Steuerstrafverfahren München

Ihr Experte bei Steuerstrafverfahren in München – Rechtsanwalt E. Glaab

Als Rechtsanwalt vertritt Erwin Glaab Mandanten in Steuerstrafverfahren in München gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle und/oder Steuerfahndungsstelle der Finanzämter. Der Schwerpunkt liegt auf der Regulierung der Angelegenheit im finanzbehördlichen Verfahren, also im Wege der tatsächlichen Verständigung bzw. Strafbefehl oder präventiv durch eine Selbstanzeige.

Inhaltsverzeichnis

Bei welchen Straftaten wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?

Die bekannteste und häufigste Straftat, die zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führt, ist die Steuerhinterziehung sowie deren Versuch. Darüber hinaus wird das Steuerstrafverfahren auch bei folgenden Straftaten eingeleitet:

  • Bannbuch
  • Anstiftung/Beihilfe zu einer Steuerstraftat
  • Steuerzeichenfälschung
  • Zollhehlerei/Steuerhehlerei

Ausgangslage ist immer ein Anfangsverdacht. Dieser kann z.B. im Zuge einer Betriebsprüfung entstehen oder bei einer Stiftung in Liechtenstein, da diese regelmäßig für Steuerhinterziehungen missbraucht werden. Zunehmend beginnen Steuerstrafverfahren auch nach Geldwäscheverdachtsmeldungen.

Häufig benötigen auch Erben einen Anwalt für Steuerstrafrecht in München und wenden sich dann an die Kanzlei Glaab. Hintergrund ist dabei, dass der Erblasser seinen steuerlichen Verpflichtungen in steuerstrafrechtlich vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen ist. In diesen Fällen trifft die Erben bei Kenntnis oder Kennenmüssen eine Berichtigungspflicht, deren Verletzung ebenfalls steuerstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.

Als Anwalt für Steuerstraftaten berät und vertritt Sie Steuerberater und Rechtsanwalt Erwin Glaab auch in Angelegenheiten der Erbschaftsteuerhinterziehung bzw. Schenkungssteuerhinterziehung und unterstützt Sie bei regelmäßig schwierigen Fallkonstellationen sowohl im Hinblick auf die Steuern als auch bei Strafverfahren. Bei der Vertretung wird besonderes Augenmerk auf die Milderung der steuerlichen Folgen gelegt, auch wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet oder eine Selbstanzeige abgegeben wurde. Naturgemäß schlägt ein Erfolg bei der Durchsetzung einer niedrigeren Steuer unmittelbar auf das Steuerstrafverfahren durch.

Sie benötigen eine kompetente Beratung zum Bereich Steuerstrafverfahren in München? Nehmen Sie jetzt Kontakt auf!



Wer leitet ein Steuerstrafverfahren ein?

Je nachdem, welche Steuern hinterzogen wurden und wie bzw. wodurch der Anfangsverdacht entstanden ist, kann das Steuerstrafverfahren durch verschiedene Behörden eingeleitet werden. Dazu gehören neben dem Finanzamt die Bundeszentrale für Steuern, die Staatsanwaltschaft, die Polizei, das Hauptzollamt, der Strafrichter oder die Familienkasse. Für jede Behörde gilt: Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens ist erst dann möglich, wenn es einen Anfangsverdacht gibt.

Wie ist der Ablauf eines Steuerstrafverfahrens?

Das Steuerstrafverfahren beginnt mit der Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Der Betroffene wird darüber informiert, sobald dies mit der Ermittlungstaktik vereinbar ist. Beim Ermittlungsverfahren wird geprüft, ob sich der Anfangsverdacht bestätigt. Dafür werden Beweise gesammelt und überprüft. Bestätigt sich der Verdacht, wird der Betroffene wegen Steuerhinterziehung angeklagt, bestätigt er sich nicht, wird das Verfahren eingestellt.

Je früher Sie bzgl. eines Steuerstrafverfahrens in München Kontakt zu Rechtsanwalt Glaab aufnehmen, desto früher kann er die Verteidigung beginnen und desto besser sind die Aussichten für den Ablauf und den Ausgang des Ermittlungsverfahrens. Rufen Sie direkt an oder nutzen Sie das Kontaktformular zur Kanzlei Glaab, Ihrem Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht in München.

Wann darf im Steuerstrafverfahren geschätzt werden?

Schätzungen dürfen erfolgen, wenn es der Finanzbehörde nicht möglich ist, Besteuerungsgrundlagen exakt festzustellen. Das liegt z.B. bei einer lückenhaften Buchführung vor oder bei illegalen Beschäftigungen.

Welche Strafen drohen bei einem Steuerstrafverfahren?

Ein Steuerstrafverfahren kann Geldstrafen oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Eine Geldstrafe wird in Form von Tagessätzen verhängt – maximal 5 Tagessätze, höchstens 360 Tagessätze. Die Höhe der Tagessätze richtet sich grundsätzlich nach dem verfügbaren Einkommen des Täters. Im Regelfall werden Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren verhängt, in besonders schweren Fällen droht ein Freiheitsentzug bis zu 10 Jahren.

Es ist zudem möglich, eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, sofern die Zahlung der Geldstrafe nicht möglich ist.

Sie benötigen Rechtsberatung und Verteidigung im Steuerstrafverfahren in München? Kontaktieren Sie die Kanzlei Glaab! Wir sind für Sie direkt per Telefon unter 089 / 549 049 0 und per E-Mail unter mail(at)gkanzlei.de erreichbar.

Wonach richtet sich die Höhe der möglichen Strafen im Steuerstrafverfahren?

Die Strafhöhe bei Geldstrafen und Freiheitsstrafen richtet sich nach dem Steuerschaden. Orientierungen für die Höhe der Geldstrafen liefern Strafmaßtabellen, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Bei Freiheitsstrafen gibt es hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes folgende Orientierungsmöglichkeit:

Höhe des Steuerschadens Freiheitsstrafe
mehr als 50.000 Euro in der Regel Aussetzung auf Bewährung
mehr als 100.000 Euro Freiheitsstrafe ggf. ohne Bewährung
mehr als 1.000.000 Euro Freiheitsstrafe

Welche Verjährungsfristen gibt es für Straftaten nach Steuerstrafrecht?

Die Verjährungsfrist für Steuerstraftaten ist nicht mit der steuerlichen Verjährung, der Festsetzungsverjährung, gleichzusetzen. Bei der strafrechtlichen Verjährung handelt es sich um die sogenannte Verfolgungsverjährung, die sich auf die Frage bezieht, ob die Steuerhinterziehung noch strafrechtlich verfolgbar ist.

Hierbei gelten folgende Fristen:

  • Für den Grundfall einer Steuerhinterziehung: 5 Jahre (gesetzliche Grundlage: § 78 Abs. 3 Nr. 4 Strafgesetzbuch)
  • In besonders schweren Fällen: 15 Jahre (gesetzliche Grundlage: § 370 Abs. 3, 376 AO)

Sie benötigen Hilfe oder Beratung wegen der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens in München? Rechtsanwalt und Steuerberater Erwin Glaab ist Ihr erster Ansprechpartner.
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