straffreiheit ist nur bei Nachzahlung der hinterzogenen Steuern möglich. |
| Sperrwirkung – Selbstanzeige ohne Strafbefreiung | In § 371 AO sind mehrere Gründe aufgeführt, die eine strafbefreiende Selbstanzeige ausschließen, z.B. Tatentdeckung zum Berichtigungszeitpunkt oder Überschreitung bestimmter Hinterziehungsbeträge. Weitere Details hierzu: Straffreiheit bei Selbstanzeige). |
Wo muss man die Selbstanzeige stellen?
Die Details zur Selbstanzeige sind im Paragraph 371 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die Anzeige müssen Sie an das zuständige Finanzamt richten. Nur dann ist eine Straffreiheit möglich. In der Abgabenordnung gibt es keine genauen Hinweise zu den Formalitäten, d.h., Sie können die Selbstanzeige im Prinzip schriftlich oder mündlich durchführen. Da Sie ausführliche Angaben zur Art der Steuerhinterziehung machen müssen, empfiehlt es sich aber, die schriftliche Variante zu wählen. Auch die Bezeichnung „Selbstanzeige“ ist nicht erforderlich – weder mündlich noch schriftlich.
Inhalte der Selbstanzeige – alle steuerrechtlich relevanten Angaben sind wichtig
Sie müssen in der Selbstanzeige der Finanzbehörde gegenüber nicht begründen, warum Sie Steuern hinterzogen haben. Wichtig ist, wie in der Checkliste zur strafbefreienden Selbstanzeige angedeutet, dass Sie sich an folgende Vorgaben halten:
1. Berichtigen Sie alle unrichtigen Angaben.
2. Vervollständigen Sie unvollständige Angaben.
3. Fügen Sie unterlassene Angaben hinzu.
Die Angaben müssen zumindest die letzten 10 Jahre einschließen, sofern in dieser Zeit Angaben fehlerhaft oder unvollständig waren.
So einfach diese Punkte auch klingen mögen, zeigen sie in der Praxis jedoch die größten Probleme und führen nicht selten dazu, dass die Selbstanzeige mehr Schaden als Nutzen bringt. Einige lassen z.B. Angaben weg, weil sie meinen, sie seien nicht für die Steuerhinterziehung relevant. Andere vergessen Angaben, weil sie einfach viele Jahre zurückliegen. Wir raten Ihnen daher, bei der Selbstanzeige auf die Erfahrung unserer Steuerberater bzw. Rechtsanwälte zurückzugreifen.
Je konkreter, desto besser für den Selbstanzeige Ablauf
Machen Sie in jedem Fall konkrete Angaben zum Steuervergehen, also z.B. zu den betroffenen Konten oder Depots, und geben Sie einen konkreten Hinterziehungsbetrag an. Falls das nicht möglich ist, weil für den genauen Betrag noch Unterlagen fehlen, so geben Sie zumindest eine Schätzung an mit der Bitte, den exakten Betrag nachreichen zu dürfen, wenn die betreffenden Dokumente vorliegen.
Allgemein sollten die Steuerangaben so genau wie möglich sein, damit das Finanzamt ohne großen Ermittlungsaufwand die Steuerschuld nachvollziehen und überprüfen kann, um anhand der Angaben einen neuen Steuerbescheid zu erlassen.
Selbstanzeige Ablauf im Detail
1. Kontaktaufnahme mit einem Anwalt für Steuerstrafrecht
Lassen Sie umgehend einen spezialisierten Anwalt prüfen, ob eine Selbstanzeige in Ihrem Fall möglich ist (keine Ausschlussgründe wie Prüfungsanordnung oder laufendes Verfahren vorliegen). Der Anwalt bewertet Risiken und Erfolgschancen.
2. Zusammentragen aller relevanten Unterlagen
Gemeinsam mit Ihrem Anwalt sammeln Sie Steuerbescheide, Kontoauszüge, Verträge und Belege – für alle unverjährten Steuererklärungen (mindestens 10 Jahre rückwirkend).
3. Erstellung der Selbstanzeige
Auf Basis der Daten wird die Selbstanzeige durch die Kanzlei vorbereitet und die Steuernachzahlung inklusive Zinsen wird berechnet. Sie unterschreiben und schicken die Anzeige an die zuständige Finanzbehörde.
4. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Sie erhalten von der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts eine Mitteilung zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens. Im Folgenden werden Ihre Nacherklärungen auf ihre Wirksamkeit geprüft. Sofern Nachfragen von der Finanzbehörde kommen, kümmert sich der beauftragte Anwalt ebenfalls darum.
5. Einstellung des Verfahrens
Sind alle Nacherklärungen der Selbstanzeige geprüft und freigegeben, erfolgt eine Information an die Straf- und Bußgeldstelle der Finanzbehörde, die wiederum die Ermittlungen wg. Steuerstraftaten einstellt.
Tipp: Ohne Anwalt riskieren Sie häufige Fallstricke wie unvollständige Angaben oder verpasste Fristen. Kontaktieren Sie daher frühzeitig einen Experten, um sicher zu gehen, dass der Selbstanzeige Ablauf korrekt und die Anzeige wirksam ist. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich insbesondere bei Sachverhalten, die mehrere Steuerpflichtige betreffen, etwa bei zusammenveranlagten Eheleuten.
Wann wird die Selbstanzeige unwirksam?
Es gibt Fälle, in denen eine Selbstanzeige zu spät ist, nämlich dann, wenn:
- Sie davon unterrichtet werden, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wurde
- die Steuerhinterziehung aufgedeckt wurde und Sie von der Aufdeckung wussten bzw. der Sachverhalt der Behörde (bspw. durch Kontrollmitteilungen) bereits bekannt ist
- schon ein Prüfer erschienen ist
Mehr Informationen zum Thema finden Sie im Beitrag „Straffreiheit bei Selbstanzeige„.
Nachzahlung nach der Selbstanzeige
Ob ein Strafzuschlag für die unterlassenen Steuerzahlungen veranschlagt wird und in welcher Höhe, hängt von der Höhe der hinterzogenen Steuern ab. Auf jeden Fall gehen Sie nur straffrei aus, wenn Sie die nicht entrichtete/hinterzogene Steuer abführen. Das Finanzamt setzt eine angemessene Frist für die Rückzahlung, die in der Regel aber vier Wochen nicht überschreitet.
Detaillierte Infos zur Berechnung der Steuerschuld finden Sie in unserem Beitrag „Was passiert nach der Selbstanzeige?“.
Von Steuerexperten beraten lassen
Laut § 371 AO können Sie nach einer Selbstanzeige nur mit einer Strafbefreiung rechnen, wenn Ihre Angaben den Sachverhalt aufklären und zu einer neuen, richtigen Steuerfestsetzung führen. Gerade hier lauern die größten Fallstricke, denn wie bereits beschrieben kommt es sehr oft vor, dass Betroffene bestimmte Angaben nur unvollständig machen oder ganz weglassen, weil sie glauben, sie würden für die Berechnung keine Rolle spielen.
Auch unsere anfangs aufgeführte Checkliste zur strafbefreienden Selbstanzeige ist nur als Auflistung der wichtigsten Aspekte der Anzeige zu verstehen. Der Teufel steckt eben wie bei vielen steuerrechtlichen Angelegenheiten im Detail.
Möchten Sie sicher gehen, dass die Selbstanzeige auch wirksam ist und lediglich eine Nachzahlung bzw. Strafzuschläge statt einer möglichen Bewährungs- oder Haftstrafe nach sich ziehen, sollten Sie einen auf dieses Gebiet spezialisierten Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragen, wie z.B. unsere Kanzlei.
Checkliste strafbefreiend Selbstanzeige – FAQ zum Selbstanzeige Ablauf
Wie ist der Ablauf einer Selbstanzeige?
Der Ablauf umfasst: Anwaltsberatung zur Prüfung der Machbarkeit, Zusammentragen aller Unterlagen, Berechnung der Nachzahlungen, Erstellung der vollständigen Selbstanzeige, Einreichung beim Finanzamt und Nachverfolgung bis zur Bestätigung der Strafbefreiung.
Welche Voraussetzungen muss eine Selbstanzeige erfüllen?
Sie muss Ausschlussgründe (§ 371 AO) berücksichtigen, es müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden und es sind Steuern plus Zinsen nachzuzahlen – unvollständige Angaben machen die Selbstanzeige unwirksam.
Wie lange dauert der gesamte Ablauf bei einer Selbstanzeige?
Vorbereitung und Einreichung dauern 2 bis 8 Wochen (je nach Fallkomplexität). Die Bearbeitung durch das Finanzamt ca. 3 bis 12 Monate bis zur endgültigen Bestätigung der strafbefreienden Wirkung.
Muss ich zuerst einen Anwalt kontaktieren, bevor ich eine Selbstanzeige mache?
Ja, das sollten Sie unbedingt – ein Steuerstrafrechtsanwalt prüft Sperrgründe, sichert Vollständigkeit und vermeidet teure Fehler, die die Strafbefreiung gefährden könnten.
Was passiert nach der Einreichung der Selbstanzeige beim Finanzamt?
Das Finanzamt prüft die Angaben, fordert ggf. Nachweise an, berechnet endgültige Nachzahlungen und bestätigt die strafbefreiende Wirkung. Ihr Anwalt begleitet diesen Prozess vollständig.
Kann ein Steuerstrafrecht-Anwalt den gesamten Ablauf der Selbstanzeige übernehmen?
Ja, von der Risikoprüfung über die Erstellung und Einreichung bis zur Kommunikation mit dem Finanzamt. Das bedeutet für Sie: maximale Erfolgschancen und eine rechtssichere Strafbefreiung.