Was bedeutet AfA – Absetzung durch Abnutzung?

AfA Absetzung für Abnutzung

Ab einem bestimmten Wert ist die steuerliche Absetzung von Anschaffungsgütern nicht im Anschaffungsjahr möglich, sondern nur verteilt als Abschreibung über einen bestimmten Nutzungszeitraum hinweg. Diese Abschreibung wird als Absetzung für Abnutzung oder kurz AfA bezeichnet. Die Regelungen zur Absetzung für Abnutzung sind im § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zu finden. Die verteilte Absetzung soll die Wertminderung der Güter durch deren Abnutzung abbilden.

Ab dem Jahr 2020 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, eine Sonderabschreibung für Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungsbauten in Anspruch zu nehmen.

Sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % für das Jahr der Anschaffung und die drei darauffolgenden Jahre zu gewähren.

Diese Sonderabschreibung wird zusätzlich zu der regulären AfA nach § 7 Abs. 4 EStG gewährt. Ziel des Gesetzgebers ist die Schaffung neuen Wohnraums ab dem 31.08.2018 bis zum 01.01.2022 zu fördern.

Der folgende Blogbeitrag gibt Ihnen einen Überblick über die Regelungen zu AfA.

Bemessungsgrundlage für die AfA

Wurde ein Arbeitsmittel nach dem 1. Januar 2018 gekauft, und liegt dessen Nettobetrag unter 800 Euro, dann kann es im Anschaffungsjahr komplett abgesetzt werden. Solche Anschaffungen werden als geringwertige Wirtschaftsgüter bezeichnet.

Liegen die Anschaffungskosten darüber, ist nur eine Abschreibung über die Restnutzungsdauer möglich.

Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem reinen Kaufpreis auch weitere Kosten, die dazu dienen, den Gegenstand in den Unternehmensbesitz zu bringen, z.B.:

  • Grunderwerbsteuer
  • Montagekosten
  • Transportspesen
  • Zollkosten

Daten zur Nutzungsdauer – AfA Tabellen

Das Bundesministerium für Finanzen bietet AfA Tabellen als Hilfsmittel, um zu ermitteln, welche Werte in einem Steuerjahr abgesetzt werden können. Die Tabellen stehen auch online zur Verfügung: AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums.

Neben den Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter (für nicht branchenspezifische Nutzung) gibt es zahlreiche Tabellen für verschiedene Wirtschaftszweige, z.B. für das Baugewerbe, die chemische Industrie, das Gastgewerbe oder die Kraftfahrzeugindustrie.

Einige Beispiele aus der AfA Tabelle AV (allgemein verwendbare Anlagegüter):

Anlagegüter Nutzungsdauer
Computer 3 Jahre
Büromöbel 13 Jahre
Solaranlagen 10 Jahre Nutzungsdauer
Kleintraktoren 8 Jahre
Fahnenmasten 10 Jahre
Kühlschränke 10 Jahre

Unterschiedliche Methoden der AfA

Die AFA kann je nach Wirtschaftsgut linear, degressiv (seit 01. Januar 2011 nicht mehr möglich) oder in Form von Sonder-AfA erfolgen. Die Unterschiede im Überblick:

Lineare AfA

Bei der linearen Methode bleibt die Abschreibungshöhe während der ganzen Abschreibungsdauer gleich, d.h. Sie geben jedes Jahr in der Steuererklärung den gleichen Betrag an.

Ausnahme: Das Jahr der Anschaffung. In diesem Jahr reduziert sich der Betrag laut § 7 Abs.1  Satz 4 EStG wie folgt: „Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.“

Sie dürfen demnach nur den Jahresanteil ab Kauf des Wirtschaftsguts absetzen, also bspw. beim Kauf im Mai 2020 dürfen Sie für 2020 nur 8/12 der Jahressumme absetzen.

Degressive AfA

Diese Methode gilt nur für Investitionen bis zum Ende des Jahres 2010. Sie beschreibt die Absetzung in fallenden Jahresbeiträgen für bewegliche Wirtschaftsgüter. Jedes Jahr wird ein konstanter Prozentsatz vom Restbuchwert abgesetzt, wodurch die Raten jedes Jahr immer stärker fallen.

Damit konnten in den ersten Jahren höhere Beträge abgesetzt werden, was vor allem für Güter vorteilhaft war, die in den ersten Jahren einer hohen Wertminderung unterlagen.

Sonderabschreibung

Sonderabschreibungen dienen der Investitionsförderung. Die Anlässe dafür sind sehr vielfältig, z.B.:

  • Bestimmte Unternehmen, insbesondere KMU, dürfen einen Teil der Anschaffungskosten für bestimmte Wirtschaftsgüter zusätzlich zu den planmäßigen Abschreibungen geltend machen.
  • Der Wert eines Wirtschaftsguts sinkt durch unvorhersehbare Einflüsse, z.B. durch eine Beschädigung. In dem Fall kann der Restwert gegebenenfalls neu berechnet und über die Restlaufzeit abgeschrieben werden.

Bildnachweis: © MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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