Automatisierter Kontenabruf durch das Finanzamt

Kontenabruf Finanzamt

Update 13. April 2023

Mit dem automatisierten Kontenabruf kann das Finanzamt die Konten und Wertpapierdepots jeder steuerpflichtigen Person abrufen und anschließend auswerten.

Der Abruf dieser Daten ist seit dem 1. April 2005 möglich und soll das Finanzamt in die Lage versetzen, die Angaben sämtlicher Steuerpflichtigen zielgerichtet prüfen zu können. Wir zeigen Ihnen, in welchen Fälle diese automatisierte Kontenabfrage durch das Finanzamt angewendet wird, beleuchten die rechtlichen Hintergründe und stellen den Ablauf der Abfrage vor.

Die Hintergründe des Kontenabrufs

Gemäß dem Grundgesetz müssen Steuern immer gleichmäßig erhoben werden. Das liegt sowohl im Interesse der Finanzämter als auch der Steuerzahler. Immerhin müssen letztendlich alle, die richtige, vollständige Angaben in ihrer Steuererklärung machen, für die Steuern aufkommen, die von unehrlichen Steuerzahlern nicht geleistet werden.

Vor dem 1. April 2005 konnte das Finanzamt zwar auch schon Auskünfte von Kreditinstituten einholen, es musste aber das jeweilige Kreditinstitut durch die Angaben des Steuerpflichtigen kennen, um eine konkrete Abfrage durchführen zu können. Das ist mit der automatisierten Kontenabrufmöglichkeit der Behörde seit 2005 nicht mehr nötig. Das Finanzamt kann seither mit angemessenem Aufwand zielgerichtet alle inländischen Konten ermitteln.

Um mögliche negative Folgen für die Bankkunden zu vermeiden, dürfen die Banken nicht über den Kontenabruf informiert werden. 

Voraussetzungen für den Kontenabruf durch das Finanzamt

Das Finanzamt darf Konten nur abrufen, wenn folgender Sachverhalt vorliegt:

  • die Abfrage ist zur Festsetzung oder zur Erhebung der Steuern notwendig 
  • die Anfrage an den Steuerpflichtigen mit der Bitte um eine Auskunft zu den Konten konnte nicht das gewünschte Ergebnis erzielen oder ist nicht erfolgsversprechend 

Es muss also immer ein konkreter Anlass vorliegen und die Abfrage muss zielgerichtet auf eine bestimmte Person hin erfolgen. Ein Verdacht auf ein steuerrechtliches Vergehen ist aber nicht notwendig. Es reicht, wenn es im betreffenden Einzelfall Unklarheiten gibt oder wenn bisherige Erfahrungen mit dem betroffenen Steuerpflichtigen eine Kontenabfrage sinnvoll erscheinen lassen. Eine flächendeckende unbegründete Abfrage ist folglich nicht möglich.

Sie haben Fragen zum automatisierten Kontenabruf durch das Finanzamt ? Wir helfen Ihnen gern weiter!

Welche Daten erhält das Finanzamt?

Durch die Abfrage werden dem Finanzamt folgenden Stammdaten offengelegt:

  • Kontonummer bzw. Depotnummer 
  • Daten zur Einrichtung/Auflösung des Kontos 
  • Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers

Kontostände oder Kontobewegungen kann das Finanzamt mithilfe der automatischen Abfrage nicht abrufen. Dafür ist ein extra Auskunftsersuchen durch das Finanzamt notwendig.

Ablauf einer Kontenabfrage

Bevor das Finanzamt die Daten vom Kreditinstitut abruft, nimmt es immer zuerst Kontakt mit der steuerpflichtigen Person auf, um den Sachverhalt zu klären. In dem Schreiben werden die Betroffenen auch darauf hingewiesen, dass infolge einer fehlenden oder unzureichenden Auskunft ein automatischer Kontenabruf möglich ist.

Nach dem Abruf der Daten ist das Finanzamt dazu verpflichtet, den Betroffenen darüber zu informieren. Es ruft ihn außerdem dazu auf, eine Aussage zu den jeweiligen Konten zu geben. Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen die Behörde nicht dazu verpflichtet ist, die Abfrage mitzuteilen, nämlich dann, wenn:

  • eine Voranfrage das Finanzamt an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern würde 
  • eine Voranfrage in irgendeiner Weise eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen würde 
  • der Kontenabruf geheim gehalten werden muss, um die Interessen von Dritten zu wahren oder wenn die Abfrage aufgrund einer Rechtsvorschrift erfolgte 

Kontenabruf vs. Bankgeheimnis

Im Zusammenhang mit der automatisierten Kontenabfrage werden immer wieder Stimmen in Richtung „gläserner Bürger“ oder „Verletzung des Bankgeheimnisses“ laut. Die Abfrage verletzt jedoch in keiner Weise das zivilrechtliche Bankgeheimnis, denn dieses bezieht sich nur auf das Verhältnis zwischen einem Kreditinstitut und dessen Kunde. Auch vor dem 1. April 2005 durfte das Finanzamt schon in Einzelfällen Auskünfte zu Konten einholen.

 

Sie sind sich unsicher bei Steuerfragen? Profitieren Sie von unserer Erfahung und nehmen Sie Kontakt auf!

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

4 Kommentare

  1. Der Schutz des Einzelnen gegenüber dem Staat wurde im Grundgesetz verankert, auch aus den Erfahrungen im sog. 3. Reich.
    Ist denn der Staat im Nachhinein dazu verpflichtet seine geheime Kontenoperation dem Kontoinhaber mitzuteilen. Gilt für den Staat die DSGVO in diesem Fall nicht?

    1. Sie haben grundsätzlich recht, dass auch der Staat in seinem Handeln an die allgemein verbindlichen Normen gebunden ist und jede Maßnahme auch insoweit überprüfen muss. „Prallen hier Vorschriften“ gegeneinander, so ergibt sich daraus die Pflicht zur Abwägung der einzelnen Schutzrechte.

  2. Sehr geehrte Damen und Herren;
    ich habe eine Frage und benötige gegebenenfalls Ihre Hilfe. Aus gesundheitlichen Gründen habe ich es versäumt dem Finanzamt meine letzten Steuererklärungen eintzureichen. Hatte mich auch im Vorfeld rechtzeitig dazu bekannt, aber keine Reaktion darauf erhalten. Nun war ich wieder einige zeit im KH und habe nach meiner Rückkehr die Vollstreckungsankündigung erhalten über 22.000 EUR.Es betrifft die Jahre 2023, 2024. Ich habe heute 1.500 EUR überwiesen, da aktuell nicht mehr zur Verfügung steht. Ich bin Rentner, mit einer Rente von 1.275,68 EUR, meine Frau hat kein Einkommen, Unterstützung erhalten wir keine Die Miete beträgt 800 EUR warm. Mietzuschuss keinen, warten bereits seit Monaten auf die Antwort der Behörden.
    Ich bin 70 Jahre alt, meine Frau 63 Jahre. Seit fast 10 Jahren verheiratet. Sie kommt aus der Ukraine, hatte einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in Österreich, jetzt leben wir in Deutschland und die Behörden schaffen es nicht Ihr einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel auszustellen oder einen Reisepass. Ich arbeite jetzt wieder als selbständiger Makler um die Kosten zu tragen. Ich hatte bei der Finanzbehörde um Aufschub bis Ende August gebeten um alle Unterlagen einzureichen, auch keine Reaktion darauf.
    Vielleicht haben Sie einen Rat oder können mir jemanden in Bayern empfehlen. Wir wohnen aktuell in Bad Füssing. Herzlichen Dank Hans Synooka

    1. Vielen Dank für Ihre ausführliche Schilderung. Bei einer bereits angekündigten Vollstreckung sollten Sie möglichst kurzfristig Kontakt mit der zuständigen Vollstreckungsstelle des Finanzamts aufnehmen und ggf. die noch ausstehenden Steuererklärungen nachreichen. Häufig beruhen hohe Forderungen in solchen Fällen zumindest teilweise auf Schätzungen des Finanzamts, die sich durch die tatsächlichen Steuererklärungen noch verändern können.
      Zu beachten ist insbesondere, dass auch die verspätete oder unterlassene Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erfüllen kann, wenn dadurch Steuern nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.
      Vor einer Nachreichung der Erklärungen würden wir daher dringend empfehlen, den Sachverhalt zunächst mit einem im Steuerstrafrecht erfahrenen Berater oder Rechtsanwalt abzustimmen. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich und noch wirksam möglich ist.

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