Straffreiheit bei Selbstanzeige: Ist eine Selbstanzeige immer strafbefreiend?

Selbstanzeige Straffreiheit

Update 13. April 2023

Diese Frage kann mit einem klaren Nein beantwortet werden. Der Staat bietet reumütigen Steuersündern zwar die Möglichkeit, durch eine Selbstanzeige zur Steuerehrlichkeit zurückzukehren, das unterliegt allerdings gewissen Beschränkungen bzw. Ausschlussgründen. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Bedingungen Straffreiheit bei einer Selbstanzeige möglich bzw. nicht möglich ist.

Straffreiheit durch Selbstanzeige – die Ausschlussgründe

Unter welchen Bedingungen eine Selbstanzeige nicht mit Straffreiheit verbunden ist, ist im § 371 AO geregelt:

1. Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens

Sobald der Steuersünder oder sein Vertreter davon in Kenntnis gesetzt wird, setzt die Sperrwirkung bei einer Selbstanzeige ein. Allerdings betrifft das nur die Straftaten, die zur Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens geführt haben. Der Steuersünder kann sich also durchaus aufgrund der Hinterziehung von Einkommenssteuer selbst anzeigen, wenn sich das Verfahren auf die Hinterziehung von Erbschaftssteuern bezieht.

2. Erscheinen eines Amtsträgers

Ein Amtsträger, z.B. ein Steuerfahnder, erscheint beim Steuerzahler, um eine Prüfung vorzunehmen oder um wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerwidrigkeit zu ermitteln. Hier gilt aber wie bei Punkt 1: Die Sperrwirkung tritt nur für die Steuerarten ein, für die eine Prüfung oder Ermittlung erfolgt.

3. Prüfungsanordnung

Hier ist eine Außenprüfung gemäß § 196 AO gemeint. Erfährt der Betroffene davon, ist die Straffreiheit der Selbstanzeige ausgeschlossen. Es ist aber trotz einer Ankündigung der Prüfung immer noch eine Strafbefreiung möglich. Das setzt allerdings voraus, dass die Steuerhinterziehung leichtfertig und nicht vorsätzlich geschah.

4. Wissen um die Entdeckung der Straftat

Dieser Ausschluss bezieht sich auf die Situation, dass der Steuersünder, während er die Selbstanzeige vornimmt, weiß, dass seine Tat schon entdeckt wurde bzw. dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Tat entdeckt wird. Allerdings bedeutet „entdeckt“, dass die Steuerbehörde wirklich Nachweise dafür hat und nicht nur ein Tatverdacht vorliegt.

5. Hinterzogener Betrag liegt über 25.000 Euro

Der Betrag bezieht sich auf jede einzelne Steuertat. Es gibt aber laut § 398a AO auch hier noch eine Möglichkeit, eine Strafbefreiung zu bewirken, nämlich wenn:

  • die Höhe des Betrags der einzige Grund für den Ausschluss der Strafverfolgung darstellt und
  • der Betroffene das Geld innerhalb einer angemessenen Frist mit Steuerzuschlägen abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern zurückzahlt

6. Besonders schwerer Fall von Steuerhinterziehung

Das kann sich einerseits auf den Hinterziehungsbetrag beziehen, anderseits auf besondere Umstände im Zusammenhang mit der Steuerhinterziehung. Letzteres gilt z.B., wenn ein Finanzbeamter an der Hinterziehung mitgewirkt hat.

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Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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