Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat Ende April einen weitreichenden „Aktionsplan gegen Steuerkriminalität“ vorgestellt. Im Fokus steht dabei auch die strafbefreiende Selbstanzeige. Ziel von Klingbeil ist: Weg von der Straffreiheit hin zur bloßen Strafmilderung bei hohen Hinterziehungsbeträgen. Wir zeigen, was dieser aktuelle Vorstoß zur Selbstanzeige für betroffene Steuerpflichtige bedeutet.
Status Quo: Die „goldene Brücke“ der Selbstanzeige
Bisher galt die Selbstanzeige gemäß § 371 AO als die sogenannte „goldene Brücke“ zurück in die Steuerehrlichkeit. Wer eine Steuerhinterziehung begangen hatte, konnte durch eine vollständige und rechtzeitige Offenlegung gegenüber dem Finanzamt Straffreiheit erlangen.
Die Voraussetzungen dafür sind jedoch streng:
- Alle Angaben zu den hinterzogenen Steuern müssen vollständig sein.
- Die hinterzogenen Steuern müssen samt Zinsen und einem eventuellen Strafzuschlag nachentrichtet werden.
- Es dürfen keine Sperrgründe vorliegen (siehe hierzu unser Beitrag: Ist eine Selbstanzeige immer strafbefreiend?)
Weitere Informationen zur aktuell geltenden Rechtslage zur Selbstanzeige:
- Korrektes Vorgehen bei einer Selbstanzeige
- Was passiert nach der Selbstanzeige?
- Berichtigung nach § 153 AO und strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO
Die Reformpläne: Was plant Lars Klingbeil mit seiner Ankündigung zur Abschaffung der Selbstanzeige?
Der Bundesfinanzminister verfolgt mit seinem Aktionsplan ein klares Ziel: Den „einfachen Freikauf“ von Steuerkriminellen unterbinden. Laut Klingbeil soll die Selbstanzeige künftig oberhalb bestimmter Schwellenwerte nicht mehr zu einer vollständigen Straffreiheit führen.
Stattdessen soll die Offenbarung nur noch strafmildernd wirken. Das bedeutet im Klartext: Der betroffene Steuerpflichtige entgeht zwar eventuell einer Haftstrafe ohne Bewährung, bleibt aber ein verurteilter Straftäter mit entsprechendem Eintrag im Bundeszentralregister.
Verschärfung der Verschärfung: Hürden zur Selbstanzeige bereits mehrfach erhöht
Die Selbstanzeige wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach restriktiver gestaltet. Insbesondere durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (2011) und die Reformen zum 1. Januar 2015 wurden die Hürden für die Straffreiheit deutlich erhöht:
- Verlängerung des Zeitraums für notwendige Nacherklärung auf zehn Jahre
- Verschärfung des Prinzips der „Vollständigkeit“: Schon geringfügige Fehler führen seitdem zur Unwirksamkeit der gesamten Anzeige
- Senkung der Grenze, ab der Strafzuschlag für Erlangung der Straffreiheit gezahlt werden muss – aktuell auf 25.000 Euro
Die nun von Lars Klingbeil angestrebte Reform markiert damit die Fortsetzung eines langjährigen Trends, die „goldene Brücke“ der Selbstanzeige schrittweise abzubauen.
Welche Auswirkungen könnten Klingbeils Reformpläne zur Selbstanzeige haben?
Wer größere Beträge hinterzogen hat, könnte durch die Reform nicht mehr darauf vertrauen, durch eine vollständige Selbstanzeige automatisch straffrei zu bleiben. Das würde die Kosten und das Risiko einer Offenlegung erhöhen, weil neben Nachzahlung und Zinsen dann zusätzlich eine Strafverfolgung drohen kann.
Ein möglicher Nachteil wäre, dass manche Betroffene bei drohender Strafbarkeit seltener freiwillig an die Finanzbehörden herantreten. Dann könnte es statt schneller Korrekturen eher zu verdecktem Abwarten, Verteidigungsstrategien oder verspäteten Offenlegungen kommen.
Aktuell nur eine Forderung, keine Gesetzesänderung
Wichtig für alle Betroffenen: Aktuell handelt es sich um eine politische Forderung. Es liegt noch kein verabschiedetes Gesetz vor. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass solche Ankündigungen oft Vorboten für gesetzliche Verschärfungen sind. Das „Zeitfenster der Straffreiheit“ in seiner jetzigen Form könnte sich bald schließen. Handeln Sie daher rechtzeitig!
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FAQ zur Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige
Wird die Selbstanzeige durch Lars Klingbeils Pläne abgeschafft?
Nein. Die Selbstanzeige als solche bleibt bestehen. Die geplante Reform sieht jedoch vor, dass sie ab bestimmten Schwellenwerten (hohe Hinterziehungsbeträge) nicht mehr automatisch zur Straffreiheit führt, sondern lediglich als Strafmilderungsgrund im Gerichtsverfahren berücksichtigt wird.
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Aktuell handelt es sich um eine politische Forderung und einen Aktionsplan des Bundesfinanzministeriums. Ein konkreter Gesetzesentwurf oder ein festes Datum für das Inkrafttreten liegen noch nicht vor. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt die aktuelle Rechtslage nach § 371 AO.
Warum wurde die Selbstanzeige in der Vergangenheit bereits mehrfach verschärft?
Ziel der Reformen (insbesondere 2011 und 2015) war es, die Hürden für die Straffreiheit zu erhöhen und die steuerliche Ehrlichkeit zu fördern. So wurde unter anderem der Korrekturzeitraum auf zehn Jahre ausgedehnt und die Strafzuschläge bei höheren Beträgen (ab 25.000 Euro) eingeführt bzw. erhöht.
Kann ich jetzt noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben?
Ja, solange die Gesetzesänderung noch nicht verabschiedet ist, ist der Weg zur Straffreiheit unter den bisherigen strengen Voraussetzungen des § 371 AO offen. Angesichts der politischen Dynamik ist jedoch eine zeitnahe Prüfung durch einen spezialisierten Berater ratsam.
Bildquelle:
KI-Bild erstellt mit DALL-E