Das Schweigerecht im Steuerstrafverfahren

Schweigerecht im Steuerstrafverfahren

Update 13. April 2023

Wenn jemand zu einem frühen Zeitpunkt in einem Steuerstrafverfahren unüberlegte Aussagen macht, dann kann sich das in der Hauptverhandlung negativ für diese Person auswirken. Deshalb ist es in der Regel ratsam, vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Es gibt jedoch im Zuge des Besteuerungsverfahrens auch eine Mitwirkungspflicht (§ 90 AO), die mit dem Schweigerecht in Konflikt steht.

Schweigerecht vs. Mitwirkungspflicht

Wie in anderen Strafverfahren auch dürfen sich Beschuldigte in einem Steuerstrafprozess auf den Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ berufen: Niemand darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten.

Demnach steht es jedem frei, sich zu den Beschuldigungen zu äußern. Niemand ist gezwungen, aktiv dabei mitzuwirken, dass seine Schuld bewiesen wird. Schweigen ist also von Rechtswegen erlaubt.

Dieses Recht steht jedoch im Konflikt mit der sogenannten Mitwirkungspflicht. In einem Steuerstrafverfahren darf der Beschuldigte zwar schweigen, er ist aber zugleich in einem Besteuerungsverfahren an die Mitwirkungspflicht gebunden. Da beide Verfahren oft zusammentreffen, ergibt sich hier eine teilweise schwierige Konstellation: Einerseits muss sich der Beschuldigte zum Sachverhalt äußern und Hilfe zu dessen Aufklärung leisten, andererseits gilt der oben genannte Grundsatz. 

Auch wenn die Mitwirkungspflicht bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens weiterhin gilt, kann sie auch als unzumutbar eingestuft werden. Das wird aber immer im Einzelfall geprüft. 

Schweigerecht als Nachteil für die Hauptverhandlung?

Wer Gebrauch von seinem Schweigerecht macht, muss keinerlei Nachteile für die Hauptverhandlung befürchten. Im Gegenteil: Das Recht zu schweigen ist gleichzeitig die Möglichkeit, die Sachlage sorgfältig zu überdenken und anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Aussagen können hingegen in der späteren Verhandlung dazu führen, dass sich die Verteidigung des Beschuldigten sehr schwierig gestaltet. Außerdem können vermeintlich entlastende Aussagen auch dazu beitragen, den Beschuldigten weiter zu belasten.

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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