Aktuelle Fristen bei der Steuererklärung – ein Überblick

Steuererklärung Fristen

Die unterschiedlichen Fristen zur Abgabe der Steuererklärung richten sich in erster Linie danach, ob Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind oder ob die Abgabe freiwillig erfolgt. Wir widmen uns im aktuellen Beitrag diesen Fristen und klären wichtige Fragen wie: Wann muss ich die Steuererklärung abgeben? Kann ich die Frist verlängern? Wie sehen die zeitlichen Vorgaben bei der freiwilligen Abgabe aus?

Fristen bei der Pflichtveranlagung

Verpflichtet zur Abgabe der Steuererklärung sind Sie vor allem bei zusätzlichen Einkünften zum regulären Gehalt, z.B. beim Erhalt von Arbeitslosengeld oder Elterngeld, Einnahmen aus Vermietung, Kapitalerträgen oder selbstständiger Arbeit. Auch die Einordnung in die Steuerklasse kann Auswirkung auf die Pflichtveranlagung haben.

Für diese Pflichtveranlagung gelten die folgenden Fristregelungen:

Sie müssen die Steuererklärung bis spätestens 31. Juli abgeben. Fällt dieser Tag auf einen Sonntag/Feiertag, müssen Sie die Steuererklärung spätestens am darauffolgenden Werktag beim Finanzamt abgeben. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Abgabefrists, d.h. Sie können eine Verlängerung der Frist beim Finanzamt beantragen (um ca. 4 bis 6 Wochen), wenn Sie dies plausibel begründen. Gründe sind z.B. Krankheit, Umzug, fehlende Belege oder Arbeitsüberlastung.

Verlängerungen sind zudem möglich, wenn Sie bei der Einkommenssteuererklärung einen Steuerberater in Anspruch nehmen. In dem Fall verlängert sich die Frist bis zum letzten Februartag des folgenden Jahres.

Wie sehen die Fristen bei einer Nachforderung zur Steuererklärung aus?

Auch wenn Sie zu einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese nicht abgeben, kann es vorkommen, dass die fehlende Abgabe dem Finanzamt nicht (sofort) auffällt. Das entbindet Sie aber nicht von der Abgabepflicht. Das Finanzamt darf innerhalb einer 7-jährigen Frist die Abgabe der Steuererklärung nachfordern.

Wie hoch sind die Verspätungszuschläge nach Ablauf der Frist?

Mit dem Jahr 2019 haben sich die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung verlängert, die Verspätungszuschläge haben sich jedoch erhöht. Sie müssen mindestens 25 Euro pro angefangenem „Überziehungsmonat“ zahlen, maximal 25.000 Euro. Wie hoch der Wert ist, hängt vom Ermessen des Finanzamtes ab. Hier wirken sich u.a. die Dauer der Fristüberschreitung, Vorteile aus der verzögerten Abgabe und die Höhe der Rückzahlung aus.

Fristen bei der freiwilligen Abgabe der Steuererklärung

Als Arbeitnehmer ohne zusätzliche Einkünfte sind Sie in der Regel von der Pflichtveranlagung befreit. Entsprechend großzügiger sind die Fristen bei Abgabe der Steuererklärung:

Sie können die Steuererklärung bis 4 Jahre nach Ablauf des Steuerjahres abgeben. Diese lange Frist bietet sich z.B. an, um gleich mehrere Steuererklärungen „auf einen Streich“ zu erledigen. Das geht in der Regel schneller als die jährliche Abgabe.

Fristen beim Einspruch: Gleiche Regelung für verpflichtende und freiwillige Abgabe der Steuererklärung

Die Einspruchsfrist für die Pflichtveranlagung entspricht der Frist für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung: Sie haben für den Einspruch einen Monat Zeit.

Die Zeit startet offiziell mit Ablauf des Tages, an dem Sie den Bescheid erhalten haben, es wird jedoch in der Praxis der dritte Tag nach dem Briefstempel-Datum als Beginn der Frist angesetzt. Das liegt daran, dass eine Überprüfung des exakten Zustelldatums nicht möglich ist und daher der Fristbeginn gemäß einer Zugangsfiktion gewählt wird. Nach dieser Zugangsfiktion erhalten Sie den Brief spätestens 3 Tage nach Abgabe durch das Finanzamt an die Post.

 

Bildquelle: © kamasigns – stock.adobe.com

 

Von Erwin Glaab

Rechtsanwalt und Steuerberater. Fachanwalt für Steuerrecht & Fachberater für internationales Steuerrecht

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